Fünf Zürcher Handelsrichtern droht die Entlassung
Von René Staubli. Aktualisiert am 24.12.2009
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Laut dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) müssen Handelsrichter im Kanton Zürich wohnen. Einige missachten diese Vorschrift allerdings. Nachdem ein Zuger Anwalt beim Obergericht mehrere Beschwerden eingereicht hatte, schaltete der Kantonsrat die Justizkommission ein. Sie sollte abklären, wie viele Zürcher Handelsrichter die Wohnsitzpflicht verletzen, was das für die von ihnen gefällten Urteile bedeutet und wie man dem Gesetz die nötige Nachachtung verschaffen könnte.
Mittlerweile liegt der Antrag der Justizkommission an den Kantonsrat vor; dieser wird Anfang Jahr darüber befinden. Fünf Handelsrichter wohnen ausserhalb des Kantons (siehe Tabelle). Sie müssen sich – wenn es nach den Vorstellungen der Justizkommission geht – für eine von drei Varianten entscheiden:
- Umzug: Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Zürich innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung.
- Abgang: Einreichung eines Gesuchs um vorzeitige Entlassung aus dem Amt.
- Gnadenfrist: Einreichung eines Gesuchs um Erlaubnis zur Weiterführung des Richteramts bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Jahr 2013.
Dass die Handelsrichter umziehen, scheint wenig realistisch. Wahrscheinlicher ist, dass ihnen der Kantonsrat pauschal eine Erlaubnis zur Weiterführung des Amts bis ins Jahr 2013 erteilen wird. Damit wäre das Problem elegant vom Tisch. Gemäss TA-Recherchen hat das Zürcher Obergericht der Justizkommission diesen Königsweg bereits vorgezeichnet – und diese hat die Argumentation übernommen.
Spiel mit der Glaubwürdigkeit
Zürcher Anwälte bezweifeln allerdings die Rechtmässigkeit dieser Lösung. Paragraf 24 des Gesetzes über die politischen Rechte erlaube es dem Kantonsrat lediglich, Bezirksrichtern die Weiterführung ihres Amts zu erlauben, wenn sie die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllen, nicht aber kantonalen Handelsrichtern. Es sei irritierend, wie die Obrigkeit das Gesetz dehne, wenn es um den eigenen Vorteil gehe, kritisieren die Anwälte. So leide das Vertrauen in die Justiz.
Gemäss TA-Recherchen waren die fünf Handelsrichter seit 2007 in mehr als 100 Fälle involviert. Nimmt man die vorhergehende Amtsperiode dazu, handelt es sich um ein Mehrfaches. Hans Egloff (SVP), Präsident der Justizkommission, ist «persönlich der Ansicht, dass sämtliche Prozessparteien informiert werden müssen, die es mit solchen Richtern zu tun hatten». Nichtigkeitsbeschwerden beim Kassationsgericht könnten die Folge sein.
Bestimmung laut Obergericht nicht mehr zeitgemäss
Die Untersuchung brachte einige interessante Fakten ans Licht. So zum Beispiel, dass der Wohnsitz von Handelsrichtern weder überprüft wird, wenn sie ihr Amt am Obergericht antreten, noch während ihrer Amtsdauer. Das hängt auch damit zusammen, dass das Obergericht die Auffassung vertritt, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Wohnsitz von Handelsrichtern nicht mehr zeitgemäss seien. Schon in den 70er-Jahren hätten Experten angeregt, diese Hürde wegzuräumen. Der Kantonsrat habe die Forderung bei der Revision des Gerichtsverfassungsgesetzes leider nicht berücksichtigt.
Auch die kantonale Volkswirtschaftsdirektion findet, dass das Schweizer Bürgerrecht ausreichen sollte, um bei geeigneter fachlicher Qualifikation als Zürcher Handelsrichter gewählt zu werden. Bei künftigen Gesetzesanpassungen soll man die Frage prüfen.
Deutliche Rüge für Richter
Dennoch findet die Volkswirtschaftsdirektion deutliche Worte für das Verhalten der Richter. Man sollte davon ausgehen können, dass sie die Gesetze zur Wählbarkeit kennen, heisst es. Vergleichbare Anforderungen stelle man ja auch an die Bürgerinnen und Bürger. Die Richter seien im Übrigen verpflichtet, während der Amtszeit Adressänderungen zu melden. Dass sich Handelsrichter im Bewusstsein ihrer Nichtwählbarkeit zur Wiederwahl gestellt hätten, zeuge nicht von ausgeprägtem Verantwortungsbewusstsein.
Die Kommission für das Handelswesen, welche die Handelsrichter dem Kantonsrat zur Wahl vorschlägt, soll für die nächsten Neu- und Wiederwahlen die nötigen Konsequenzen ziehen. Die Kandidaten sollen explizit danach gefragt werden, ob sie sämtliche Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllten. Gefragt wird also auch nach dem Wohnsitz.
Richterin pocht auf Spielraum
Diese Frage löst freilich nicht immer alle Probleme. Das zeigte sich kürzlich bei der Wahl von Nora Lichti Aschwanden zur Oberrichterin. Sie wohnt mit ihrer Familie in Arth-Goldau SZ und hat dort ihren Lebensmittelpunkt. Zugleich mietet sie mit ihrer Schwester in Zürich eine Wohnung und ist hier auch angemeldet – und somit als Oberrichterin wählbar (TA vom 18. November).
«Ich kann den Wirbel um meinen Wohnsitz nachvollziehen; es wird mir vorgeworfen, dass ich den Spielraum ausreize», sagte Lichti am 19. Dezember zur «Neuen Luzerner Zeitung», «aber man muss klar sagen, dass es einen gewissen Spielraum durchaus auch gibt.» Ausserdem sei der politische Wohnsitz keinesfalls mit dem zivilrechtlichen zu verwechseln. «Diesen habe ich natürlich in Goldau, doch der ist nicht massgebend für mein Richteramt», erklärte die Oberrichterin. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 24.12.2009, 07:36 Uhr


