Zürich

Tochter von Sozialhilfebezügern erhält keinen Schweizer Pass

Aktualisiert am 25.08.2010 6 Kommentare

Die Stadt Wetzikon hat einer jungen Kosovarin die Einbürgerung verweigert, weil sie nicht auf eigenen Beinen steht. Zu Recht, entscheidet das Bundesgericht.

Eine heute 20-jährige Kosovarin, die in Wetzikon lebt, war 1999 mit ihrer Familie in die Schweiz geflüchtet. Sie absolviert gegenwärtig eine Berufslehre und wird von ihren Eltern unterstützt, die ihrerseits Fürsorgegelder beziehen. Im Januar 2008 ersuchte sie um die Einbürgerung.

Der Gemeinderat Wetzikon wies ihr Gesuch im August 2008 auf Empfehlung des Bürgerrechtsausschusses ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie mit ihrem knappen Lehrlingslohn und als Tochter sozialhilfeabhängiger Eltern das Einbürgerungskriterium der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erfülle.

Rekurse der jungen Frau beim Bezirksrat Hinwil und beim Zürcher Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat ihre Beschwerde in der öffentlichen Beratung vom Mittwoch nun mit drei zu zwei Richterstimmen ebenfalls abgewiesen.

Späteres Gesuch möglich

Die Kosovarin hatte sich auf das in der Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot berufen. Sie werde mit der Nichteinbürgerung dafür bestraft, dass sie von armen Eltern abstamme. Eine Mehrheit der Richter kam zum Schluss, dass zumindest im Ergebnis keine unzulässige Diskriminierung vorliegt.

Die verweigerte Einbürgerung sei nämlich nicht unverhältnismässig gewesen. Der jungen Frau stehe es offen, nach baldigem Lehrabschluss und Aufnahme einer Arbeit ein neues und erfolgreiches Gesuch zu stellen. Die Gemeinde habe ihr in diesem Sinne denn auch vorgeschlagen, zwei bis drei Jahre zu warten.

Zentrale Frage noch offen

Ob das Gericht auf dieser Begründungsbasis eine Diskriminierung der Kosovarin nun ausdrücklich verneinen oder diese Frage letztlich offen lassen wird, wird erst die schriftliche Begründung des Urteils zeigen.

Offen gelassen wurde weiter, wie im Falle von Studenten zu entscheiden wäre. Dann könnte vor Abschluss der Ausbildung nämlich bereits das Einbürgerungs-Maximalalter von 25 Jahren überschritten sein. Angetönt wurde, dass in diesem Fall eine verweigerte Einbürgerung das Willkürverbot verletzen könnte. (cal/sda)

Erstellt: 25.08.2010, 13:33 Uhr

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6 Kommentare

Hans Müller

25.08.2010, 14:00 Uhr
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Genau das dachte ich, als ich vom Fall las: Die kann doch ein bisschen warten, bis sie selbständig ist, und dann geht's wie Butter. Ich habe mich gefragt, warum sie nicht warten wollte, und auch, woher sie das geld für das Verfahren hatte. Antworten


Karl Mrak

25.08.2010, 14:07 Uhr
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Armut ist keine Schande. Allerdings, so scheint mir, ist gerade bei Sozialhilfebezügern das Bewusstsein über das Weiterziehen von negativen Bescheiden und die daraus entstehenden Kosten für die Allgemeinheit nicht sehr gross. Diese Uneinsichtigkeit lässt schliessen dass nach der Einbürgerung die Gemeinschaft den Unterhalt der Patientin bezahlt. Antworten



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