Zürich
Schweiz und Deutschland streiten vor EU-Gericht um Fluglärm
Aktualisiert am 09.09.2009 17 Kommentare
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Die Eidgenossenschaft hat im Streit um den Fluglärm mit dem Nachbarn aus dem Norden eine Nichtigkeitsklage eingereicht. Diese richtet sich gegen einen Entscheid der EU-Kommission vom Dezember 2003. Damals lehnte die Kommission eine Beschwerde der Schweiz ab.
Diese hatte sich gegen die einseitige deutsche Verordnung gerichtet, die Flugbeschränkungen für den süddeutschen Raum vorsieht und damit die Swiss und den Flughafen Zürich betrifft. Die Schweiz hatte darauf kritisiert, die Kommission reduziere das Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU auf einen reinen Austausch von Verkehrsrechten.
«Unverhältnismässige Massnahmen»
Am Mittwoch ging es für die Parteien nun in Luxemburg darum, vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft (EuG) noch einmal ihre Positionen zu verteidigen. Ein Urteil wird erst nächstes Jahr erwartet.
Hauptstreitpunkte sind nebst dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch die Diskriminierung der Fluggesellschaft Swiss und die Schutzwürdigkeit der Anliegen des Flughafens Zürich und seiner Anwohner.
«Bilaterale betrifft auch Anwohner»
Die Schweiz vertritt den Standpunkt, dass das bilaterale Luftverkehrsabkommen sich nicht auf Angelegenheiten des Luftverkehrs beschränkt. Es erstrecke sich auch auf Begebenheiten, die mit dem Luftverkehr «unmittelbar zusammenhängen», also auch die Anliegen der Flughafenbetreiber und -anwohner. Deshalb müsse deren Schutzwürdigkeit geprüft werden.
Dem hält die Kommission, zusammen mit Deutschland und dem Landkreis Waldshut entgegen, die Überprüfung sei generell auf die Frage beschränkt, welche Auswirkungen nationale Massnahmen auf den Marktzugang von Luftfahrtunternehmen hätten. Die Auswirkungen auf die Interessen der betroffenen Flughäfen könnten nicht berücksichtigt werden.
Die Frage der Auswirkungen der deutschen Massnahmen auf die Interessen des Flughafens Zürich und der umliegenden Schweizer Gemeinden seien ein bilaterales Problem, so die Kommission. Dieses müsse zwischen Deutschland und der Schweiz gelöst werden.
Diskriminierung der Swiss
Beim Thema der Diskriminierung der Fluggesellschaft Swiss weist die Eidgenossenschaft darauf hin, dass die Swiss als Hauptnützerin des Flughafens Zürich am stärksten von den deutschen Beschränkungen betroffen sei. Deutschland habe bei keinem eigenen Flughafen auch nur annähernd gleich strenge Vorschriften erlassen, wie in der Verordnung, die den Flughafen Zürich betrifft.
Die EU-Kommission kommt ihrerseits zum Schluss, dass die deutschen Massnahmen nicht diskriminierend seien, da sie für alle Flugdienste gelten würden, die über deutsches Hoheitsgebiet führten. Zudem bezweifeln die Kommission, Deutschland und Waldshut, dass die deutschen Beschränkungen Grund für Verspätungen oder die Absage von Flügen der Swiss seien.
Unverhältnismässigkeit von deutscher Seite
Weiterer Kritikpunkt der Schweiz ist die Unverhältnismässigkeit der Massnahmen von deutscher Seite. Es hätte nach Schweizer Sicht Alternativen zur deutschen Verordnung gegeben. So hätte Deutschland für die An- und Abflüge über süddeutsches Gebiet Lärmkontingente vorschreiben können. Eine ähnliche Lösung gebe es für den Flughafen Frankfurt.
Die Kommission entgegnet auf diesen Punkt, dass ein Lärmkontingent seitens Deutschlands so hätte festgesetzt werden müssen, dass es letztlich die gleiche Wirkung gehabt hätte, wie nun die Verordnung. Zudem sei die Situation des betroffenen Gebiets nicht mit jener eines Flughafens vergleichbar. (ep/sda)
Erstellt: 09.09.2009, 14:19 Uhr
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