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«Der Uetliberg-Hotelier darf sich nicht alles erlauben»

Von Edgar Schuler. Aktualisiert am 10.09.2008 9 Kommentare

Laut Regierungsrat Markus Kägi (SVP) ist es eher unwahrscheinlich, dass alle illegalen Bauten auf dem Uetliberg-Gipfel bewilligt werden. Er hofft, den Streit bis Mitte 2009 beenden zu können.

Im Hotelkomplex auf dem Uto Kulm stehen mehrere unbewilligte Bauten.

Im Hotelkomplex auf dem Uto Kulm stehen mehrere unbewilligte Bauten.

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Nach dem Rüffel der Rekursbehörde fragen viele: Wann verschwinden der Kiosk und die anderen illegalen Bauten auf dem Uetliberg?
Vorerst halte ich fest, dass die Baudirektion im Mai 2007 die Bewilligung für den Kiosk verweigert hat. Der Vollzug dieser Verweigerung und die Bewilligungsgesuche für die weiteren unbewilligten Bauten wurden jedoch aufgeschoben bis Mai 2009 für die Dauer des Richt- und Gestaltungsplanverfahrens. Herr Fry kann die Entscheide der Baurekurskommission innert 30 Tagen ans Verwaltungsgericht weiterziehen.

Die Frage heisst aber: Wann wird auf dem Uetliberg abgebrochen?
Sollten die Rekursfristen ungenutzt ablaufen, muss Stallikon die Beseitigung des Kiosks verfügen. Wir werden die nachträglich eingereichten, aber sistierten Baugesuche für die anderen umstrittenen Bauten behandeln. Es ist dabei eher unwahrscheinlich, dass wir die Baugesuche vollumfänglich bewilligen können.

Es kann Jahre dauern, bis der Rechtsstreit vorbei ist. Haben Sie ein gutes Gewissen, wenn Herr Fry mit illegalen Bauten und Ihrer Duldung viel Geld verdient?
Wir haben die illegalen Bauten nicht einfach geduldet. Die Baudirektion hat eine tragfähige Lösung rund um den Nutzungskonflikt auf dem Uetliberg gesucht und will mit einer Umzonung und einem Gestaltungsplan eine für alle gangbare Lösung für dieses beliebte Ausflugsziel finden.

Sie lenken ab von der Tatsache, dass Herr Fry ohne Bewilligung gebaut hat.
Nein. Man muss wissen, dass der Uto Kulm Herrn Frys privates Eigentum ist. Im Grundbuch bestehen keinerlei Sicherungen, dass die Öffentlichkeit das Grundstück ungehindert betreten darf! Mit anderen Worten: Herr Fry hat das Recht, das ganze Gelände abzuschliessen und allein seine zahlenden Gäste einzulassen. Nur den Wanderweg von maximal zwei Meter Breite könnten wir als öffentlich begehbares Gelände durchsetzen. Der Baudirektion geht es darum, die Ansprüche des Besitzers und den Wunsch der Bevölkerung, sich auf dem Uetliberg möglichst frei zu bewegen, unter einen Hut zu bringen.

Die Baurekurskommission ist aber anderer Meinung. Sie hat die Baudirektion gerüffelt, weil sie dem Recht nicht zum Durchbruch verholfen hat.
Wir respektieren die Überlegungen der Baurekurskommission. Unsere Juristen haben die Situation anders ausgelegt. Wir werden rechtskräftige Gerichtsentscheide selbstverständlich akzeptieren.

Der Eindruck bleibt, dass Sie den Uetliberg- Hotelier bevorzugt behandelt haben.
Die Baudirektion hat nie behauptet, dass sie alle illegal erstellten Bauten nachträglich bewilligen würde. Nochmals: Es geht mir um die grundsätzliche Sicherung des öffentlichen Interesses an der Nutzung des Aussenraums auf dem Uto Kulm. Der Kantonsrat wird zuerst die Richtplanfestsetzung vornehmen, und wir werden, gestützt darauf, den Gestaltungsplan erlassen sowie zusammen mit den zuständigen Gemeinden einen Nutzungsvertrag mit Herrn Fry abschliessen. Im Übrigen habe ich Herrn Fry bisher nur einmal und nur in amtlicher Funktion getroffen.

Das bedeutet doch, dass Sie jetzt einfach die neuen Voraussetzungen schaffen, damit Sie die illegalen Bauten nachträglich legalisieren können.
Nein. Nicht alles, was auf dem Uto Kulm heute steht, würde dank der Umzonung rechtens. Ob die unbewilligt erstellten Bauten und Anlagen alle nachträglich bewilligt werden, ist also nicht klar. Wir müssen die baurechtliche Situation nach der Festsetzung des Gestaltungsplans neu beurteilen. Die Baurekurskommission verlangt eine Beurteilung, gestützt auf die heutige Rechtslage, bevor der Gestaltungsplan in Kraft treten kann.

