Zürich
16-Jähriger filmte Sex mit 13-Jähriger
Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 21.03.2010
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Ein 16-jähriger Lehrling hat im November 2006 mit einem 13½-jährigen Mädchen mit dessen Einverständnis geschlafen. Er beauftragte einen Kollegen, das Geschehen mit dem Handy zu filmen und ihm dann den Film auf sein eigenes Handy zu überspielen.
Wo sich das Ganze abspielte, ist nicht bekannt. Die Verhandlung vor dem Jugendgericht fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und das Berufungsverfahren vor dem Obergericht wurde schriftlich geführt. Gerichtsberichterstattern wurde ein anonymisiertes Urteil zur Verfügung gestellt.
Jedes Unrechtsbewusstsein fehlte
Der Video-Clip war kurz und von schlechter Aufnahmequalität. Doch er erfüllte den Tatbestand der Pornographie: Herstellung kinderpornographischen Bildmaterials. Eine weitere Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind kam nicht in Betracht, weil solche Handlungen laut Strafgesetzbuch nicht strafbar sind, «wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt».
Der Verteidiger des Jugendlichen machte vor dem Gericht einen sogenannten Verbotsirrtum geltend. Der Jugendliche habe zwar das Alter des Mädchens gekannt. Ihm sei der Gedanke aber gar nie gekommen, dass er mit dem Video-Clip einen Kinderporno herstelle. Deshalb habe es ihm «an jedem Unrechtsbewusstsein gefehlt».
Viele habens schon getan
Für den 16-Jährigen sei es nichts Aussergewöhnliches gewesen, sich beim Sex mit dem Mädchen filmen zu lassen. Viele in seinem Umfeld hätten dies schon getan. Er habe auch gewusst, dass sich die 13½-Jährige schon mit anderen Sexpartnern habe filmen lassen, sagte der Verteidiger. Es sei dem Jugendlichen einzig um eine Erinnerung gegangen und darum, den Film ausgewählten Kollegen zu zeigen, um damit anzugeben.
Tatsächlich billigte das Obergericht dem Jugendlichen, der im Sommer 2006 nach Abschluss der Sekundarschule eine Lehre begonnen hat, einen Verbotsirrtum zu. Es hielt ihm also zu Gute, dass er stets davon ausgegangen war, überhaupt nichts Unrechtes zu tun. Dieser Irrtum wäre aber vermeidbar gewesen, meinte das Gericht. Denn ein gewissenhafter Jugendlicher gleichen Alters hätte sehr wohl nachvollziehen können, dass Jugendliebe zwar erlaubt, deren öffentliche Zurschaustellung aber verboten ist.
«Machistische Haltung»
Im Rahmen der Strafuntersuchung war der 16-Jährige gefragt worden, wie er sich verhalten hätte, wenn es sich an Stelle der 13½-Jährigen um seine Freundin gehandelt hätte. In diesem Fall wäre es nie so weit gekommen, meinte er. Er hätte das niemals erlaubt. Als Grund gab er an, bei seiner Freundin wolle nur er ran. Er wolle nicht, dass ein anderer seine Freundin nackt sehe und herumerzählen könne, wie sie aussehe. Damit würde er sich doch selber erniedrigen. Das sei doch eine Blamage, so eine Freundin zu haben.
Das Gericht sprach von einer «machistischen Haltung» des Jugendlichen. In dieser zeige sich nicht etwa ein «Unrechtsempfinden, sondern vielmehr seine Sorge um seinen eigenen guten Ruf und seine männliche Ehre».
Bestraft wurde der 16-Jährige nicht. Gemäss dem 2006 geltenden Strafgesetzbuch kann das Gericht von einer Massnahme oder Strafe abgesehen, wenn zum Urteilszeitpunkt «seit der Tat ein Jahr verstrichen ist». (Tagesanzeiger.ch/Newsnet)
Erstellt: 21.03.2010, 14:59 Uhr


