Zürcher Tieranwalt

Aktualisiert am 23.01.2010

Nach einem Nein droht das Aus

Ist der Tieranwalt, wie er mit der Initiative am 7. März gefordert wird, in Zukunft überhaupt noch rechtens? Die neue einheitliche Strafprozessordnung, die 2011 in Kraft tritt, schreibt vor, dass als Privatkläger nur noch «unmittelbar geschädigte Personen» auftreten können und sonst nur «Behörden» Parteirechte in Strafverfahren haben. Beim Bundesamt für Justiz geht man davon aus, dass bei Ablehnung der Initiative der Zürcher Tieranwalt nicht mehr möglich wäre, weil er nicht den Status einer Behörde habe. Diese Einschätzung teilt auch die Zürcher Regierung.

Tieranwalt Antoine F. Goetschel bestreitet dies vehement und verweist auf eine «Bestätigung» des Zürcher Obergerichts, wonach der Tieranwalt nach Zürcher Muster sehr wohl als Behörde zu betrachten sei. Inzwischen suchen die Kantonsbehörden nach Lösungen, um die heutige Regelung beizubehalten.

Klar ist der Fall in Bern: Die Dachorganisation der Tierschutzorganisationen, die heute als Privatklägerin auftreten darf, verliert mit der neuen Ordnung dieses Recht. Die Berner Regierung hat deshalb vorgesorgt und sich vom Parlament die Kompetenz erteilen lassen, «eine Organisation oder eine Person» zu bezeichnen, die bei Tierschutz-Strafverfahren volle Parteirechte erhält. Volkswirtschaftsdirektor Andreas Rickenbacher lässt durchblicken, dass die Parteirechte weiterhin einer Person des Dachverbands übertragen werden könnten. (soh)

Erstellt: 23.01.2010, 02:00 Uhr

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