Hecht-Fall: Darum lässt der Tieranwalt nicht locker

Von Stefan Häne. Aktualisiert am 04.02.2010 26 Kommentare

Nicht alle Fischer sind so glimpflich davongekommen wie der Angler im Horgner Hecht-Fall. Das Tierschutzgesetz setzt ihnen Schranken.

Tieranwalt Antoine F. Goetschel knöpft sich die Fischer vor.

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Bild: Keystone

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Der Fang eines kapitalen Hechts aus dem Zürichsee war keine Tiermisshandlung: Zu diesem Schluss ist das Bezirksgericht Horgen gekommen und hat den Fischer P. G. freigesprochen. Für die Beurteilung zog der Richter nicht etwa das eidgenössische Tierschutzgesetz bei, sondern in erster Linie das Fischereigesetz. Dieses regelt zwar wichtige Punkte wie die Fischereibewirtschaftung oder die nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände im Kanton Zürich. Über die Frage der Tiermisshandlung mache es jedoch keine Aussagen, sagt Antoine F. Goetschel, Tieranwalt des Kantons Zürich. Der Stadtzürcher will zuerst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, ob er den Fall ans Obergericht weiterzieht.

Unabhängig davon lässt sich festhalten: Die Staatsanwaltschaft wollte mit dem Hecht-Fall klären, ob gemäss Tierschutzgesetz der Angler P. G. den Fisch durch das zehnminütige Drillen misshandelt oder unnötig überanstrengt hat; gemeint ist damit der Kampf mit dem Fisch an der Rute, bis das Tier ermüdet oder erschöpft ist. Diese grundlegende Frage hält Goetschel einer gerichtlichen Beurteilung für würdig. Er ist überzeugt: «Wenn jemand einen Hecht fischt, nimmt er den Stress des Fisches in Kauf.»

Kein Novum

Ein Novum wäre die Abhandlung eines solchen Falles unter dem Tierschutzgesetz nicht. In der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht – Goetschel amtet dort als Vizepräsident im Stiftungsrat – finden sich zwischen 1982 und heute 107 Fälle, die den Fisch betreffen. Bei rund 6500 dokumentierten Tierrechtsfällen ist diese Zahl verschwindend klein. Goetschel moniert denn auch, Fisch-Fälle seien bislang zu stiefmütterlich behandelt worden, nicht zuletzt, weil der Fisch anders als Katze oder Hund kein Sympathieträger sei.

Dabei fällt der Fisch seit 29 Jahren unter das eidgenössische Tierschutzgesetz, wie Goetschel betont. Im Zusammenhang mit Angeln ist es in der Vergangenheit schon mehrere Male zu Verurteilungen gekommen. Drei Beispiele:

Töten auf qualvolle Art: Im Kanton Basel-Landschaft angelt ein Mann Fische und lässt diese wiederholt verenden, indem er sie nicht direkt tötet, sondern an Land sterben lässt. Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim verurteilt den Mann im Dezember 2008 zu einer bedingten Geldstrafe von 1500 Franken (50 Tagessätze à 30 Franken). Der Mann muss zusätzlich eine Busse von 500 Franken bezahlen.

Misshandlung: Im Kanton Freiburg untersucht die Polizei das Boot eines Fischers, nachdem dieser zum wiederholten Mal ohne Patent gefischt hat und dabei erwischt worden ist. Die Polizisten finden einen lebenden Hecht, der am Boot mit einem Haken im Maul angebunden ist. Sie töten das Tier sofort. Der Mann erhält im Dezember 2006 eine bedingte Freiheitsstrafe von 70 Tagen und eine Busse von 1000 Franken.

Laienhaftes Töten: Im Kanton Luzern erschlägt ein Mann Fische mit einer Spitzzange. Das Werkzeug sei dafür nicht geeignet, das Töten daher «unangebracht», befindet das Amtsstatthalteramt Luzern im November 2001. Der Mann bekommt eine Busse von 200 Franken.

Goetschel widerspricht dem Vorwurf der Fischer, er arbeite auf ein Verbot der Hobbyfischerei hin. Dies übersteige seinen Aufgabenbereich «bei weitem». Mit Blick auf den Horgner Fall sagt er, ein unnötiges Verlängern des Fangvorganges widerspreche den Regeln des Tierschutzes. «Der Drill ist im Interesse des Fisches möglichst kurz zu halten.» Um die Überlebenschancen eines in den See zurückgesetzten Fisches stehe es umso besser, je kürzer der Drillstress gewesen sei. Der Fisch – 116 Zentimeter lang und 11 Kilo schwer – war laut Goetschel zu mächtig, um ihn ohne einen mehrminütigen Todeskampf aus dem Wasser ziehen zu können. Deshalb hätte der Angler die Schnur kappen und den Fisch zurücksetzen müssen – mit Haken im Maul. «Davon hätte sich der Fisch jedoch wieder erholt, der Haken hätte sich zersetzt», sagt Goetschel.

Er verweist auf mehrere Gutachten, Fachliteratur und einen Fall in Deutschland: Das Oberlandesgericht Celle hat 1993 den Zeitraum von einer halben bis einer Minute für den Drill beim Fischen als «länger anhaltend» und tierschutzrelevant beurteilt. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich für Goetschel, dass ein zehnminütiger Drill wie im Horgner Hecht-Fall dem Tier «länger anhaltende Schmerzen und Leiden» zufügt. Dieses Präjudiz sei auf das Schweizerische Tierschutzrecht anwendbar.

(Tages-Anzeiger)

Erstellt: 04.02.2010, 04:00 Uhr

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26 Kommentare

Michi Weber

04.02.2010, 09:00 Uhr
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Goetschel sagt: «Wenn jemand einen Hecht fischt, nimmt er den Stress des Fisches in Kauf.». Ja natürlich sind diese gestresst. Ihr Instinkt sagt "Es geht um Leben & Tod". Die Tiere sind nicht so Dumm wie die Menschen und geben sich dem verderben & Tod bereitwillig hin.. Und übrigens sind Menschen auch gestresst: wer vertritt die Menschheit? Und gegen wen? Irgendwie eine neue Krankheit: Bekloptitis Antworten


Res Zaugg

04.02.2010, 07:32 Uhr
Melden

Man glaubt sich im falschen Film! Tierschützer Götschel soll einmal 1 Woche auf mit Hochseefischer verbringen. Dort werden die Fische "geerntet" welche hier auf unseren Tischen landet. Es gibt echte Tierschutz-Probleme in der Schweiz. Statt der Makro-Zoom (Röhrenblick) sollte er sich mal die Fischauge-Optik zulegen. Antworten



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