Perverser verging sich an Stieftochter - Mutter half mit und leitete Tochter an

Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 31.05.2010

Der 43-jährige Mann wurde zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt. Die Mutter muss dreieinhalb Jahre ins Gefängnis.

Hat die Strafe erhöht: Obergericht Zürich.

Artikel zum Thema

Stichworte

Im August 2006 hatten der Missbrauch der 1997 geborenen Tochter begonnen. Etwa drei- bis viermal pro Monat verging sich der Vater an der Stieftochter auf verschiedene Weise. Die leibliche Mutter und Ehefrau war beim Missbrauch nicht nur anwesend. Sie zeigte ihrer Tochter auch konkret, welche sexuellen Handlungen sie auf welche Weise am Stiefvater vorzunehmen hatte. Laut Anklage kam es bis Ende Juni 2008 zu versuchten Vergewaltigungen, sexuellen Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung.

Mit Medikamenten gefügig gemacht

Weil die Tochter beim Geschlechtsverkehr Schmerzen verspürte, beschaffte die Mutter im Auftrag des Stiefvaters ein Schlafmittel. An verschiedenen Tagen gaukelte die Mutter der Tochter vor, es sei ein Medikament gegen Erkältung. Tatsächlich sollte das Mädchen schläfrig gemacht werden, so dass es sich gegen die Übergriffe nicht mehr wehren konnte.

Nicht verschont blieb auch der leibliche, 1994 geborene Sohn des Mannes. Mehrfach schlug er ihn blau, hielt ihm ein Messer an die Gurgel und drohte, ihn zu töten. Einmal schlug er ihn, bis der Sohn wahrheitswidrig zugab, mit der Halbschwester Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Nachdem er ihm wieder einmal ein Messer an den Hals gehalten hatte, befahl er seinem Sohn und seiner Stieftochter, sich auszuziehen und die angeblichen sexuellen Handlungen nachzuspielen, respektive zu imitieren. Aus Angst, der Vater könnte wieder massiv ausfällig werden, gehorchten die Kinder.

Obergericht erhöht Strafe

Nachdem das Bezirksgericht Winterthur den Vater noch mit sechs Jahren und die Mutter mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft hatte, erhöhte das Obergericht das Strafmass auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf achteinhalb und dreieinhalb Jahre unbedingt. Die Eltern müssen der Tochter eine Genugtuung von 40 000 Franken bezahlen, der Sohn erhält 5000 Franken. Das gesamt Verfahren gegen den Mann türkischer Abstammung und die Frau slowakischer Herkunft fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Völlig unklar sind deshalb die Motive der Eltern. Ebenso unklar ist, weshalb die Kosten des Gerichtsgutachtens und der amtlichen Verteidigung nicht den Eltern auferlegt, sondern der Gerichtskasse belastet werden. (Tagesanzeiger.ch/Newsnet)

Erstellt: 28.05.2010, 18:21 Uhr

Zürich

Meistgelesen in der Rubrik Zürich

Lokalverzeichnis

Werbung

AKTUELLE KADERSTELLEN

Marktplatz

Populär auf Facebook – Privatsphäre

Telefonbuch

Marktplatz

Umfrage

Am 17. Juni stimmen wir darüber ab: Würden Sie die Volksinitiative «Freie Schulwahl für alle ab der 4. Klasse» heute annehmen?



AKTUELLE JOBS

Marktplatz

Immobilien

Marktplatz
Wohnung/Haus suchen

Weitere Immo-Links
homegate TV
Hypotheken vergleichen
Umzug
Immobilie inserieren
Inserat erfassen
Grillsaison
homegate Besser grillieren mit unseren Experten-Tipps Mehr

In Partnerschaft mit:

Homegate