Geld gegen Sex
Aktualisiert am 26.01.2012 29 Kommentare
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Wer sich in der Stadt Zürich prostituieren will, muss künftig über eine entsprechende Bewilligung sowie eine Krankenversicherung verfügen und eine Gebühr entrichten. Unter 18- Jährigen ist zwar nicht offiziell, jedoch de facto die Prostitution verwehrt.
Das Zürcher Stadtparlament, der Gemeinderat, hat am Mittwochabend die neue Prostitutionsgewerbeverordnung mit 108 Ja zu 9 Nein (AL/ EVP) bei 2 Enthaltungen (SD) gutgeheissen. Sie geht nun in die Redaktionskommission.
Mit der Verordnung hat der Stadtrat unter anderem auf Auswüchse in der Strassenprostitution reagiert. Sie hat keinen direkten Zusammenhang mit dem umstrittenen Strichplatz in Zürich-Altstetten, über den das Volk im März abstimmt.
Grundvoraussetzung für Prostituierte sind gemäss Verordnung die Handlungsfähigkeit und das Aufenthaltsrecht mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Handlungsfähig wird man mit 18 Jahren - Urteilsfähigkeit vorausgesetzt.
Gemäss Bundesrecht dürfen sich allerdings bereits 16-Jährige prostituieren. Dies kann die Stadt Zürich nicht eigenmächtig ändern. Mit der neuen Prostitutionsverordnung erreicht sie aber, dass Minderjährige die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllen können.
Krankenversicherung nötig
Neu müssen nämlich Strassenprostituierte wie andere Gewerbetreibende über eine Bewilligung für «gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes zu wirtschaftlichen Zwecken» verfügen und eine Gebühr entrichten. Und sie müssen eine Krankenversicherung nachweisen oder abschliessen.
Eine minderjährige Person ist aber nicht handlungsfähig. Sie kann deshalb keinen Vertrag abschliessen oder bei der Behörde eine Bewilligung beantragen.
Anderseits können auch Eltern oder gesetzliche Vertreter nicht für die Minderjährigen aktiv werden. Dies, weil die Ausübung sexueller Handlungen ein «höchstpersönliches Recht» ist, wie es in den Erläuterungen des Stadtrats zur neuen Verordnung heisst.
Neu: Bewilligungspflicht für Salons
Eingeführt wird mit der Verordnung auch eine Bewilligungspflicht für Sexsalons. Deren Inhaberinnen und Inhaber haben sicherzustellen, dass sich nur handlungsfähige Personen prostituieren. Neu können ausdrücklich auch Freier und Saloninhaber gebüsst werden, wenn sie sich nicht an die Vorschriften halten.
Die Verordnung ersetzt die Städtischen Vorschriften über die Strassenprostitution aus dem Jahr 1991. Vorgesehen sind präventive und repressive Massnahmen und eine enge Zusammenarbeit von Polizei-, Sozial-, Gesundheits- und Baubehörden sowie nichtstaatlichen Fachstellen.
Auf Ebene des Kantons Zürich gibt es keine besonderen Bestimmungen und Regelungen zur Prostitution. Dagegen sind in mehreren anderen Kantonen in den letzten Jahren Prostitutionsgesetze erlassen worden.
Den Anfang machte der Kanton Tessin im Jahr 2001. Es folgten die Kantone Wallis, Waadt, Neuenburg, Jura, Genf und Freiburg. Im Kanton Bern sowie in mehreren Städten, etwa Basel, Luzern und Olten, ist das Gesetz im Parlament hängig. (ep)
Erstellt: 25.01.2012, 23:23 Uhr
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