Ausländer können neu nach drei Jahren Schweizer Pass beantragen
Aktualisiert am 17.12.2009 28 Kommentare
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Die Bestimmungen zur Einbürgerung sollen in vielen Gemeinden gelockert werden. Dies sieht das neue Gesetz vor, welches die Voraussetzungen zur Einbürgerung einheitlich regelt. Der Regierungsrat hat am Donnerstag das kantonale Bürgerrechtsgesetz zuhanden des Kantonsrats verabschiedet.
Der Einbürgerungsentscheid darf laut der Regierung weder willkürlich noch diskriminierend sein, er muss die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren und er muss begründet werden.
Wichtige Neuerungen:
Die Wohnsitzfristen werden kantonal einheitlich geregelt. Die bisherigen Rechtsetzungskompetenzen der Gemeinden bei der Festlegung von Wohnsitzfristen entfallen. Für Ausländerinnen und Ausländer sind drei Jahre Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Für Einbürgerungswillige unter 25 Jahren, die in der Schweiz die Schule besucht haben, genügen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton. Insgesamt muss ein erwachsener Antragsteller weiterhin 12 Jahre in der Schweiz leben.
Die Einbürgerung setzt voraus, dass die gesuchstellende Person in der Lage ist, für sich und ihre Familie aufzukommen. Um eine einheitliche Praxis in den Gemeinden zu erreichen, legt das Gesetz die Anforderungen an die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit detailliert fest. So darf die gesuchstellende Person in den letzten drei Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches keine Sozialhilfe bezogen haben.
Bei der Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds von Erwachsenen ist der Strafregisterauszug für Privatpersonen ausschlaggebend. Er darf keinen Eintrag aufweisen und kein hängiges Strafverfahren vermerken. Bei der Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds von Jugendlichen wird bei den Delikten angeknüpft. Jugendliche, die ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben, müssen eine Wartefrist von fünf bzw. drei Jahren einhalten, bis eine Einbürgerung möglich ist.
Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen findet eine Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden statt. Die kantonale Behörde prüft und entscheidet abschliessend, ob die gesuchstellende Person die Wohnsitzerfordernisse erfüllt und die Rechtsordnung beachtet. Die Gemeinden sind abschliessend zuständig für die Prüfung der Integration und der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit. Damit sollen Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar zugewiesen und Doppelspurigkeiten verhindert werden.
Dort, wo die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament über Einbürgerungen beschliesst, muss sichergestellt sein, dass die Abweisung eines Gesuchs begründet wird. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass an der Gemeindeversammlung und im Gemeindeparlament nur dann eine Abstimmung über traktandierte Einbürgerungsgesuche stattfindet, wenn ein begründeter Gegenantrag aus der Versammlung gestellt wird. Kommt kein Gegenantrag, gilt der Antrag auf Einbürgerung stillschweigend als genehmigt.
Deutschkenntnisse sind zwingend
Die Sprache ist gemäss der Regierung Voraussetzung für die Ausübung der politischen Rechte. Das neue Bürgerrechtsgesetz will laut Regierungsrat bei der Beurteilung der Sprachkompetenz mehr Transparenz, Gleichbehandlung und Professionalität.
Dieses Ziel soll mit zwei Massnahmen erreicht werden: Zum einen werden die Anforderungen an die Sprachkenntnisse kantonal einheitlich festgelegt, zum andern wird von den Einbürgerungswilligen ein Nachweis ihrer Sprachkenntnisse verlangt.
Europäischer Massstab für Sprachkenntnisse
Die Beurteilung der Sprachkenntnisse soll gestützt auf den «Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen» erfolgen, der im Jahre 2001 vom Europarat publiziert wurde.
Der Nachweis der Deutschkenntnisse kann auf unterschiedliche Weise erbracht werden. Wer während mindestens fünf Jahren in der Schweiz den Unterricht auf Volksschulstufe oder Sekundarstufe II in deutscher Sprache besucht hat, kann einen Ausbildungsnachweis vorlegen. Weiter gelten als Nachweis anerkannte Sprachdiplome. In allen übrigen Fällen müssen die Einbürgerungswilligen eine speziell für dieses Verfahren entwickelte Sprachprüfung durch Fachleute bestehen, die auf die realen Kommunikationsbedürfnisse des Alltags ausgerichtet ist. (ep)
Erstellt: 17.12.2009, 13:34 Uhr
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28 Kommentare
Die Volkssele kocht. Zum Glück gibt es morgen keine Abstimmung. Um (ordentlich) eingebürgert zu werden, müssen AusländerInnen 12 Jahre in der Schweiz wohnhaft sein. Das ist Bundesrecht. Die letzten 3 (neu gemäss Vorschlag) in der gleichen Zürhcer Gemeinde. Also Umzug von Opfikon nach Oerlikon mind. 3 Jahre vor dem Gesuch, und nicht schon 10! Leute regt Euch ab! Antworten
Diese Revision ist absolut richtig und längst fällig. Der Regierungsrat zeigt Mut. Die Wohnsitzfrist der Schweiz bleibt ja bestehen, und sie beträgt für die ordentliche Einbürgerung 12 Jahre. Damit ist die Schweiz Spitzenreiterin in Europa und hat vor allem aus diesem Grund eine hohe Ausländerquote. Das weiss auch die SVP. Antworten


































