Tankstellenshops müssen spätnachts schliessen
Aktualisiert am 21.10.2009 57 Kommentare
Karte mit den sieben Tankstellen im Kanton Zürich, die künftig von 1 bis 5 Uhr ihre Shops schliessen müssen - nachdem sie jahrelang rund um die Uhr offen hatten.
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Im letzten Dezember verbot das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) sieben Tankstellen im Raum Zürich, ihre Shops in der Zeit von 1 bis 5 Uhr für Verkäufe zu öffnen. Dagegen erhoben die Tankstellenbetreiber Beschwerde. Diese hat das Bundesverwaltungsgericht nun abgewiesen und das Verkaufsverbot in der Nacht bestätigt.
Demnach dürfen die Tankstellen künftig zwar weiterhin heissen Kaffee in einem Bistro ausschenken, Kaffepulver im Shop verkaufen hingegen nicht. Verschiedene Tankstellen erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
«Keine Mehrbeschäftigung in der Nacht»
Die Tankstellenbetreiber argumentierten, ein Verkaufsverbot sei unsinnig, weil die Bevölkerung ein Bedürfnis habe, auch in dieser Nachtzeit einzukaufen. Dies zeigten die Umsätze in den Läden. Zudem bedeute der Verkauf für die Angestellten keine Mehrarbeit, da die Tankstelle und das Bistro sowieso geöffnet und aus Sicherheitsgründen immer zwei Personen in den Stationen anwesend seien. Der Nachtbetrieb führe nicht zu einer Mehrbeschäftigung von Personal, es liege deshalb allerhöchstens eine nur geringfügige Abweichung vom Nachtarbeitsverbot vor.
Richter verneinen Konsumentenbedürfnis
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen. In ihrem Entscheid verneinen die Richter ein besonderes Konsumbedürfnis der Bevölkerung für Einkäufe von Waren des Detailhandels zwischen nachts um 1 Uhr und morgens um 5 Uhr. Dass das Personal in dieser Zeit ohnehin die Kundschaft der Tankstelle und des Bistros zu bedienen hat, spielt für das Bundesverwaltungsgericht keine Rolle.
Laut den Richtern ist indessen davon auszugehen, dass die Zulassung des Nachtverkaufs weitreichende Folgen hätte. Es sei anzunehmen, dass in diesem Fall schweizweit auch andere Tankstellen und selbst Detaillisten in vergleichbaren Verkehrslagen diesen lukrativen Zusatzverdienst anstreben würden.
Damit wären über kurz oder lang viele Arbeitnehmer betroffen. Den Tankstellenbetreibern sei weiter zuzumuten, in den Nachtstunden mit einem Sichtschutz dafür zu sorgen, dass die Aufmerksamkeit der Kunden nicht auf das Warensortiment gelenkt werde.
Sicherheit Sache der Betreiber
Sollten Kunden negativ darauf reagieren, dass keine Waren mehr verkauft würden, sei es Sache der Betreiber, die Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten. Nichts zu ihren Gunsten könnten die Betreiber im Übrigen aus dem Umstand ableiten, dass die Zürcher Behörden die Nachtöffnung jahrelang toleriert hätten.
Das Seco als zuständige Bundesbehörde habe den Zustand nicht geduldet und sofort reagiert, als das Problem erkannt worden sei. Laut Rolf Hartl von der Erdöl-Vereinigung steht noch nicht fest, ob die Betreiber von der Möglichkeit eines Weiterzugs ans Bundesgericht Gebrauch machen werden.
(Urteile B-738/2009, B-769/2009 und B-771/2009 vom 18. September 2009.) (ep/ap/sda)
Erstellt: 21.10.2009, 13:34 Uhr
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57 Kommentare
"Gottseidank" haben wir ein Rechtssystem und Richter, welche "kompetent" darüber entscheiden, welches die Konsumentenbedürfnisse von heute sind. Und dabei den Shopverkauf schliessen lassen, obwohl die Verkaufsstelle für Benzin- und Bistroverkäufe ohnehin bedient ist. Sichtschutz, um die Aufmerksamkeit der Kunden nicht auf das Warensortiment zu lenken... Seldwyla in Reinkultur ! Antworten


































