Zürich
Oetwil schafft Ordnung bei den Adressen und Hausnummern
Von Marcus May. Aktualisiert am 08.10.2009
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Oetwil am See ist eine grossflächige Gemeinde mit einem Siedlungskern, umgeben von zahlreichen historisch gewachsenen Weilern. Etliche dieser Weiler sind als solche gar nicht mehr erkennbar, denn Sie sind mit dem Hauptort zusammengewachsen. Wer in Oetwil bisher am Chilenrain 817 wohnte, muss sich nun umgewöhnen. Seine neue Adresse lautet Chilenrain 13. Die neue Nummer gilt ab sofort, das Nummernschild wird im Lauf der nächsten zwei Wochen angeschlagen.
Bisher waren in Oetwil nur die Wohn- und Gewerbegebäude innerhalb des Siedlungsgebiets mit einer offiziellen Adresse versehen. Ausserhalb des Dorfkerns fehlten genaue Bezeichnungen. Die Nummer 817 des Chilenrains beispielsweise war die Gebäudeversicherungsnummer – die neue 13 ist nun die offizielle Hausnummer.
Gut für den Pöstler, gut für den Zeitungslieferanten, noch besser für die Anwender von satellitengesteuerten Navigationssystemen (GPS), falls sie ihre Software regelmässig updaten. Ein Bundesgesetz – das Registerharmonisierungsgesetz – schreibt vor, dass auf die nächste Volkszählung im Jahre 2010 hin jedes Gebäude, in dem sich Menschen zum Wohnen oder Arbeiten aufhalten, eine eigene, unverwechselbare Bezeichnung tragen muss.
Unkosten muss Bürger tragen
Der Oetwiler Gemeinderat hat reagiert und sich für eine «weilerweise Bezeichnung» ausgesprochen. Damit sollten die wichtigsten historischen Namen der Einzelgehöfte und Weiler erhalten bleiben. Mit der vorgenommenen Retusche sei dieses Ziel erreicht worden, sagt Roger Stutz, Leiter der Oetwiler Bauabteilung, auf Anfrage. Mit einer einzigen Ausnahme hat es in Oetwil keine neuen Strassennamen gegeben. Nur wer bisher im südlichen Teil der Hochstrasse, zwischen dem Weiler Hochstrass und der Esslingerstrasse lebte, wohnt neu an der Neueggstrasse – ohne umgezogen zu sein.
Zudem wurde der Weiler Hochstrass in «In der Hochstrass» umbenannt. Pech gehabt hat, wer sich gerade neue Visitenkarten drucken liess. Die Unkosten, die dem einzelnen durch solche Massnahmen entstanden sind, werden von der Gemeinde nicht vergütet.
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Erstellt: 08.10.2009, 04:00 Uhr
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