Zürich

Polizeigesetz: Zürich verliert vor Bundesgericht

Seit dem 1. Juli ist das neue Zürcher Polizeigesetz in Kraft. Doch jetzt muss der Paragraf über die Videoüberwachung gestrichen werden.

Gelb-rote Karte aus Lausanne: Bei der Videoüberwachung muss Zürich das Polizeigesetz ändern.

Gelb-rote Karte aus Lausanne: Bei der Videoüberwachung muss Zürich das Polizeigesetz ändern. (Bild: Keystone)

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Richter kippen Entscheid des Stimmvolks

Für die Lausanner Richter ist der Paragraph 32 des Zürcher Polizeigesetzes verfassungswidrig. Dieser erlaubt eine offene oder verdeckte Überwachung im gesamten öffentlichen Raum. Gemäss Bundesgerichtsurteil vom Mittwoch ist das jedoch ein unzulässiger Eingriff in die persönliche Freiheit und Privatsphäre der Bürger.

Das Zürcher Stimmvolk hatte das Polizeigesetz am 24. Februar 2008 mit 75 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen. Kurz darauf erhoben linke Gruppierungen Beschwerde gegen insgesamt 15 Abschnitte des neuen Regelwerks. Sie befürchteten, dass die Grundrecht der Bürger auf der Strecke blieben. Am 1. Juli wurde das Polizeigesetz trotz hängiger Beschwerde in Kraft gesetzt. Die Richter hatten entschieden, dass die Einsprache keine Aufschiebende Wirkung hat. (ep/ap/sda)

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Am Mittwoch hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen das neue Polizeigesetz des Kantons Zürich teilweise gutgeheissen. Die Vereinigung Demokratischer Juristen Zürich (DJZ) hatte zahlreiche Abschnitte bemängelt und nun streckenweise recht bekommen. Demnach darf die Polizei nicht im gesamten öffentlichen Raum des Kantons offen oder verdeckt Überwachungsaufnahmen machen. Das Zürcher Stimmvolk hatte das neue Polizeigesetz 2008 mit deutlicher Mehrheit angenommen.

«Der Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen formuliert», sagte Irène Schwitter, Sprecherin der zuständigen Sicherheitsdirektion. Nun sei klar, dass er zu offen formuliert worden war. Es wird laut Schwitter gestrichen. «Trotzdem ist das Urteil insgesamt positiv», so Schwitter. Die meisten Punkte seien gestützt worden.

Videomaterial nur 100 Tage speichern

Ähnlich tönt es auf der anderen Seite. Laut DJZ-Rechtsanwalt Viktor Györffy sei man mit dem Urteil «grundsätzlich zufrieden». Denn die Richter hatten nicht nur den Video-Paragrafen gekippt, sondern ebenfalls den Abschnitt über die Dauer zur Aufbewahrung von aufgezeichnetem Material als unzulässig beurteilt.

Gemäss dem Polizeigesetz müssen Filmaufnahmen spätestens nach einem Jahr oder bis zum Ende einer Strafuntersuchung gelöscht werden. Das Bundesgericht hielt hingegen an der bereits vor rund zwei Jahren in einem St.-Galler-Fall festgelegten Limite von maximal 100 Tagen fest.

Das Polizeigesetz ist seit dem 1. Juli in Kraft. Nun muss es teilweise revidiert werden, so Schwitter. Fälle, die aufgrund der nun wegfallenden Paragrafen heikel sind, seien derzeit keine bekannt.

Gewahrsam muss neu geregelt werden

Schliesslich wurden die in Paragraph 27 Absatz 2 geregelten Modalitäten bei polizeilichem Gewahrsam als verfassungswidrig beurteilt. Anders als im Gesetz bisher festgehalten, müssen Inhaftierte bereits während der ersten 24 Stunden einen sofortigen und direkten Zugang zur zuständigen richterlichen Behörde erhalten.

Alle weiteren von verschiedenen linken Parteien, Privatpersonen und den Demokratischen Juristinnen und Juristen Zürich (DJZ) erhobenen Beschwerdepunkte wurden vom Gericht abgewiesen. Ein Richter bezeichnete die Beschwerde als Schrotschuss. Die Beschwerdeführer hätten das Gesetz in 15 Punkten angefochten und schliesslich in drei Punkten Recht erhalten.

Der Kanton Zürich muss nun das bereits am vergangenen 1. Juli in Kraft gesetzte Gesetz in diesen Punkten abändern. Das Zürcher Stimmvolk hatte am 24. Februar 2008 auf ein Referendum hin das Polizeigesetz mit 220.000 Ja- gegen 74.000 Nein-Stimmen angenommen.

