Zürich

Wann die SBB einen Zug evakuieren

Von Jvo Cukas. Aktualisiert am 30.11.2012 12 Kommentare

In Urdorf wurde gestern eine S-Bahn polizeilich geräumt. Die SBB erklären, wann sie sich zu solchen Massnahmen entschliessen.

«Die Sicherheit unserer Passagiere hat oberste Priorität»: S-Bahn im Pendlerverkehr.

«Die Sicherheit unserer Passagiere hat oberste Priorität»: S-Bahn im Pendlerverkehr.
Bild: Keystone

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Gegen 18 Uhr gestern Donnerstagabend wurde die S 15 in Richtung Affoltern am Albis am Bahnhof Urdorf angehalten und geräumt. Augenzeugen hatten gegenüber «20 Minuten» erklärt, ein Mann habe Bombendrohungen ausgesprochen. Die Kantonspolizei nahm nach der Räumung einen 54-jährigen Schweizer fest.

Doch was muss vorfallen, damit Polizei und SBB mitten im Pendlerverkehr zu einer derart aufwendigen Massnahme greifen? Wie SBB-Sprecher Reto Schärli erklärt, sei dies nicht klar geregelt. «Es gibt keine scharfe Grenze, in welchem Fall wir evakuieren und in welchem nicht.» Jeder Fall müsse jeweils «situativ angeschaut und mit sämtlichen Involvierten abgesprochen werden». Klar sei: «Die Sicherheit unserer Passagiere hat oberste Priorität.» Schärli will keine Angaben dazu machen, ob es sich beim gestrigen Fall tatsächlich um eine Bombendrohung handelte, und will keine Details zum Ablauf einer Gefahreneinschätzung preisgeben.

Kosten können Verursacher verrechnet werden

Auch die Kantonspolizei will nichts Genaues dazu sagen: «Grundsätzlich ist es so, dass Drohungen immer ernsthaft geprüft werden müssen. Aus diesem Ergebnis leiten sich die zu treffenden Massnahmen ab», wie deren Sprecherin Esther Surber erklärt. Räumungen von Gebäuden oder Verkehrsmitteln würden die Entscheidungsträger jeweils in Absprache mit der Polizei vornehmen.

Den SBB ist durch die Räumung ein Mehraufwand entstanden. So mussten Ersatzbusse bereitgestellt werden und auch einzelne Mitarbeiter in der Betriebszentrale länger arbeiten. Genaue Zahlen zu den Kosten kann Schärli nicht nennen. Ob diese dem Verursacher aufgebürdet oder Bundesbahn und Steuerzahler zur Kasse gebeten werden, prüften die SBB im Einzelfall. Allerdings seien diese Aufwände schwierig zu beziffern. Auch die Kantonspolizei gibt an, dass die Möglichkeit bestehe, entstandene Kosten dem Verursacher zu verrechnen.

In einem ähnlichen Fall im Jahr 2008 mussten die Geschädigten versuchen, sich ihren Schadenersatz zivilrechtlich zu erstreiten. Damals legte ein arbeitsloser 59-jähriger Werbetexter den Coop City am St. Annahof mit einer Bombendrohung lahm. Coop, die Buchhandlung Orell Füssli und die VBZ machten einen Gesamtschaden von 130'000 Franken geltend. Der Erfolg einer zivilrechtlichen Klage ist aber unter anderem abhängig von den finanziellen Verhältnissen des jeweiligen Täters.

(Tagesanzeiger.ch/Newsnet)

Erstellt: 30.11.2012, 14:34 Uhr

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12 Kommentare

Anthony Smith

30.11.2012, 15:06 Uhr
Melden 94 Empfehlung 36

Ja was soll da nicht einfach an der Berechnung sein:
Überstunden von Mitarbeitern SBB/VBZ, Rechnung Einsatzkräfte, Pauschalentschädigung betroffene Pendler und zusätzlicher Spritverbrauch/Abnützung Ersatzbusse, Gerichtsverfahren. Alles in Rechnung stellen und hoffen, er kanns bis ans Lebensende bezahlen. Jeder, der sich genötigt und missbraucht fühlt kann selber gerichtlich vorgehen. simply..
Antworten


Reto May

30.11.2012, 15:08 Uhr
Melden 119 Empfehlung 65

Der Erfolg einer zivilrechtlichen Klage ist aber unter anderem abhängig von den finanziellen Verhältnissen des jeweiligen Täters.
wenn er also geld hat, hat er mit einer strafe zu rechnen ansonsten nicht?
geht es wirklich um das gesetz oder geht es nur noch um geld?
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