Zürich
«Der Dealer müsste das spätere Drogenopfer klar informieren»
Von Jvo Cukas. Aktualisiert am 03.12.2012 22 Kommentare
Der Fall vor dem Obergericht
Der Todesfall ereignete sich im Sommer 2005 während eines Sprachaufenthaltes in England: Ein junger Mann bot während einer Party verschiedenen Personen die Droge GBL an. Einer der Mitkonsumenten, der keine Erfahrungen mit Drogen hatte, nahm kurze Zeit später einen Nachschlag, weil er noch keine Wirkung verspürte. Wenige Stunden später starb er an den Folgen des Konsums.
Der junge Mann, der die Drogen angeboten hatte, wurde vom Bezirksgericht Uster wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Dies, weil er das spätere Opfer nicht ausreichend über die Gefahren informiert und die Droge als Ganzes verharmlost hatte.
Der Mann versucht nun vor Obergericht gegen das erstinstanzliche Urteil vorzugehen. Der Prozess begann heute Montag um 13.30 Uhr.
Andreas Josephsohn
Der Zürcher Andreas Josephsohn (Jahrgang 1962) praktiziert seit 1993 als Anwalt. Das Strafprozessrecht gehört dabei zu seinen Fachgebieten. Er hatte dadurch wiederholt mit Fällen zu tun, die im Zusammenhang mit Drogendelikten stehen.
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Heute kämpft ein junger Mann vor Obergericht gegen seine vorinstanzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Er hatte jemandem GBL angeboten, der darauf an der Droge starb. Die Begründung fürs Urteil: Er hatte die Droge verharmlost und zu wenig über sie informiert. Heisst das nun: Wenn man jemandem Drogen anbietet und dieser stirbt daran, so gilt dies eigentlich nicht automatisch als fahrlässige Tötung?
Der Schluss liegt zugegebener Massen nahe, dass man in so einem Fall eine solche Anklage erwägt. Grundsätzlich ist der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung juristisch aber ein komplizierter Fall. Es müssen verschiedene Dinge erfüllt sein, damit man diese zur Anklage bringen kann, wie zum Beispiel eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Oder wenn man Folgen kennt, die eintreten könnten und diese dennoch nicht beachtet. Automatisch kommt es also nie zu einer solchen Anklage.
Wenn nun ein Dealer jemandem Drogen verkauft und sagt, dass diese gefährlich sind: Kann er also keiner fahrlässigen Tötung angeklagt werden, auch wenn der Abnehmer stirbt?
Das ist eine denkbare Konstellation. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Eigenverantwortung. Wenn also jemand weiss, dass er sich in Gefahr begibt, und dies dennoch tut, trägt er selbst die Verantwortung für allfällige Konsequenzen. Zudem muss man bei gängigen Drogen wie Heroin oder Kokain auch davon ausgehen, dass die Gefahren grundsätzlich jedem bekannt sind.
Welche Voraussetzungen müssten denn erfüllt sein, damit man in so einem Fall eine fahrlässige Tötung zur Anklage bringen kann?
Grundsätzlich geht es darum, dass man auf all jene Gefahren aufmerksam machen müsste, die einem selber bekannt sind. Besonders gilt dies zum Beispiel bei neuen Drogen, die niemand kennt. Oder wenn von einer bekannten Droge plötzlich viel stärkerer Stoff angeboten wird, ohne darauf hinzuweisen, was für die Konsumenten gefährlich werden kann. Hier kann ich mir vorstellen, dass man bei einem Todesfall auch die Quelle der Drogen wegen fahrlässiger Tötung anklagt.
Was müsste der Dealer machen, damit er mit Sicherheit nicht einer fahrlässigen Tötung angeklagt werden kann, obwohl er Drogen verkaufte, die ein Leben forderten? Er müsste das spätere Drogenopfer klar über die ihm bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen der Substanz informieren. Zum Beispiel, dass man sie auf keinen Fall mit Schlafmitteln kombinieren soll oder wie man sie dosieren muss. Es ist ähnlich wie beim Beischlaf mit Minderjährigen: Hier wird nach einem Bundesgerichtsentscheid nun eigentlich verlangt, dass man sich zuerst eine ID einer jungen Frau zeigen lassen muss, bevor man mit ihr ins Bett steigt. Wie realistisch dies in Wirklichkeit ist, bleibt offen.
Das Interview wurde vor Bekanntgabe des Urteils des Obergerichts geführt. (Tagesanzeiger.ch/Newsnet)
Erstellt: 03.12.2012, 16:08 Uhr
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22 Kommentare
Effektiver wäre wenn sich die Politik für die Freigabe dieser Substanzen und deren Qualitätskontrolle stark machen würde. Schliesslich dürfen gegen Rezept in den Apotheken viel giftigere Produkte erworben werden - und immer mit dem Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen. Vom eliminieren der damit zusammenhängenden Kriminalität und der Kosten zu deren erfolglosen Bekämpfung ganz zu schweigen. Antworten

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