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Rauchclubs wird die Luft abgedreht

Von Simon Eppenberger. Aktualisiert am 07.01.2010 234 Kommentare

Das Rauchverbot in Zürich wird strikt umschrieben. Rauchen in Clubs und geschlossenen Gesellschaften ist ausgeschlossen, wenn dort zwei oder mehr Personen arbeiten.

Rauchen mit Bedienung: Ab dem 1. Mai praktisch nur noch in Fumoirs möglich.

Rauchen mit Bedienung: Ab dem 1. Mai praktisch nur noch in Fumoirs möglich.
Bild: Keystone

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Am Donnerstag machte die kantonale Volkswirtschaftsdirektion klar, wie das Rauchverbot in Zürich konkret aussieht. Neben dem generellen Verbot für Gastbetriebe wird auch exakt umschrieben, wie Fumoirs gebaut werden müssen, wie die Ausschankfläche berechnet wird und wann in Rauchclubs und Vereinslokalen gequalmt werden darf.

Die Regeln sehen vor, dass Fumoirs höchstens einen Drittel der Ausschankfläche beanspruchen dürfen. Nicht dazu gezählt werden können Toiletten, Gänge oder Nebenräume. Säle dürfen nur einbezogen werden, wenn diese tatsächlich in Betrieb sind. Ein Restaurant darf also nicht permanent einen verhältnismässig grossen Raucherraum betreiben, wenn ein Saal nur zeitweise besetzt ist.

Die Fumoirs müssen Räume mit abschliessbaren Türen sein. Ein Abzug in einem offenen Raum oder unter einer Haube ist nicht erlaubt. Zudem dürfen die Raucherräume nicht als Durchgang dienen.

Rauchverbot für geschlossene Gesellschaften

Streng sind die Auflagen für Rauchclubs oder ähnliche Gesellschaften. Nach dem 1. Mai uneingeschränkt rauchen darf man nur, wenn der Zutritt zum Lokal einem begrenzten Kreis von Besuchern vorbehalten ist.

Diese dürfen lediglich von einer Person bedient werden. Arbeiten zwei oder mehr Angestellte im Betrieb, ist das Rauchen nur noch im Fumoir erlaubt - unabhängig davon, ob die Serviceleute dem Arbeiten im Rauch zugestimmt haben oder nicht. Dasselbe gilt auch für alle anderen geschlossenen Gesellschaften.

Scheinmitgliedschaft ungültig

«Der Zutritt zu Raucherlokalen darf nicht zum Schein eingeschränkt werden», sagt Erich Wenzinger, Sprecher der Volkswirtschaftsdirektion auf Anfrage. Ein Lokal, das für jedermann leicht zugänglich ist, gilt demnach nicht als Rauchclub oder ähnliche Einrichtung. Das rasche Beitreten zu einem Verein alleine dürfte demnach nicht reichen.

Zuständig für die Kontrollen sind die Gemeinden. Sie sind selber für den Vollzug des Rauchverbots verantwortlich. Im Bereich der Gastronomie nehmen die Gemeinden bereits heute diverse Aufgaben wahr, beispielsweise im Zusammenhang mit Schliessungsstunden. «Zusätzliche Vorgaben für Kontrollen erhalten sie keine», sagt Wenzinger. In der Regel wird die Polizei kontrollieren, ob die Wirte das Verbot einhalten. «Zudem gehen wir davon aus, dass eine gewisse soziale Kontrolle spielt», sagt Wenzinger. (Tagesanzeiger.ch/Newsnet)

Erstellt: 07.01.2010, 13:14 Uhr

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234 Kommentare

Alexander Meier

07.01.2010, 11:10 Uhr
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die übergangsfrist war lange genug. Zudem stellen die bedienten Fumoirs schon eine massive verwässerung der angenommenen Volksinitiative dar, bei der es grundsätzlich um den Mitarbeiterschutz ging. Welcher Mitarbeiter der auf das Geld angewiesen ist, wird zur bedinung von Fumoirs nein sagen?!? wir leben nicht mehr in einer Zeit der Vollbeschäftigung! Antworten


Daniel Landwehr

07.01.2010, 10:27 Uhr
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Die Umsetzung gewisser Volksentscheide dauern eben etwas länger. Antworten



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