Wer mit der Schweizer Bank unzufrieden ist, kann in der Heimat klagen
Auch für die ZKB steigen die Risiken: Ab 2011 können Auslandskunden ein Gericht in ihrem Heimatland einschalten, wenn sie gegen die Bank klagen wollen. (Bild: Keystone )
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Beim Abwägen möglicher Rechtsrisiken im grenzüberschreitenden Geschäft haben Schweizer Banken meist den Steuerstreit im Fokus. Schon bald aber könnte ein anderes Thema in den Vordergrund rücken – der Anlegerschutz. Denn für Kunden aus dem europäischen Umland wird es ab kommendem Jahr einfacher, rechtliche Schritte gegen ihre Schweizer Bank einzuleiten, wenn sie sich zum Beispiel falsch beraten fühlen.
Deutsches Recht für Schweizer Banken
So kann ein deutscher Kunde bei einem deutschen Gericht gegen seine Schweizer Bank klagen. Mehr noch: Die Richter werden den Fall dann nach deutschem Recht beurteilen. «Dies bedeutet, dass Schweizer Banken ab dem 1. Januar 2011 ihre Dienstleistungen gegenüber deutschen Kunden aufgrund haftpflichtrechtlicher Überlegungen grundsätzlich nach deutschem Recht erbringen müssten», so jedenfalls die Schlussfolgerung von Beat Stöckli, Geschäftsleitungsmitglied der St. Galler Privatbank Wegelin & Co., in einem unlängst erschienen Magazinbeitrag.
«Gravierende Folgen»
Zu seinem eigenen Bedauern, sagt Stöckli auf Anfrage, habe er bislang von Bankjuristen noch keine Einwände vernommen, die seine Sicht der Dinge relativieren würde. Auch habe er den Eindruck, dass sich längst nicht alle Banken dieses Problems vollauf bewusst seien.
Auslöser des Ganzen ist die Revision des sogenannten Lugano-Übereinkommens, die Anfang 2011 in Kraft tritt. Diese 1988 in Lugano abgeschlossene Vereinbarung regelt die gerichtliche Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen. Ihre Revision hat nun laut Stöckli zur Folge, dass sich der Gerichtsstand künftig vom Wohnort des klagenden Bankkunden ableitet – sofern dieser in einem Staat wohnt, der das Lugano-Abkommen unterzeichnet hat. Das gilt für die EU- und die Efta-Länder.
Spezialfall Deutschland
Vom Gerichtsstand losgelöst ist die Frage, welches nationale Recht die Richter anwenden. Die Antwort darauf gibt für die EU-Staaten (ohne Dänemark) die seit Dezember 2009 geltende Rom-I-Verordnung. Demnach kommt bei Konsumentenverträgen – Bankkunden inklusive – jenes Recht zum Zug, das am Domizil der «schwächeren» Vertragspartei gilt. Dies ist zumeist der Konsument.
Die daraus erwachsenden Folgen erachtet Stöckli als «gravierend». Beruhe doch die Attraktivität des Schweizer Finanzplatzes für viele ausländische Bankkunden nicht zuletzt auf der «betont liberalen Rechtsauffassung» hierzulande, die der Vertragsfreiheit hohen Stellenwert einräume. Diesen Vorzug werde die Schweiz mit Inkrafttreten des revidierten Lugano-Übereinkommens verlieren, betont der Wegelin-Bankier.
Massiv steigende Kosten?
Zugleich befürchtet er, dass die Kosten für die Banken «massiv steigen» würden. Ihnen bleibe nichts anderes übrig, als Kundenberater künftig länderspezifisch auszubilden. Als «Spezialfall» bezeichnet er Deutschland: Die 2010 verschärften Regeln zum Anlegerschutz verpflichten die Banken, Beratungsgespräche mit Kunden genau zu protokollieren. Wollen Schweizer Finanzinstitute nicht Gefahr laufen, von deutschen Kunden wegen fehlerhafter oder unzureichender Beratung haftpflichtrechtlich belangt zu werden, müssen sie laut Stöckli «nolens volens der strengen deutschen Protokollierungspflicht nachkommen». Oder aber «sie verzichten ganz auf die Anlageberatung deutscher Kunden».
Teilen andere Banken diese Einschätzung? Urs Ackermann, Sprecher der Zürcher Kantonalbank (ZKB), stimmt zwar mit Stöckli grundsätzlich überein: Bei einem Rechtsstreit mit ausländischen Kunden «besteht das Risiko, dass ausländisches Recht angewandt wird», wenn sich ein ausländischer Richter für zuständig erkläre.
‹Kein Paradigmenwechsel›
Dennoch sollten «die Anforderungen des neuen Lugano-Übereinkommens nicht überschätzt werden», betont Ackermann, seien doch zahlreiche Regeln des ausländischen Rechts auch dem Schweizer Bankenrecht bekannt. Zudem würden sich hiesige Banken aus Beweisgründen an gewisse Regeln halten, die jenen im Ausland «sehr nahekommen». Die ZKB etwa protokolliert laut Ackermann Inhalte und Ergebnisse von Anlagegesprächen «schon seit langem in einem elektronischen System».
Auch ein Rechtsexperte einer grossen Schweizer Bank sieht im neuen Lugano-Abkommen «keinen Paradigmenwechsel». Eher werde ein Trend fortgeschrieben, mit dem einerseits die Stellung von Konsumenten in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen gestärkt und anderseits der inhaltliche Begriff des Konsumenten – mit Blick auf die Bankkunden – erweitert werde. Ähnlich argumentiert der Sprecher einer Schweizer Privatbank, der ebenfalls anonym bleiben will: «Mit der Revision der Lugano-Übereinkunft kommen neue Unwägbarkeiten auf uns zu.» Dabei gehe es insbesondere um die Abgrenzung, was ein Konsument sei – mit entsprechenden Schutzbestimmungen – und was ein qualifizierter Anleger.
Finma sieht Gefahrenpotenzial
Andere Banken scheinen also dem neuen Lugano-Vertrag – anders als Beat Stöckli – keine besondere Tragweite zu geben, jedenfalls, was die Risiken für das grenzüberschreitende Geschäft betrifft. Sie verweisen auf die geringe Zahl von Gerichtsfällen mit ausländischen Kunden und die bescheidenen Schadenersatzzahlungen in der Vergangenheit – und sie vertrauen auf die «professionelle Kompetenz» ihrer Kundenbetreuung.
Problematik ist nicht neu
Die Finanzmarktaufsicht (Finma) hat eine etwas andere Sicht. Das revidierte Lugano-Übereinkommen habe «das Potenzial, die Rechts- und Reputationsrisiken für Banken zu erhöhen», sagt ihr Sprecher Tobias Lux. Allerdings sei die Problematik nicht völlig neu, wie auch er einräumt. Schon bisher seien Finanzinstitute mit Risiken aus dem Prozess- und Zivilrecht konfrontiert gewesen, besonders in Ländern mit einem starken Konsumentenschutz.
Doch Lux sieht die Banken gefordert: Im Rahmen eines adäquaten Risikomanagements sollten sie «die diesbezügliche Lage in ihren Zielmärkten sorgfältig analysieren und, falls nötig, Massnahmen treffen, um die Rechts- und Reputationsrisiken zu minimieren». (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 31.07.2010, 06:57 Uhr
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