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Der tolle Hecht wurde nicht gequält

Von Patrick Gut. Aktualisiert am 03.02.2010 14 Kommentare

Der Fang eines kapitalen Hechts aus dem Zürichsee war keine Tierquälerei. Das Bezirksgericht Horgen hat einen Hobbyfischer freigesprochen. Doch für den Tieranwalt ist der Fall noch nicht erledigt.

Als Tieranwalt Antoine F. Goetschel (vorne) beim Gericht ankam, erwarteten ihn bereits drei Dutzend Fischer.

Reto Oeschger

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Der grösste Gerichtssaal am Bezirksgericht war gestern zum Bersten voll. Wo normalerweise nur zwei Journalisten im Publikum sitzen, drängten sich rund 50 Fischer. Sie waren nach Horgen gepilgert, um einen der Ihren zu unterstützen. Und weil es aus ihrer Sicht um eine eminent wichtige Frage ging: Soll das Fischen im Kanton Zürich wie bisher erlaubt sein oder nicht? Es handelte sich um einen Präzedenzfall.

Fischer P. G. (Name der Redaktion bekannt) war vom Staatsanwalt wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz angeklagt worden. P. G. hatte im letzten Februar ein Prachtexemplar von einem Hecht aus dem Zürichsee gezogen: 116 Zentimeter lang und 22 Pfund schwer war das Tier. Er habe mehr als 10 Minuten extrem mit dem Hecht gekämpft und so Leiden und Qualen des Hechts billigend in Kauf genommen, lautete der Vorwurf des Staatsanwalts.

An der Verhandlung bestätigte der Angeklagte nochmals kurz den Fangvorgang. Er habe als Köder einen Gummifisch verwendet, eine stärkere Angelschnur und eine stabile Rute, die für den Hechtfang geeignet sei. Der 35-Jährige fischt von Kindsbeinen an. Meistens in Horgen und hauptsächlich Egli, Hecht und Forelle. «Ich bin mir keiner Schuld bewusst», sagte er.

Er habe zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, die Angelschnur durchzuschneiden. Der Hecht wäre so bloss mit dem Köder im Schlund und 15 bis 20 Meter Schnur im Schlepptau davongeschwommen. «Das wäre auch nicht gerade ideal gewesen», sagte P. G.

Tieranwalt stach in Wespennest

Der Staatsanwalt verzichtete darauf, die Anklage am Prozess zu vertreten. Die Seite des Tierschutzes vertrat der Zürcher Tieranwalt Antoine F. Goetschel. Goetschel schien sich in seiner Rolle allein gegen 50 wohl zu fühlen. «Ich habe da wohl in ein Wespennest gestochen», sagte er mit Blick aufs Publikum. Der Tieranwalt konzentrierte sich auf die Dauer des sogenannten Drills. Als «Drill» bezeichnen Fischer den Kampf mit dem Fisch. Dabei wird der Fisch durch abwechselndes Schnurgeben und Heranziehen ermüdet, bis ihn der Fischer schliesslich an Land ziehen kann.

Ein zehnminütiger Drill sei eindeutig zu lang, sagte Goetschel. Dem Fisch seien dadurch lang andauernde erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt worden. Das sei Tierquälerei. Goetschel zitierte aus einem Urteil eines deutschen Oberlandesgerichts, wonach schon ein Drill von mehr als 1 Minute als lang anhaltend beurteilt wurde. In seinem Plädoyer zog der Tieranwalt ein deutsches Gutachten heran. Dieses hält fest: «Angeln ist eine Barbarei, die allenfalls dem Stierkampf gleichzusetzen ist.» Goetschel führte das an, um dann zu relativieren, es gehe nicht um ein Verbot der Hobbyfischerei. Der Angeklagte hätte die Angelschnur durchschneiden müssen, schlug er schliesslich vor.

Grosses Leiden in Kauf genommen

«Mein Mandant hätte die Schnur gar nicht durchschneiden dürfen», entgegnete Verteidiger Andreas Fäh. Hänge der Fisch einmal am Haken, gebe es keine Alternative mehr. Im erst kürzlich revidierten Tierschutzgesetz befinde sich keine Vorschrift zur Dauer eines Drills. «Würde eine solche Bestimmung Sinn machen, wäre sie im Gesetz drin.» Dies, zumal zahlreiche Anliegen von Tierschutzverbänden ins Gesetz eingeflossen seien. Laut Fäh hat die Staatsanwaltschaft den Beweis nicht erbracht, dass der Hobbyfischer grosse Leiden für den Hecht in Kauf genommen habe. Das sei nur eine Vermutung. P. G. habe sich an die geltenden Fischereigesetze und Verordnungen gehalten. «Ob das Fischen erlaubt ist oder nicht, muss der Gesetzgeber entscheiden und nicht ein Strafrichter», sagte Fäh.

Der Richter folgte in seinem Urteil der Argumentation des Verteidigers und sprach P. G. frei. Er habe lediglich über den Einzelfall zu entscheiden. Nicht das Tierschutzgesetz sei in diesem Fall massgebend, sondern das Fischereigesetz. Dieses habe der Angeklagte nicht verletzt. Die 50 Fischer applaudierten.

(Tages-Anzeiger)

Erstellt: 03.02.2010, 04:00 Uhr

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14 Kommentare

Cornelia Schneider

03.02.2010, 11:51 Uhr
Melden 1 Empfehlung

Der Richter ist wohl selber Fischer. Anders kann man sich dieses Urteil nicht erklären. Wofür haben wir ein Tierschutzgesetz, wenn es nicht angewendet wird? Es muss wohl ein schönes Gefühl sein, voller Stolz zu zeigen, dass man gerad ein Tier auf qualvolle Weise getötet hat. Antworten


Marco Maurer

03.02.2010, 09:30 Uhr
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Beste Werbung für ein NEIN an der Urne zum Thema Tieranwälte. Haben wir nicht wirklich grössere Probleme zu lösen? Auch als Tierliebhaber finde ich, geht dies zu weit. Sonst wäre ja jeder Fischer ein Tierquäler, also ehrlich. Antworten



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