(Urteil 1C_179/2008 vom 30. September 2009) (fsc/ep/ap/)

Erstellt: 30.09.2009, 15:23 Uhr

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20 Kommentare

Markus Schneider

08.10.2009, 15:41 Uhr
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Ich finde die Befürchtungen der Beschwerdenführer etwas fraglich. Warum soll die Polizei ein Interesse haben, ehrliche und korrekte Bürger zu filmen? Es geht doch lediglich darum, Verbrechern mittels Filmaufnahmen ihr deliktisches Handeln nachzuweisen. Wenn man einen solchen Paragraphen aus dem Gesetz streicht, dann schützt das ja eigentlich nur den, der etwas zu befürchten hat. Antworten


Philipp Sacher

30.09.2009, 21:36 Uhr
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@H.-P. Amrein. Ich versuche, das Urteil einzustufen und zu verstehen. Sie sprechen von "Einsprachen ultralinker Richter". Ich habe die Namen und Parteiangehörigkeit der angeblichen "Einsprachen ultralinker Richter" leider nicht eruieren können. Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine Quellenangabe mitteilen, damit ich Ihre Behauptung nachvollziehen kann. Besten Dank im voraus. Antworten


Martin Bürgin

30.09.2009, 19:41 Uhr
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In Italien und vermutlich auch in anderen EU-Ländern wird jede Video- oder Radarkontrolle mit grossen Schildern signalisiert. Ein Autofahrer kann selber bestimmen, ob er die Geschwindigkeit reduzieren oder eine Busse riskieren will. Dass bei uns noch verdeckt überwacht oder kontrolliert wird ist eine unerhörte Frechheit. Die Polizei würde gut daran tun sich an neue Gepflogenheiten zu orientieren. Antworten


Markus Schwarz

30.09.2009, 19:07 Uhr
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Diese Nachbesserung finde ich gut. Ein Polizeigesetz ist meiner Meinung nach unumgänglich gewesen. Jetzt ist jedem Bürger bekannt, was die Polizei darf und was nicht. Das macht doch alles einfacher. Vorausgesetzt jeder blättert dieses auch einmal durch.... Antworten


Hans-Peter Amrein

30.09.2009, 17:47 Uhr
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Souverän oder Bundesgericht? Das Volk hat das Gesetz mit 8:2 angenommen. Nun stützt das Bundesgericht teilweise die Einsprachen ultralinker Richter und nimmt ein weiteres Mal für sich in Anspruch, dem Volke vorzuschreiben, was Recht ist und was nicht. Ein Hohn: es ist Zeit, dass der Souverän die Judikative in Schranken weist! Antworten


Jens Gloor

30.09.2009, 17:39 Uhr
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Gut, wenn nicht immer alles 'Durchgewunken' wird! Sonst werden dem Bürger noch mehr Freiheiten genommen - fehlt uns nur noch der 'Swiss Patriot Act'. Die Überwachung die uns 'aufgebrummt' würde, hätten wir auch noch selbst zu bezahlen - wie schräg ist das denn? Was die Politik manchmal für nötig hält ist aus Sicht des Volkes eben doch oftmals mehr als nur unangebracht. Antworten


Catja C. Straub

30.09.2009, 16:30 Uhr
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Was für ein erfreulicher Beitrag.!!!! Die Polizeiverordnung im Bezirk Meilen soll erneuert werden und exakt dieser Punkt bereitet mir Kopfschmerzen, denn der Absatz über die Videoüberwachung ist dermassen offen formuliert, dass immer und überall Kameras zum Einsatz kommen können. Nimmt mich wunder ob dieser Entscheid auch für den für den Bezirk Meilen Einfluss hat. Antworten


Dominique Vomka

30.09.2009, 16:28 Uhr
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Das PolG ist wirklich kein Geniestreich: Gem. Art. 21 darf die Polizei eine Person zur Dienststelle bringen, wenn die Abklärung ihrer Identität anders nicht möglich ist. Art. 25 zählt die restlichen Gründe abschliessend auf. Schön, dass all die erniedrigten Drogenkonsumierenden in der Stadt Zürich somit nicht mehr mit Handschellen und Gefängniswagen auf die SOKO-Wache Urania gebracht werden und... Antworten


Ernst Boller

30.09.2009, 16:27 Uhr
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Für die in den letzten Monaten zu Krüppeln oder tot geschlagenen Personen wäre es eventuell hilfreich gewesen, wenn eine Kamera die Schläger von ihrem Tun abgehalten hätte. Schläger und Chaoten werden den spitzfindigen Richtern im Elfenbeinturm dankbar sein. Antworten


