Polizeigesetz: Zürich verliert vor Bundesgericht
Aktualisiert am 30.09.2009 20 Kommentare
Gelb-rote Karte aus Lausanne: Bei der Videoüberwachung muss Zürich das Polizeigesetz ändern. (Bild: Keystone)
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Richter kippen Entscheid des Stimmvolks
Für die Lausanner Richter ist der Paragraph 32 des Zürcher Polizeigesetzes verfassungswidrig. Dieser erlaubt eine offene oder verdeckte Überwachung im gesamten öffentlichen Raum. Gemäss Bundesgerichtsurteil vom Mittwoch ist das jedoch ein unzulässiger Eingriff in die persönliche Freiheit und Privatsphäre der Bürger.
Das Zürcher Stimmvolk hatte das Polizeigesetz am 24. Februar 2008 mit 75 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen. Kurz darauf erhoben linke Gruppierungen Beschwerde gegen insgesamt 15 Abschnitte des neuen Regelwerks. Sie befürchteten, dass die Grundrecht der Bürger auf der Strecke blieben. Am 1. Juli wurde das Polizeigesetz trotz hängiger Beschwerde in Kraft gesetzt. Die Richter hatten entschieden, dass die Einsprache keine Aufschiebende Wirkung hat. (ep/ap/sda)
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Am Mittwoch hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen das neue Polizeigesetz des Kantons Zürich teilweise gutgeheissen. Die Vereinigung Demokratischer Juristen Zürich (DJZ) hatte zahlreiche Abschnitte bemängelt und nun streckenweise recht bekommen. Demnach darf die Polizei nicht im gesamten öffentlichen Raum des Kantons offen oder verdeckt Überwachungsaufnahmen machen. Das Zürcher Stimmvolk hatte das neue Polizeigesetz 2008 mit deutlicher Mehrheit angenommen.
«Der Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen formuliert», sagte Irène Schwitter, Sprecherin der zuständigen Sicherheitsdirektion. Nun sei klar, dass er zu offen formuliert worden war. Es wird laut Schwitter gestrichen. «Trotzdem ist das Urteil insgesamt positiv», so Schwitter. Die meisten Punkte seien gestützt worden.
Videomaterial nur 100 Tage speichern
Ähnlich tönt es auf der anderen Seite. Laut DJZ-Rechtsanwalt Viktor Györffy sei man mit dem Urteil «grundsätzlich zufrieden». Denn die Richter hatten nicht nur den Video-Paragrafen gekippt, sondern ebenfalls den Abschnitt über die Dauer zur Aufbewahrung von aufgezeichnetem Material als unzulässig beurteilt.
Gemäss dem Polizeigesetz müssen Filmaufnahmen spätestens nach einem Jahr oder bis zum Ende einer Strafuntersuchung gelöscht werden. Das Bundesgericht hielt hingegen an der bereits vor rund zwei Jahren in einem St.-Galler-Fall festgelegten Limite von maximal 100 Tagen fest.
Das Polizeigesetz ist seit dem 1. Juli in Kraft. Nun muss es teilweise revidiert werden, so Schwitter. Fälle, die aufgrund der nun wegfallenden Paragrafen heikel sind, seien derzeit keine bekannt.
Gewahrsam muss neu geregelt werden
Schliesslich wurden die in Paragraph 27 Absatz 2 geregelten Modalitäten bei polizeilichem Gewahrsam als verfassungswidrig beurteilt. Anders als im Gesetz bisher festgehalten, müssen Inhaftierte bereits während der ersten 24 Stunden einen sofortigen und direkten Zugang zur zuständigen richterlichen Behörde erhalten.
Alle weiteren von verschiedenen linken Parteien, Privatpersonen und den Demokratischen Juristinnen und Juristen Zürich (DJZ) erhobenen Beschwerdepunkte wurden vom Gericht abgewiesen. Ein Richter bezeichnete die Beschwerde als Schrotschuss. Die Beschwerdeführer hätten das Gesetz in 15 Punkten angefochten und schliesslich in drei Punkten Recht erhalten.
Der Kanton Zürich muss nun das bereits am vergangenen 1. Juli in Kraft gesetzte Gesetz in diesen Punkten abändern. Das Zürcher Stimmvolk hatte am 24. Februar 2008 auf ein Referendum hin das Polizeigesetz mit 220.000 Ja- gegen 74.000 Nein-Stimmen angenommen.
(Urteil 1C_179/2008 vom 30. September 2009) (fsc/ep/ap)
Erstellt: 30.09.2009, 15:23 Uhr
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20 Kommentare
Und somit hat wieder ein Richter den Willen der Bevölkerung seinem untergeordnet. Ja so kann es gehen, Leute die man nie gewählt hat, bestimmen nun, was richtig und was falsch ist. Dachte mir immer, dass das Stimmvolk die oberste Instanz sei, ja wohl falsch gedacht. Evtl. wäre es besser alle 4 Jahre einen König mittels Los zu bestimmen. Diktatur der Class Politique haben wir schon. Antworten


































