Exit-Deal mit Staatanwaltschaft ist illegal
Reaktionen
Der Entscheid des Bundesgerichts zur Sterbehilfe- Vereinbarung wird gemäss dem Zürcher Oberstaatsanwalt Andreas Brunner «wohl wenig ändern». Erfreulich sei, dass das Bundesgericht festhalte, dass kantonale Regelungen nicht in Frage kommen.
Was sich allenfalls konkret ändere, könne erst beurteilt werden, wenn die schriftliche Begründung vorliege, sagte Brunner auf Anfrage. Sobald dies soweit sei, werde er sich wieder mit der Sterbehilfe-Organisation Exit in Verbindung setzen. Er hoffe aber, dass sich Exit weiter an die Vereinbarung halte.
Nicht verstehen könne er die Aussage von Richtern, es sei wohl versucht worden, mit der Vereinbarung die Gerichte auszutricksen. Davon könne «nicht ansatzweise die Rede» sein, sagte Brunner. In der Vereinbarung zwischen der Oberstaatsanwaltschaft und Exit sei ja ausdrücklich festgehalten worden, dass das Gesetz jederzeit vorgehe.
Positiv beurteilt Brunner, dass nach Ansicht des Bundesgerichts die Regelung des begleiteten Suizids ausschliesslich Sache des Bundesrechts sei. Die Vereinbarung mit Exit sei ohnehin nur «als Zwischenstufe zu einer gesetzlichen Lösung» gedacht gewesen.
Wenn ein Nebeneffekt des Bundesgerichtsentscheids sei, dass rascher eine solche Regelung für die ganze Schweiz geschaffen werde, sei dies absolut zu begrüssen.
Exit kann mit dem Bundesgerichts-Entscheid «gut leben», wie die Organisation in einer Stellungnahme schreibt. Praktische Auswirkungen habe er kaum, denn auch ohne formelle Vereinbarung mit dem Standortkanton werde sich Exit freiwillig in der ganzen Schweiz an den Bestimmungen orientieren.
Mehr denn je sei nun der Bund gefragt, der sich mit einer konsensfähigen Sterbehilfepolitik schwer tue. Vom Bundesrat erwartet Exit, dass er «das Ergebnis der Vernehmlassungen nun nicht länger zurückhält und die Konsequenzen aus diesen zieht».
Ziel der beschwerdeführenden Organisationen (Human Life International Schweiz und Vereinigung Katholischer Ärzte der Schweiz) ist weiterhin ein Verbot der organisierten Beihilfe zum Suizid.
Das Urteil des Bundesgerichts sei «mit grosser Genugtuung» zur Kenntnis genommen werden, schreiben die Beschwerdeführer in einem Communiqué. Sie hoffen, dass sich der Entscheid «positiv auf die laufenden Diskussionen für eine bundesrechtliche Regelung» auswirkt.
Artikel zum Thema
Stichworte
Etwas gesehen, etwas geschehen?
Haben Sie etwas Aussergewöhnliches gesehen, fotografiert oder gefilmt? Ist Ihnen etwas bekannt, das die Leserinnen und Leser von Tagesanzeiger.ch/Newsnet wissen sollten? Senden Sie uns Ihr Bild, Ihr Video, Ihre Information per MMS an
4488 (CHF 0.70 pro MMS).
Die Publikation eines exklusiven Leserreporter-Inhalts mit hohem Nachrichtenwert honoriert die Redaktion mit 50 Franken. Mehr...
Die Sterbehilfeorganisation Exit Deutsche Schweiz und die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft hatten 2009 in einer Vereinbarung die Grundsätze der organisierten Suizidhilfe geregelt. Darin wurden die Voraussetzungen für die Gewährung von Sterbehilfe fixiert und der Ablauf der Freitodbegleitung festgelegt.
Gegen diese «Standesregeln» gelangten Human Life Schweiz, die Vereinigung Katholischer Ärzte der Schweiz und die Schweizerische Gesellschaft für Bioethik ans Bundesgericht. Die Richter in Lausanne sind auf die Beschwerde nun zwar gar nicht eingetreten, haben die Vereinbarung aber gleichzeitig für nichtig erklärt.
Das Gericht kam in seiner Beratung vom Mittwoch zum Schluss, dass das geltende Recht solche Vereinbarungen zwischen Privaten und Strafverfolgungsbehörden nicht zulässt. Der Gegenstand der Regelung - mit dem Recht auf Leben im Zentrum - sei von so grosser Bedeutung, dass nur der Bundesgesetzgeber zuständig sei.
Richter austricksen
Vor allem stelle die Vereinbarung eine verbotene Erweiterung von Artikel 115 des Strafgesetzbuches dar, der die Suizidbeihilfe abschliessend regle. Zudem sei aus verfahrensrechtlicher Sicht kein Platz für eine Abmachung, die bei Einhaltung gewisser Regeln den Verzicht auf ein Strafverfahren garantiere.
Zwar äusserte das Bundesgericht auch ein gewisses Verständnis dafür, dass der Kanton Zürich nach einer Lösung für die Suizidhilfe gesucht hat. Gleichzeitig wurde in der Beratung aber die Meinung geäussert, dass wohl versucht worden sei, mit der fraglichen Vereinbarung die Gerichte auszutricksen.
Detaillierte Regelung
Gemäss den nun für nichtig erklärten «Standesregeln» hätte Suizidhilfe nur urteilsfähigen Menschen gewährt werden dürfen. Psychisch kranke Personen wurden zwar nicht zum Vornherein von der Freitodhilfe ausgeschlossen, ihre Urteilsfähigkeit wäre aber noch gründlicher abzuklären gewesen als bei psychisch Gesunden.
Als Sterbemittel hätte einzig Natrium-Pentobarbital angewendet werden dürfen. Für Suizidhilfeorganisationen wurde Gewinnstreben ausgeschlossen. Weiter wurde das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden nach vollzogener Suizidhilfe geregelt, sowie die Meldung von Verstössen gegen die Vereinbarung (öffentliche Beratung vom 16.6.2010 im Verfahren 1C_438/2010). (ep/sda)
Erstellt: 16.06.2010, 13:58 Uhr


































