Zürich
12 Monatslöhne müssen entlassener Professorin genügen
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Die aus Deutschland stammende Frau war 1997 als Professorin an die Theologische Fakultät der Uni Zürich gewählt worden. Schon bald kam es zu Auseinandersetzungen mit zwei Mitarbeitenden. Die Konflikte gipfelten in der Entlassung der Theologin im Januar 2003. Sie wurde freigestellt und erhielt eine Abfindung von 12 Monatslöhnen.
Staatshaftungsklage
Begründet wurde die Kündigung von der Uni mit einer «massiven Störung des Vertrauensverhältnisses» zwischen Arbeitgeberin und Dozentin. Der Zürcher Regierungsrat kam 2005 zum Schluss, dass die Anstellung ohne sachlich zureichenden Grund aufgelöst worden. Er sprach der Frau dafür weitere drei Monatslöhne Entschädigung zu.
Die entlassene Dozentin forderte in der Folge in einem Staatshaftungsverfahren zusätzlich rund 3 Millionen Franken Schadenersatz wegen Persönlichkeitsverletzung, erlitten unter anderem durch die bereits vor der Kündigung eingeleitete Administrativuntersuchung.
Kein weitergehender Anspruch
Ihr Begehren - später reduziert auf zwei Millionen Franken - wurde vom Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht jedoch abgewiesen. Vor Bundesgericht ist die Professorin nun ebenfalls erfolglos geblieben. Gemäss Urteil hat sie über die vom Regierungsrat gewährten drei Monatslöhne hinaus keinen Entschädigungsanspruch.
Falls sie mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie den regierungsrätlichen Entscheid laut Bundesgericht anfechten müssen. Das habe sie aber unterlassen. Die nun geltend gemachten Haftungsansprüche habe der Regierungsrat ohnehin bereits geprüft und verneint. (Urteil 8C_1053/2009 vom 16.8.2010)
(ep/sda/)
Erstellt: 09.09.2010, 11:59 Uhr



