Zürich

Kopfsprung in seichtes Wasser: Versicherung muss nur die Hälfte bezahlen

Aktualisiert am 04.12.2012 15 Kommentare

Ein junger Zürcher sprang von einem Baum in den Rhein, ohne zu wissen, wie tief das Wasser war. Er verletzte sich und leidet bis heute an Tetraplegie. Jetzt hat das Bundesgericht entschieden: Die Unfallversicherung muss nur die Hälfte zahlen.

Entschied im Sinne der Unfallversicherung: Bundesgericht in Luzern.

Entschied im Sinne der Unfallversicherung: Bundesgericht in Luzern.
Bild: Keystone

Artikel zum Thema

Teilen und kommentieren

Die Redaktion auf Twitter

Folgen Sie dem Ressort auf dem Kurznachrichtendienst

Stichworte

Etwas gesehen, etwas geschehen?

Leser-Reporter

Haben Sie etwas Aussergewöhnliches gesehen, fotografiert oder gefilmt? Ist Ihnen etwas bekannt, das die Leserinnen und Leser von Tagesanzeiger.ch/Newsnet wissen sollten? Senden Sie uns Ihr Bild, Ihr Video, Ihre Information per MMS an 4488 (CHF 0.70 pro MMS).
Die Publikation eines exklusiven Leserreporter-Inhalts mit hohem Nachrichtenwert honoriert die Redaktion mit 50 Franken. Mehr...


Korrektur-Hinweis

Melden Sie uns sachliche oder formale Fehler.

Der heute 23-Jährige war im August 2009 mit Freunden zum Grillieren in die Nähe von Ellikon ZH an den Rhein gefahren. Am Ufer erkletterte er einen Baum, setzte sich rittlings auf einen Ast und liess sich aus vier Meter Höhe kopfüber in das trübe, an dieser Stelle bloss 80 Zentimeter tiefe Wasser fallen.

Durch den Aufprall am Grund zog er sich schwere Verletzungen am Rücken zu und erlitt eine Tetraplegie. Seine Unfallversicherung kürzte ihm die Geldleistungen (Taggelder, Rente und Integritätsentschädigung) um die Hälfte, weil er mit seinem Sprung rechtlich gesehen ein Wagnis eingegangen sei.

Das Zürcher Sozialversicherungsgericht kam im vergangenen Februar zum Schluss, dass er zwar grobfahrlässig gehandelt habe, jedoch kein Wagnis vorliege. Das hätte die Versicherung lediglich zu einer Halbierung der Taggelder während zweier Jahre berechtigt.

Für Bundesgericht liegt Wagnis vor

Die I. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern hat an ihrer Beratung vom Dienstag nun die Beschwerde der Versicherung mit drei zu zwei Richterstimmen gutgeheissen. Nach Ansicht der Richtermehrheit liegt beim Kopfsprung aus vier Meter Höhe in trübes und unbekannt tiefes Wasser ein Wagnis vor.

Dies ist laut gesetzlicher Definition bei Handlungen der Fall, «mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.»

Laut Gericht war sich der Verunfallte zwar der Untiefe nicht bewusst. Mit dem Sprung habe er sich aber einer grossen Gefahr ausgesetzt. Jedermann wisse um das Risiko solchen Verhaltens, das zweifellos als waghalsig und leichtsinnig zu qualifizieren sei.

Die beiden unterlegenen Richterinnen hatten argumentiert, dass ein Wagnis nur dann vorliegen könne, wenn sich die betroffene Person über die eingegangene Gefahr im Klaren sei, was primär bei Risikosportarten zutreffe. Hier sei der junge Mann aber davon ausgegangen, dass die Wassertiefe ausreichend sei. (jcu/sda)

Erstellt: 04.12.2012, 13:19 Uhr

15

Kommentar schreiben

Verbleibende Anzahl Zeichen:

No connection to facebook possible. Please try again. There was a problem while transmitting your comment. Please try again.

15 Kommentare

Adam Schmid

04.12.2012, 14:57 Uhr
Melden 60 Empfehlung 20

Es gibt immer noch so etwas wie Eigenverantwortung, auch wenn dies in unserer Airbag-Gesellschaft ein wenig in Vergessenheit geriet. Gut, dass das Gericht dies erkannte und nun Gegensteuer hielt. Antworten


Müller Hans Christian

05.12.2012, 01:59 Uhr
Melden 13 Empfehlung 5

Herr Keller und Frau Brock, Sie gehen von einem verfehlten Ansatz aus. Versicherung basiert auf dem Grundsatz von "alle für einen, einer für alle". Jeder Prämienzahler (nicht die Versicherung) hat für die ungewollte, unbewusste oder unabwendbare Schädigung eines Mitversicherten aufzukommen. Die Gemeinschaft darf erwarten, dass der einzelne vernünftig mit Risiken umgeht. Die Folgen sind zufällig. Antworten



Zürich

Populär auf Facebook Privatsphäre

Lokalverzeichnis

Werbung

Immobilien

Marktplatz
Wohnung/Haus suchen

Weitere Immo-Links
homegate TV
Hypotheken vergleichen
Umzug
Immobilie inserieren
Inserat erfassen

Verzeichnis- & Serviceportal

Marktplatz

Abopreise vergleichen

Der Handy-Abovergleich mit Ihrem gewünschten Mobiltelefon und Prepaid-Angeboten.