Aber das ist doch der springende Punkt: Andere Gesuchsteller müssen mit der Härte des Gesetzes rechnen.
Das muss auch Herr Fry. Auch er kann sich in der Landwirtschaftszone auf dem Uto Kulm nicht alles erlauben. Er darf nicht Fakten schaffen, ohne die notwendigen Bewilligungen einzuholen. Wir werden, wie gesagt, den Entscheiden der Baurekurskommission Nachachtung verschaffen. Aber der Uetliberg ist eben nicht irgendein Grundstück in der Landwirtschaftszone. Der Uto Kulm ist ein beliebtes Ausflugsziel auf einer privaten Parzelle. Unterschiedliche Nutzungsansprüche sind damit programmiert. Deshalb wird der Uto Kulm nun planungsrechtlich angemessen erfasst.

Sie halten also an der Richtplanänderung und am Gestaltungsplan fest.
Ja, das ist nach wie vor der richtige Weg, um eine tragfähige Lösung in diesem Nutzungskonflikt zu finden. Die Richtplanänderung kann ich nicht im Alleingang beschliessen. Der Gesamtregierungsrat muss dem Kantonsrat eine Änderung beantragen, und der hat dann das letzte Wort.

Liegen Sie damit im Zeitplan?
Ja, ich bin zuversichtlich, dass wir das Geschäft, wie vorgesehen, bis Ende Mai 2009 abschliessen können.

Wird das juristische Hickhack damit ein Ende haben?
Sobald der Gestaltungsplan festgesetzt ist und der Nutzungsvertrag unterzeichnet ist, wird – hoffentlich – die heutige Diskussion vergessen sein. Die ganze Geschichte hat aber auch eine gute Seite: Die Nutzung des Zürcher Hausbergs wird nun breit diskutiert. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 10.09.2008, 08:34 Uhr

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9 Kommentare

A. D.

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Der Kiosk macht den Uetliberg attraktiv. Vor allem wegen der super Schnitzelteller gehen wir immer wieder auf den Uetliberg. Der Kiosk ist so beliebt bei der Bevölkerung, dass er unbedingt unter Heimatschutz zu stellen ist. Antworten


Albert Ernst

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Der Uetliberg führt es uns vor Augen: Die Einzonung von Landeigentum stellt einen Akt kalter Enteignung dar. Nach der Einzonung hat man keinen Teil der Rechte mehr an dem Bodeneigentum, die man als Besitzer zuvor besass. Die meisten Exekutiven sind jedoch zu faul oder zu dumm, die tatsächlichen Ansprüche erkennen zu wollen, die von einer Lage und Nutzung an sich ausgeht. Eine Norm über ein Gebiet zu verfügen, ist keine Kunst. Aber das Gebiet zu erkennen, und das Recht dementsprechend zu legen, dafür braucht es wache Geister. Hier scheint mit RR Kägi ein Baudirektor aufzuwachen und die auf dem Boden liegenden Bedürfnisse zu realisieren. Was vor allem beeindruckt: Er erklärt der Bevölkerung, was sie selbst vom Hausberg an Multifunktionalität erwartet, und was der Bewirtschafter an Rechtsraum braucht, um diese diametral entgegengesetzten Wünsche zu erfüllen. Der «Rummelplatz» auf der Bergspitze stellt ein Gegensatz zur Idee dar, beim Uetliberg handle sich um ein Erholungsgebiet. Aber nach dem Sieg, den man beim Besteigen gegen sich selbst, gegen die eigene Trägheit fühlt, ist auch ein Fest angesagt; man will das Gefühl untereinander teilen. Das heisst: Verweilen, sinnlich geniessen. Das merkt man vor allem bei den Kindern, die sich am Ziel austoben wollen. Hierfür braucht es eine Infrastruktur, und dass ein weniger Verdienender am Ziel da oben günstiger zu Futter und Tränke kommen soll, das müsste eigentlich allen klar sein. Der Hausberg würde nicht funktionieren, wenn er diejenigen vor der Türe liesse, die nur mit Neid auf die anderen blicken dürfte, die an weiss gedeckten Tische tafeln dürften. Das Raumplanungsrecht berücksichtigt diese Bedürfnisse nicht, weil es ein Bodenrecht darstellt, das sich an Bodenfunktionen orientiert. Daher gilt es, die Verfassung, deren Bestimmungen man sich bei jeder Interpretation eines Gesetzes immer wieder vergegenwärtigen sollte, immer wieder anzurufen. Das gilt auch und gerade für die Leute am Hirschengraben, wo diesbezüglich bei der Beurteilung zwischenmenschlicher Beziehung laufend realitätsfremder agiert und teils miserable Signale ausgesendet wird, die dann gerade in Situationen wie auf dem Hausberg falsche Haltungen erzeugen. Das Verwaltungsgericht seinerseits leidet ein wenig darunter, dass es oft allzu technisch argumentiert, was auch nicht weiter bringt. Aber die Werte, die die Landschaftsschützer gegen die Nutzung durch den Hotelier ausspielen, sind menschliche Werte, und die Interpretation dessen, was Menschen erlaubt sein soll, erfolgt am Hirschengraben und nicht im Verwaltungsgericht. Antworten



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