Zürich
Mörgeli blitzt vor Verwaltungsgericht ab
Aktualisiert am 26.11.2012 58 Kommentare
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Das Verwaltungsgericht könne Beschwerden nur verhandeln, wenn die beschwerdeführende Partei – in diesem Fall also Christoph Mörgeli – zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aus einer Gutheissung noch einen praktischen Nutzen ziehen könnte, schreibt das Verwaltungsgericht in einer Mitteilung.
Nachdem der Rektor bei der Kündigung bereits mitgewirkt habe, bestehe das Interesse von Mörgeli nur noch darin, aufgrund der «behaupteten Befangenheit des Rektors» die Kündigung aufheben zu lassen. Nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz sei dem Verwaltungsgericht jedoch die Aufhebung einer Kündigung verwehrt.
In seinem Entscheid kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, Mörgelis Bedürfnis nach Unbefangenheit der entscheidenden Behörde werde dadurch Rechnung getragen, dass ihm allenfalls wegen eines formellen Fehlers bei der Kündigung eine Entschädigung zustehe.
Die Frage, ob der Rektor wegen Befangenheit bei der Kündigung nicht hätte mitwirken dürfen, könne deshalb im Rahmen des Kündigungsverfahrens aufgeworfen werden und werde gegebenenfalls durch die entsprechenden Rechtsmittelbehörden zu prüfen sein. Mörgeli sei es freigestellt, Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat zu führen.
Gerichtsgebühr muss Universitätsrat zahlen
Das Ausstandsverfahren gegen Uni-Rektor Andreas Fischer hatte Mörgelis Rechtsvertreter Manfred Küng am 27. September beim Universitätsrat gestellt. Dieses wurde jedoch von der Zürcher SP-Bildungsdirektorin Regine Aeppli in ihrer Funktion als Präsidentin des Universitätsrates abgewiesen.
Mörgelis Anwalt war jedoch der Meinung, dass Fischer bei der Kündigung nicht mehr unbefangen gewesen sei, weil dieser bereits sechs Tage vor der offiziellen Kündigung Mörgelis Rauswurf als Kurator des Medizinhistorischen Museums vor den Medien angekündigt hatte.
Nicht korrekt abgelaufen ist gemäss Verwaltungsgericht die Behandlung des Ausstandsbegehrens. Über Mörgelis Begehren hätte nicht der Universitätsrat, sondern die Universitätsleitung unter Ausschluss des Rektors entscheiden müssen. Regine Aeppli als Präsidentin des Universitätsrates entschied, «ohne in der Sache zuständig zu sein», wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil feststellt.
Wegen dieses formellen Mangels wurden die Verfahrenskosten von 2590 Franken nicht dem unterlegenen Beschwerdeführer, sondern dem Universitätsrat auferlegt.
Mit seinem Entscheid habe das Verwaltungsgericht einen Steilpass für eine Aufsichtsbeschwerde gegen Aeppli beim Regierungsrat gegeben, sagte Mörgelis Anwalt Manfred Küng auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda. Das weitere Vorgehen werde jedoch noch genau geprüft. (jcu/sda)
Erstellt: 26.11.2012, 14:12 Uhr
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58 Kommentare
Mörgeli +kein Ende!Halbprofessor Mörgeli war kein ordentlicher- sondern nur ausserordentlicher Professor,windet sich,eine Schande! Mörgeli,der jahrzehntelang gegen Staat und alles pöbelte,mit Dreck+Schlamm um sich warf,noch jeden"Gegner"übelst verleumdete,also aussgerechnet dieser "Herr"Mörgeli klammert sich an seiner staatlichen Anstellung!Dass sich dieser nicht schämt. Eine Kabaretnummer 1.Kl. Antworten
Ich verstehe zwar, dass Mörgeli an seinem "Schoggijob" festhalten will, dass aber jemand nicht einsehen will, dass er, neben der mangelnden Arbeitsleistung, auch als Person als Angestellter schlicht nicht mehr erwünscht ist? Dass gerade ein SVP-Vertreter quasi auf Umwegen ein "Recht" auf den Arbeitsplatz durchsetzen will, passt ja irgendwie auch wieder zu dieser ganzen Geschichte. Antworten

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