Keine Klagen gegen UBS-Manager
Wäre im Visier gewesen: Marcel Ospel. (Bild: Keystone)
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Die Zürcher Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einen Strafverfahrens gegen UBS-Mitarbeiter wegen des grenzüberschreitenden Geschäfts der Grossbank mit Privatkunden in den USA. Nach Schweizer Recht sei kein strafbares Verhalten festgestellt worden, teilte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am Dienstag mit.
Das aus der Schweiz heraus betriebene Geschäft der UBS (UBSN 11.15 -0.89%) mit US-Privatkunden habe zwar amerikanisches Aufsichtsrecht sowie gewisse vertragliche Absprachen mit den US-Steuerbehörden verletzt. Diese Gesetzes- und Vertragsverletzungen seien für sich betrachtet nach Schweizer Recht aber nicht strafbar. In Bezug auf eine allfällige ungetreue Geschäftsbesorgung, heisst es in der Mitteilung, dass die UBS durch ihr Geschäftsmodell zwar erhebliche Risiken eingegangen sei und sich zu einer namhaften Zahlung an die USA habe verpflichten müssen.
Hinweise auf Vergehen fehlen
Dieses mit Einbussen verbundene Geschäftsgebaren wäre nach Schweizer Rechtssprechung aber nur strafbar, wenn UBS-Manager im Voraus erkannte Risiken eingegangen wären, die ein umsichtiger Geschäftsmann in derselben Situation nie eingehen würde. Hinweise auf einen derartigen Sachverhalt fehlten. Mangels eines Verdachts auf ein nach Schweizer Recht strafbaren Verhaltens werde daher keine Strafuntersuchung eröffnet. Die Staatsanwaltschaft verfolgt aber die Entwicklungen weiterhin ergebnisoffen und will bei Abschluss ihres Monitorings erneut informieren.
Gleichzeitig mit dem Beschluss der Behörde meldete auch die UBS heute ihren Entscheid «hinsichtlich der Subprime Verluste und des früheren grenzüberschreitenden US-Privatkundengeschäfts keine rechtlichen Schritte gegen ehemalige Führungspersonen einzuleiten». Der Verwaltungsrat habe seinen Entscheid nach einer eingehenden Prüfung dieser Fälle auch unter Beizug von externen Rechtsexperten gefällt, schreibt die Bank.
Klage «nicht im Interesse der UBS»
Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass es keine Hinweise auf individuelle strafrechtliche Vergehen von ehemaligen Führungskräften gemäss Schweizer Recht gibt. Ebenso fehlten Hinweise, dass diese zum Schaden der UBS persönliche Interessen verfolgt hätten. Daher unternimmt der Verwaltungsrat keine strafrechtlichen Schritte.
Neben dem strafrechtlichen Weg verzichtet die UBS auch auf zivilrechtliche Klagen auf Basis der Organhaftpflicht oder anderer Grundlagen. Die damit verbundene jahrelange Unsicherheit und negative Publizität sei nicht im Interesse der UBS, ihrer Mitarbeiter, Kunden und Aktionäre, heisst es in der Medienmitteilung. «Mit dem Aufbau einer neuen UBS hat der Verwaltungsrat einen Schlussstrich unter die Vergangenheit gezogen.» (sam/sda/ap)
Erstellt: 15.12.2009, 11:50 Uhr
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