Die Kontroverse: Ist das Amtsgeheimnis heilig?
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Zivilcourage ist nicht immer legal
Von Balthasar Glättli
Mit der verbreiteten Einführung des Öffentlichkeitsprinzips sollten die Zeiten vorbei sein, in denen das Amtsgeheimnis zur Vertuschung von luschen Verwaltungsvorgängen und Regierungsaktivitäten missbraucht werden kann. In bestimmten Situationen bleibt das Amtsgeheimnis aber grundsätzlich sinnvoll. Gerade bei Strafuntersuchungen. Denn in einer Anklage können beliebige Vorwürfe geäussert werden. Wenn sie bekannt werden, kann dies – unabhängig von der tatsächlichen Schuld – gravierende Konsequenzen für die betroffenen Personen haben. Erst im Verfahren wird nämlich die Glaubwürdigkeit der Vorwürfe geprüft und ein Urteil gefällt.
Gerade Polizeiangehörige – die Hüter des Gesetzes – müssen sich selbst auch korrekt verhalten und das Amtsgeheimnis wahren. Allerdings kann kein Gesetz alle Eventualitäten abdecken. Darum hätte sich im Fall Nef am besten die Staatsanwältin selbst angesichts der brisanten Ausgangslage im höheren Interesse vom Amtsgeheimnis entbinden lassen und das VBS informieren sollen. Nun hat dies – möglicherweise – ein Stadtpolizist getan. Dies wäre eine klare Verletzung des Amtsgeheimnisses.
Aber Zivilcourage ist nicht immer legal. Darum muss die Justiz nun alles daransetzen, fair und unter Einsicht in alle Unterlagen abzuwägen, ob nicht höhere Interessen die Amtsgeheimnisverletzung rechtfertigen. Wenn nun aber genau jene Staatsanwältin, die den Fall Nef eingestellt hat, die aktuelle Untersuchung leitet, garantiert dies definitiv keinen unvoreingenommenen Start dieses Verfahrens.
Mutig, aber strafbar
Von Filippo Leutenegger
Der eigentliche Skandal am Fall Nef ist wie in vielen ähnlich gelagerten Fällen die misslungene politische Bewältigung.
Alle Involvierten reichen den schwarzen Peter herum. Niemand ist verantwortlich, und alle jagen den schon Gehetzten, obwohl er schon lange politisch und medial erlegt ist.
Aber schauen wir doch die Fakten an: Roland Nef ist zwar strafrechtlich unschuldig, aber als Armeechef war er für unser Land ein Sicherheitsrisiko und deshalb untragbar. Die politische Verantwortung dafür trägt Alt-Bundesrat Schmid. Er hat grobe Führungsfehler begangen. Indirekt hat er dafür die Verantwortung übernommen und nach einigen Monaten Rückzugsgeplänkel den Hut genommen. Ob er beim Durchpauken seines Kandidaten auch die Zürcher Justiz direkt oder indirekt beeinflusst hat, muss nun im Lichte der neuesten Erkenntnisse schonungslos geklärt und gegebenenfalls aufgedeckt werden.
Schwierig wird die Beurteilung beim Cheffahnder, dem Zürcher Polizisten Fredi Hafner. Sollte er die Akten – bislang gilt die Unschuldsvermutung – wirklich herausgegeben haben, hat er sich strafbar gemacht. Denn die Vertraulichkeit von polizeilichen Protokollen muss in jedem Rechtsstaat gewahrt werden, und dieser Schutz gilt auch für Roland Nef.
Aber derjenige, der die Akten weiterleitete, hatte offenbar zu wenig Vertrauen in die Justiz. Und dieser Umstand ist ein grosses Alarmzeichen. Das müssen wir sehr ernst nehmen. So gesehen war die Weitergabe an die Medien mit allen Konsequenzen strafbar, aber trotzdem mutig.
(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 07.01.2009, 08:35 Uhr



