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Ob Amir B. ausgewiesen wird, ist unklar

Von Stefan Hohler. Aktualisiert am 23.06.2011 131 Kommentare

Trotz diverser Delikte ist nicht sicher, ob Amir B. definitiv aus der Schweiz ausgewiesen wird. Dies erklärt das Migrationsamt.

1/4 2004 erhielt der Balkanraser ein Gesicht: In der «Rundschau» prahlte Amir B. mit seinen Raserrennen.
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Seit Dezember 2010 sitzt Amir B. im Gefängnis. Der bekannte Raser aus Schlieren muss wegen Fahrens trotz Führerscheinentzugs in zwei Fällen eine 14-monatige Haftstrafe absitzen. In der Zwischenzeit werden neue Vorwürfe laut: Die Staatsanwaltschaft will den Serben albanischer Herkunft wegen mehrfacher Hehlerei und Einbruchs anklagen. Der Termin für eine Verhandlung steht noch nicht fest.

Dennoch ist unklar, ob Amir B. nach Verbüssung seiner Haftstrafe, die Schweiz verlassen muss. Zur Frage, ob der mehrfach vorbestrafte Amir B. nach den weiteren ihm zur Last gelegten Delikten mit einer Ausweisung rechnen muss, konnte die Sprecherin des Migrationsamtes, Bettina Dangel, noch keine Angaben machen. Man müsse abwarten, bis das Urteil rechtskräftig sei. In solchen Fällen überprüft das Migrationsamt eine Verlängerung beziehungsweise einen Widerruf der C-Bewilligung. Dabei spielen folgende Faktoren eine wichtige Rolle: Wie lange lebt die Person in der Schweiz? Ist sie hier geboren? Wie ist sie integriert? Wie sind die Familienverhältnisse?

Grosser Spielraum

Unabhängig vom Fall Amir B. nennt Dangel folgendes Vorgehen in der Praxis: Wird das Strafmass von einem Jahr überschritten, überprüft das Migrationsamt in jedem Einzelfall, ob eine ausländerrechtliche Massnahme zu ergreifen ist. Zudem klärt das Amt ab, ob die Massnahme «zulässig, zumutbar, verhältnismässig und möglich ist».

Eine Wegweisung ist erst dann möglich, wenn ein Urteil rechtskräftig ist und die Strafen verbüsst sind. Bei der Überprüfung einer Wegweisung stützt sich das Migrationsamt auf die Beurteilungen der Strafrichter und der Justizbehörden. Dabei schaut es auch die Vorstrafen und das Verhalten des Verurteilten an. Reue, Einsicht oder ein Geständnis des Straffälligen spielen eine Rolle.

Des weiteren wird die sogenannte Legalprognose der Justizbehörden berücksichtigt, das heisst die Voraussagen zur Resozialisierung und zur Rückfallgefahr. Die Legalprognose ist von Bedeutung, aber nicht bindend. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 23.06.2011, 12:17 Uhr

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131 Kommentare

Beni Schärer

23.06.2011, 08:06 Uhr
Melden 156 Empfehlung

Nach der Strafe gibts nur eins: Raus aus der Schweiz! Antworten


Heidi Müller

23.06.2011, 09:17 Uhr
Melden 88 Empfehlung

Schafft den endlich aus, genau für solche Typen wurde doch die Initiative angenommen, oder? Antworten



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