Kurt Aegeri

30.09.2009, 16:25 Uhr
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Es wäre halt schön, wenn nicht bald nach jeder angenommenen Vorlage Nachbesserungen nötig werden müssten. Das war doch früher auch nicht der Fall. Aber vielleicht möchte man auch sicherstellen, dass immer eine "Handvoll" parteikonforme und befreundete Anwälte ein Jöbli haben... Antworten


Daniel Wälti

30.09.2009, 15:27 Uhr
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Hallo Hans, eines der Grundprinzipien der Demokratie ist Gewaltentrennung. Das scheint dir wohl entgangen zu sein. Es ist nicht die Classe politique, sondern die Richter die - zum Glück - verfassungswidrige Gesetze korrigiert. Dein Kommentar mag am Stammtisch auf Zustimmung stossen, bei näherem Hinsehen ist er aber einfach nur populistisch. Antworten


Peter Kunze

30.09.2009, 15:27 Uhr
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@H. Meier: Nun, die Verfassung der Schweiz ist oberste Instanz. Sie bestimmt das Bundesrecht und dieses bricht kantonales Recht. Eine angenommene kantonale Volksabstimmung zu einer kantonalen Gesetzgebung kann daher nur insoweit umgesetzt werden als sie nicht Bundesrecht oder Verfassung widerspricht - was wiederum das Bundesgericht beurteilt. Bewährte Checks of Balance seit 1848... Antworten


Alexandra Hamilton

30.09.2009, 15:26 Uhr
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@Hans Meier: Eines Tages werden auch Sie froh sein, wenn ein Richter die Übereiferigen unter den Gesetzgebern mal ein bisschen abbremst. Sonst artet das Ganze noch in Terror der Mehrheit gegenüber den Minderheiten aus. Antworten


Klaus Rozsa

30.09.2009, 15:18 Uhr
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Es gibt halt immer noch Leute, die glauben "Das Volk" hätte immer recht. Zum Glück gibt es noch ein relativ unabhängiges Bundesgericht, das die schlimmsten Rechtsbeugungen der Politiker und des "Volkes" (immer eine Minderheit!) korrigiert! Schlimm, dass es in der Schweiz kein Verfassungsgericht gibt. Antworten


Pannkraz Aeschlimann

30.09.2009, 15:15 Uhr
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@hans Meier: kleine Staatsbürgerkunde #1: wir leben in einem Bundesstaat, da kann nicht jeder Kanton tun, was er will. Oder wollen Sie lieber die Z eit vor 1848? #2 Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten - und das ist gut so. Oder hätten Sie lieber jedesmal eine nationale Volksabstimmung? #3: die Bundesrichter werden von der Bundesversammlung gewählt. Ist das etwa nicht demokratisch? Antworten


Anatol Beda

30.09.2009, 15:07 Uhr
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kleiner Jurakurs für Hans Meier: "Die Bundesverfassung steht auf der obersten Stufe des schweizerischen Rechtssystems. Ihr sind sämtliche Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes, der Kantone und der Gemeinden untergeordnet. Sie dürfen der Bundesverfassung daher nicht widersprechen." Antworten


Gisela Blum

30.09.2009, 15:03 Uhr
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Ein Urteil, das einmal mehr zeigt, wie weit sich die Polizei und ihre «Juristen» von der Menschenrechtskonvention, vom Boden der Verfassung und unserer Gesetze entfernt haben. Wenn Basics wie der Zugang zum Richter, die in EMRK-Urteilen fixiert sind, nicht umgesetzt werden, dann frage ich mich, welche Art Literatur in der Direktion Hollenstein den ganzen Tag gelesen wird. Antworten


Matthias Kestenholz

30.09.2009, 15:01 Uhr
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@Herr Meier, dies hat überhaupt nichts mit richterlicher Willkür, dafür alles mit übergeordnetem Recht zu tun. Die Schweizer Bevölkerung könnten die strittigen Punkte in der Verfassung oder im Bundesrecht ändern, dann wären diese Paragraphen auch auf kantonaler Ebene zulässig. Dass kantonales Recht nicht über Bundesrecht stehen kann, ist hingegen ein wichtiger Grundsatz des schweizerischen Rechts. Antworten


Jürg Ammann

30.09.2009, 14:51 Uhr
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@Hans Meier: tolles Polit-Verständnis! Warum wandern Sie nicht aus? Antworten


Hans Meier

30.09.2009, 14:24 Uhr
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Und somit hat wieder ein Richter den Willen der Bevölkerung seinem untergeordnet. Ja so kann es gehen, Leute die man nie gewählt hat, bestimmen nun, was richtig und was falsch ist. Dachte mir immer, dass das Stimmvolk die oberste Instanz sei, ja wohl falsch gedacht. Evtl. wäre es besser alle 4 Jahre einen König mittels Los zu bestimmen. Diktatur der Class Politique haben wir schon. Antworten



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