Zürich
Fluglärm mindert Hauswert auf der Forch nicht generell
Von Raphael Briner. Aktualisiert am 11.05.2010
Küsnacht/Lausanne - Die Südanflüge sind kein Grund, für ein Haus auf der Forch weniger Steuern zu zahlen. Zu diesem Befund kommt das Bundesgericht. Es musste die Beschwerde eines Ehepaares beurteilen, das in den Steuererklärungen 2003 und 2004 den Eigenmiet- und den Vermögenssteuerwert seines Zweifamilienhauses herabgesetzt hatte.
Als Begründung für dieses Vorgehen gaben die beiden an, ihre Liegenschaft liege in der Anflugschneise der Piste 34 des Flughafens Zürich-Kloten. Der seit Beginn der Südanflüge am 30. Oktober 2003 auftretende Fluglärm habe zu einer Wertminderung des Hauses geführt. Deshalb seien der Eigenmiet- und der Vermögenssteuerwert nach einer überarbeiteten Formel zu berechnen.
Dieser Ansicht sind die Bundesrichter in Lausanne nicht. Sie halten die Berechnungsformel, die mit statistisch abgestützten Annahmen etwa zu Verkaufspreis und Marktmiete arbeitet, für korrekt. Eine der Berechnungsgrundlagen für den Steuerwert ist auch die Lageklasse. In dieser werden Faktoren wie Lage, Aussicht, Besonnung, Infrastruktur Verkehrsanbindung, Lärmimmissionen und dergleichen berücksichtigt.
Zollikon ist anders
Vor dem Bundesgericht hatten sich die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit der Sache befasst. Die Kommission gab dem Küsnachter Ehepaar zunächst Recht. Sie war der Ansicht, die Werte für Vermögenssteuer und Eigenmiete seien anders zu berechnen. Eine entsprechende Weisung des Regierungsrates sehe vor, dass ganze Ortsteile neu bewertet werden müssten, wenn sie sich durch bestimmte Faktoren entscheidend von anderen Gebieten des Dorfes unterschieden.
Eine solche Unterteilung gibt es in Zollikon. Die Landpreise für die Berechnung der Steuerwerte sind dort in Dorf und Berg unterschiedlich. Es bestehen zwei Lageklassensysteme. Dies bedeutet, dass je nach Standort im Berg oder im Dorf die gleiche Lageklasse unterschiedlich hoch bewertet wird.
Konkret hielt die Steuerrekurskommission fest: Unter Berücksichtigung der Einkaufsmöglichkeiten, des Seeanstosses, der - in diesem Fall wichtigen - Lärmimmissionen und weiterer Faktoren müsse ein beachtlicher Unterschied bei den Bodenpreisen in Küsnacht-Dorf und -Berg vermutet werden. Deshalb sei mit der Besteuerung aller Liegenschaften in der Gemeinde nach denselben Landwerten die Rechtsgleichheit nicht gegeben.
Itschnach als Vergleich
Anderer Ansicht war das in der Folge vom kantonalen Steueramt angerufene Verwaltungsgericht. Es argumentierte, das Zweifamilienhaus des Ehepaares liege an sehr guter Lage, die ebenso in die Lageklasse 2 einzuordnen sei wie weite Teile Itschnachs. Diese seien der Forch punkto Aussicht, Besonnung und Nähe zur Erholungszone vergleichbar. Ebenfalls in der Lageklasse 2 befinden sich Liegenschaften im Dorf, die aufgrund der massgebenden Faktoren schlechter gestellt sind als die der Lageklasse 1 zugewiesenen besten Lagen gleichenorts.
Deshalb ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, es gebe keine generelle Schlechterstellung der Eigentümer im Berg gegenüber denjenigen im Dorf. Mit Zollikon sei die Situation schon deshalb nicht vergleichbar, weil es auf der Forch kein eigentliches Dorfzentrum gebe.
Das Verwaltungsgericht hielt weiter fest, lediglich eine individuelle Schätzung der einzelnen Liegenschaften könne Aufschluss darüber geben, ob mit dem bestehenden Berechnungssystem der Fluglärm ausreichend berücksichtigt sei. Eine solche hatte das Ehepaar von der Forch jedoch nicht gefordert. Dieser Argumentation ist nun das Bundesgericht gefolgt. Urteil 2C_682/2009 (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 11.05.2010, 02:01 Uhr
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