Kann man sich vom Betrugsverdacht freikaufen?
Von Andreas Flütsch. Aktualisiert am 08.09.2010 3 Kommentare
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Wie ist es möglich, dass ein Finanzspezialist einer strafrechtlichen Verurteilung entgeht, obwohl er im Verdacht steht, er habe ab Herbst 2000 mit Dutzenden von manipulierten Aktiendeals in zwei Jahren einen «illegalen Gewinn» von 6,2 Millionen Franken gemacht, auf Kosten mehrerer Kunden der Allianz-Gruppe? Das fragten sich mehrere Leser des Berichts über einen Geldverwalter und zwei Banker, die Allianz-Kunden systematisch geplündert hatten. Der angeschuldigte Finanzspezialist kam frei, indem er der Allianz eine «umfangreiche Geldzahlung» leistete, worauf sein Verfahren wegen «Wiedergutmachung» eingestellt wurde. So einfach ist das im Grundsatz.
Die zwei Haupttäter im Fall Allianz wurden am Montag vom Bezirksgericht Zürich zu empfindlichen Strafen verurteilt. Dass besagter Finanzspezialist und der damalige Chef Investmentbanking der Bank Sal. Oppenheim dagegen straflos ausgingen, haben sie einem in der letzten Revision ins Strafrecht eingeführten Instrument zu verdanken: der Verfahrenseinstellung bei Wiedergutmachung nach Artikel 53.
Für beweisschwache Fälle
Danach kann eine Bestrafung unterbleiben, wenn der Täter den Schaden abgedeckt hat, um das bewirkte Unrecht auszugleichen. Immer vorausgesetzt, dass das Interesse der Öffentlichkeit oder des Geschädigten an einer Strafverfolgung gering sind und eine bedingte Strafe möglich wäre.
Kann ein Täter sich einfach freikaufen? Der Zürcher Staatsanwalt Oliver Otto hat in mühsamer Kleinarbeit über Jahre hinweg Fakten gesammelt, um die Haupttäter zu überführen. Das verdient Respekt. Bei den zwei anderen Figuren war dagegen wie so oft bei Finanzdelikten unsicher, ob die Beweise für eine Verurteilung wirklich reichen würden.
Willkür in Artikel 53
Als die Verfahren eingestellt wurden, habe «nur der mehr oder weniger erhärtete Verdacht bestanden, dass ein Delikt möglicherweise verübt wurde», sagt Staatsanwalt Otto. Auch im Fall des Chefs Investmentbanking von Sal. Oppenheim sei nicht restlos klar gewesen, wie weit er mit seinem Verhalten die Finanzmanipulationen unterstützt beziehungsweise ermöglicht hatte, worauf er gegen entsprechende Geldzahlung straffrei ausging. Die Erfahrung zeige, dass «beweismässig komplexe Wirtschaftskriminalitätsfälle früher tendenziell wohl einfach und ohne Wiedergutmachung eingestellt worden wären», sagt Otto. Die neue Regelung bringe «einen echten, friedensstiftenden Gewinn».
Artikel 53 des Strafgesetzbuchs sei «ein gefährliches Konstrukt, dem etwas Willkürliches anhaftet», hält der Zürcher Strafrechtler Daniel Jositsch dagegen. Er habe sich schon im Fall von Armeechef Roland Nef, der seine Ex-Freundin terrorisierte, gewundert, warum dieser wegen Gutmachung freigekommen sei.
«Hat der Täter genug Geld?»
In jenem Jahr sei Artikel 53 im Kanton Zürich nur neunmal angewandt worden, einer davon war der Fall Nef. Nach welchen Kriterien? Dem Opfer liege oft «mehr am Ersatz des Schadens als einer Bestrafung des Täters», führte das Bundesgericht 2009 in einem Entscheid aus: «Die Wiedergutmachung des Schadens rechtfertigt die Strafbefreiung, das Strafbedürfnis schwindet, weil der Täter aktiv eine soziale Leistung erbringt.»
Das möge sein, sagt Jositsch. Aber die Kriterien, «ob das Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung gering ist, sind schwammig». Zudem hätten Geschädigte ohnehin einen Rechtsanspruch auf Entschädigung. «Wiedergutmachung sollte gerade bei Wirtschaftsdelikten nicht dazu dienen, jemanden straflos ausgehen zu lassen», so Jositsch. Sonst sei die Frage nur noch: «Hat der Täter genug Geld oder nicht. Ein Ladendieb entgeht ja auch nicht der Strafverfolgung, bloss weil er die gestohlene Ware bezahlt.» (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 07.09.2010, 23:28 Uhr
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3 Kommentare
Der Artikel müsste in jedem Fall eng an die Bedingung gekoppelt sein, dass eine Weiterführung des Verfahrens aussichtslos ist. Damit wird aber dem Täter eine wichtige (geheime) Information der Strafverfolger offenbart und er weiss, er kann das Angebot gefahrlos ausschlagen. Das ist ein sehr gefährlicher Poker - also weg damit. Art. 53 stellt eine Kapitulation der Behörden vor solchen Fällen dar. Antworten
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