Zürich
Sterbetourismus-Initiative kommt vors Volk
Artikel zum Thema
Die EDU-Volksinitiative «Nein zum Sterbetourismus» widerspricht eventuell Bundesrecht. Trotzdem wird das Zürcher Stimmvolk möglicherweise darüber abstimmen müssen. Grund dafür ist ein am Donnerstag veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes.
Das Bundesgericht in Lausanne hat entschieden, dass dem Zürcher Stimmvolk auch allenfalls rechtswidrige Initiativen zur Abstimmung unterbreitet werden können. Damit lehnten die obersten Richter eine Beschwerde eines Privaten aus dem Kanton Zürich ab, der die Gültigkeit der «Sterbetourismus»-Vorlage angefochten hatte.
Die Initiative «Nein zum Sterbetourismus» verlangt, dass Sterbehilfe nur noch Personen gewährt werden darf, die mehr als ein Jahr im Kanton Zürich gelebt haben. Damit will die EDU dem Sterbetourismus einen Riegel schieben.
Im Nachhinein Rekurs einlegen
Ob dieses Anliegen inhaltlich zulässig ist oder Bundesrecht widerspricht, ist mit dem Urteil vom Donnerstag allerdings nicht klar. Das Bundesgericht urteilte nicht über den Inhalt, sondern entschied nur, dass über die Vorlage abgestimmt werden darf.
Inhaltliche Fragen werden erst geklärt, wenn das Stimmvolk «Ja» sagt und ein Stimmberechtigter Rekurs gegen das Ergebnis einlegt. Es ist somit gut möglich, dass das Bundesgericht die ganze Vorlage dann im Nachhinein für ungültig erklären wird.
Abstimmung voraussichtlich erst 2011
Ob die Vorlage überhaupt vors Volk kommt, ist allerdings unklar. Sofern der Kantonsrat das Anliegen für sinnvoll und umsetzbar hält, wird er von sich aus eine entsprechende Vorlage ausarbeiten. Dies würde im Falle einer solchen «allgemein anregenden Initiative» eine Volksabstimmung überflüssig machen.
Hält der Kantonsrat nichts davon und will auf das Anliegen nicht eingehen, kommt es jedoch zur Volksabstimmung. Diese dürfte laut einem Sprecher der Direktion der Justiz und des Innern voraussichtlich nicht vor 2011 durchgeführt werden.
Kantonsrat erkärte Initiative für gültig
Die «Sterbetourismus»-Initiative hatte schon mehrmals für Diskussionen gesorgt: Der Zürcher Regierungsrat hatte dem Kantonsparlament beantragt, die Initiative für ungültig zu erklären, weil sie gegen Bundesrecht verstosse.
Justizdirektor Markus Notter hält die Initiative einerseits für ungültig, weil Beihilfe zum Suizid gemäss Bundesrecht nur dann verboten sei, wenn sie aus selbstsüchtigen Gründen erfolgt. Zudem würde es laut Notter gegen das in der Bundesverfassung verankerte Gleichbehandlungsgebot verstossen, wenn Personen aus anderen Kantonen von Sterbehilfe im Kanton Zürich ausgeschlossen würden. Die Initianten sind hingegen überzeugt, dass ihr Begehren mit Bundesrecht vereinbar wäre.
Der Kantonsrat erklärte die Initiative im Januar 2010 für gültig. Zwar hatten mehr Parlamentarier gegen das Anliegen gestimmt als dafür, das Stimmenverhältnis von 98:69 hatte jedoch nicht ausgereicht, um es für ungültig zu erklären. Dafür wäre eine Zweidrittelsmehrheit nötig gewesen.
Eine Privatperson erhob gegen diese Gültigkeitserklärung schliesslich Beschwerde beim Bundesgericht. (oku/sda/)
Erstellt: 29.07.2010, 23:39 Uhr


