Zürich
Kopfsprung in seichtes Wasser: Versicherung muss nur die Hälfte bezahlen
Aktualisiert am 04.12.2012 15 Kommentare
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Der heute 23-Jährige war im August 2009 mit Freunden zum Grillieren in die Nähe von Ellikon ZH an den Rhein gefahren. Am Ufer erkletterte er einen Baum, setzte sich rittlings auf einen Ast und liess sich aus vier Meter Höhe kopfüber in das trübe, an dieser Stelle bloss 80 Zentimeter tiefe Wasser fallen.
Durch den Aufprall am Grund zog er sich schwere Verletzungen am Rücken zu und erlitt eine Tetraplegie. Seine Unfallversicherung kürzte ihm die Geldleistungen (Taggelder, Rente und Integritätsentschädigung) um die Hälfte, weil er mit seinem Sprung rechtlich gesehen ein Wagnis eingegangen sei.
Das Zürcher Sozialversicherungsgericht kam im vergangenen Februar zum Schluss, dass er zwar grobfahrlässig gehandelt habe, jedoch kein Wagnis vorliege. Das hätte die Versicherung lediglich zu einer Halbierung der Taggelder während zweier Jahre berechtigt.
Für Bundesgericht liegt Wagnis vor
Die I. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern hat an ihrer Beratung vom Dienstag nun die Beschwerde der Versicherung mit drei zu zwei Richterstimmen gutgeheissen. Nach Ansicht der Richtermehrheit liegt beim Kopfsprung aus vier Meter Höhe in trübes und unbekannt tiefes Wasser ein Wagnis vor.
Dies ist laut gesetzlicher Definition bei Handlungen der Fall, «mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.»
Laut Gericht war sich der Verunfallte zwar der Untiefe nicht bewusst. Mit dem Sprung habe er sich aber einer grossen Gefahr ausgesetzt. Jedermann wisse um das Risiko solchen Verhaltens, das zweifellos als waghalsig und leichtsinnig zu qualifizieren sei.
Die beiden unterlegenen Richterinnen hatten argumentiert, dass ein Wagnis nur dann vorliegen könne, wenn sich die betroffene Person über die eingegangene Gefahr im Klaren sei, was primär bei Risikosportarten zutreffe. Hier sei der junge Mann aber davon ausgegangen, dass die Wassertiefe ausreichend sei. (jcu/sda)
Erstellt: 04.12.2012, 13:19 Uhr
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15 Kommentare
Herr Keller und Frau Brock, Sie gehen von einem verfehlten Ansatz aus. Versicherung basiert auf dem Grundsatz von "alle für einen, einer für alle". Jeder Prämienzahler (nicht die Versicherung) hat für die ungewollte, unbewusste oder unabwendbare Schädigung eines Mitversicherten aufzukommen. Die Gemeinschaft darf erwarten, dass der einzelne vernünftig mit Risiken umgeht. Die Folgen sind zufällig. Antworten
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