Die Kontroverse: Ist das Amtsgeheimnis heilig?
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Zivilcourage ist nicht immer legal
Von Balthasar Glättli
Mit der verbreiteten Einführung des ÖfÂfentlichkeitsprinzips sollten die Zeiten vorÂbei sein, in denen das Amtsgeheimnis zur Vertuschung von luÂschen VerwaltungsÂvorgängen und RegieÂrungsaktivitäten missbraucht werden kann. In bestimmten Situationen bleibt das Amtsgeheimnis aber grundsätzlich sinnÂvoll. Gerade bei Strafuntersuchungen. Denn in einer Anklage können beliebige Vorwürfe geäusÂsert werden. Wenn sie bekannt werÂden, kann dies – unabhängig von der tatsächlichen Schuld – gravierende Konsequenzen für die betroffenen PersoÂnen haben. Erst im Verfahren wird nämÂlich die Glaubwürdigkeit der Vorwürfe geÂprüft und ein Urteil gefällt.
Gerade Polizeiangehörige – die Hüter des Gesetzes – müssen sich selbst auch korrekt verhalten und das Amtsgeheimnis wahren. Allerdings kann kein Gesetz alle Eventualitäten abdecken. Darum hätte sich im Fall Nef am besten die StaatsanÂwältin selbst angesichts der brisanten AusÂgangslage im höheren Interesse vom Amtsgeheimnis entbinden lassen und das VBS informieren sollen. Nun hat dies – möglicherweise – ein Stadtpolizist getan. Dies wäre eine klare Verletzung des AmtsÂgeheimnisses.
Aber Zivilcourage ist nicht immer legal. Darum muss die Justiz nun alles daransetÂzen, fair und unter Einsicht in alle UnterlaÂgen abzuwägen, ob nicht höhere InteresÂsen die Amtsgeheimnisverletzung rechtÂfertigen. Wenn nun aber genau jene Staatsanwältin, die den Fall Nef eingestellt hat, die aktuelle Untersuchung leitet, gaÂrantiert dies definitiv keinen unvoreingeÂnommenen Start dieses Verfahrens.
Mutig, aber strafbar
Von Filippo Leutenegger
Der eigentliche SkanÂdal am Fall Nef ist wie in vielen ähnlich gelagerten Fällen die misslungene politiÂsche Bewältigung.
Alle Involvierten reiÂchen den schwarzen Peter herum. NieÂmand ist verantwortÂlich, und alle jagen den schon Gehetzten, obwohl er schon lange politisch und medial erlegt ist.
Aber schauen wir doch die Fakten an: Roland Nef ist zwar strafrechtlich unÂschuldig, aber als Armeechef war er für unser Land ein Sicherheitsrisiko und desÂhalb untragbar. Die politische VerantworÂtung dafür trägt Alt-Bundesrat Schmid. Er hat grobe Führungsfehler begangen. IndiÂrekt hat er dafür die Verantwortung überÂnommen und nach einigen Monaten RückÂzugsgeplänkel den Hut genommen. Ob er beim Durchpauken seines Kandidaten auch die Zürcher Justiz direkt oder indiÂrekt beeinflusst hat, muss nun im Lichte der neuesten Erkenntnisse schonungslos geklärt und gegebenenfalls aufgedeckt werden.
Schwierig wird die Beurteilung beim Cheffahnder, dem Zürcher Polizisten Fredi Hafner. Sollte er die Akten – bislang gilt die Unschuldsvermutung – wirklich herausgegeben haben, hat er sich strafbar gemacht. Denn die Vertraulichkeit von poÂlizeilichen Protokollen muss in jedem Rechtsstaat gewahrt werden, und dieser Schutz gilt auch für Roland Nef.
Aber derjenige, der die Akten weiterleiÂtete, hatte offenbar zu wenig Vertrauen in die Justiz. Und dieser Umstand ist ein grosses Alarmzeichen. Das müssen wir sehr ernst nehmen. So gesehen war die Weitergabe an die Medien mit allen Konsequenzen strafbar, aber trotzÂdem mutig.
(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 07.01.2009, 08:35 Uhr


































