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Wende im Fall Bono: Bundesgericht hebt Urteil auf

Von René Staubli. Aktualisiert am 21.04.2011 56 Kommentare

Die Anwältin Caroline Bono schöpft neue Hoffnung: Das Zürcher Handelsgericht muss den Prozess um die gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Auffahrunfalls von 2002 neu aufrollen.

Kann noch einmal vor dem Zürcher Handelsgericht für ihr Recht kämpfen: Caroline Bono wurde im Jahr 2002 Opfer eines Auffahrunfalls am Bürkliplatz.

Kann noch einmal vor dem Zürcher Handelsgericht für ihr Recht kämpfen: Caroline Bono wurde im Jahr 2002 Opfer eines Auffahrunfalls am Bürkliplatz.
Bild: Nicola Pitaro

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Das Urteil des Bundesgerichts liegt dem TA erst im Dispositiv vor; die schriftliche Begründung folgt später. Danach hat die 1. zivilrechtliche Abteilung wie folgt entschieden: Das Urteil des Zürcher Handelsgerichts vom 16. Juni 2008 wird aufgehoben, ebenso das Bundesgerichtsurteil in gleicher Sache. Der Fall Bono wird dem Handelsgericht zur weiteren Behandlung zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von 9000 Franken werden der Zürich-Versicherung als Gesuchsgegnerin auferlegt.

Die Zürcher Anwältin Caroline Bono war am 19. November 2002 Opfer eines Auffahrunfalls am Bürkliplatz geworden. Wie der TA in mehreren Artikeln berichtete, attestierten ihr Fachärzte übereinstimmend Verletzungen an der Halswirbelsäule, eine Rückenmarkquetschung und multiple Hirnverletzungen; die Beschwerden seien direkte Unfallfolgen. Die Zürich als Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin lehnte es indessen ab, Bono für die gesundheitlichen, beruflichen und finanziellen Konsequenzen zu entschädigen. Daraufhin klagte das Unfallopfer die Zürich ein.

Die Zürich bekam recht

Das Zürcher Handelsgericht entschied im Juni 2008, es sei unwahrscheinlich, dass Bonos Probleme die Folge des Unfalls seien. Wahrscheinlicher sei, dass es sich um die Folgen von beruflicher und familiärer Überlastung handle. Bono habe ihre vier Kinder betreut, getrennt von ihrem Mann gelebt und Hausarbeit geleistet, sie habe sich ausserdem mitten in ihren Anwaltsprüfungen befunden, in einer Kanzlei gearbeitet und Seminare gegeben. «Nach der allgemeinen Lebenserfahrung» sei es «sehr wahrscheinlich, dass diese Belastung und nicht das banale Auffahrereignis vom 19. November 2002 die Ursache für die Beschwerden der Klägerin ist», befand das Handelsgericht.

Das Bundesgericht stützte im November 2009 zunächst das Urteil. Obwohl Bono bis heute kaum länger als drei bis vier Stunden arbeiten kann, und auch dies nur mit Pausen, bekommt sie weder von der IV noch von einer andern Versicherung finanzielle Unterstützung.

Bonos Anwalt Philip Stolkin begrüsst das revidierte Urteil des Bundesgerichts «als gutes Zeichen für den Rechtsstaat Schweiz». Er hoffe nun auf eine gerechte Beurteilung und ein faires Verfahren. Caroline Bono zeigt sich erleichtert: «Ich habe ein halbes Dutzend nachweisbare Verletzungen an Kopf und Wirbelsäule und hoffe, dass ich jetzt nicht noch weitere Jahre prozessieren muss.» Bei der Zürich heisst es, man äussere sich grundsätzlich nicht zu laufenden Verfahren.

In seinem Revisionsbegehren hat Rechtsanwalt Stolkin die Aufhebung des Handelsgerichtsurteils wegen der Doppelrolle von Handelsrichter Hans Nigg gefordert. TA-Recherchen belegten, dass Nigg im Jahr 2008 die Zürich-Versicherung auch als Rechtsanwalt vor dem Handelsgericht vertreten hatte. Er spielte also eine Doppelrolle: Im einen Fall urteilte er über die Zürich als Handelsrichter, im andern kassierte er von ihr Honorare, um sie als Rechtsanwalt vor dem Handelsgericht zu verteidigen. Ende 2010 trat Nigg als Handelsrichter zurück, weil eine neue Gesetzesbestimmung diese Doppelrolle untersagte.

Doppelrolle nicht tolerierbar

Das Bundesgericht forderte das Handelsgericht auf, zu Niggs Aktivitäten Stellung zu nehmen. Anfang März bestätigte das Handelsgericht den Sachverhalt offiziell: Nigg habe die Zürich tatsächlich «als Beklagte in einem Regressprozess unter Versicherungsgesellschaften als Rechtsanwalt vor Handelsgericht vertreten». Offensichtlich ist das Bundesgericht nun der Auffassung, dass solche Doppelrollen nicht tolerierbar sind.

Nigg war Direktionsmitglied der Winterthur und der XL Insurance gewesen, ehe er 2007 Partner in einer Anwaltskanzlei wurde. Fortan übernahm er Mandate von grösseren Schweizer Versicherungsgesellschaften und vertrat diese auch vor Gericht. Bono kritisiert, dass die Zürich von Niggs Doppelrolle wusste, als dieser über sie zu Gericht sass – aber dennoch schwieg.

Eine zweite Handelsrichterin, Marianne Bolliger, Vizedirektorin der Swiss Life, hätte zum Zeitpunkt der Urteilsfindung im Fall Bono gar nicht mehr im Amt sein dürfen, denn sie wohnte ausserhalb des Kantons. Erst vor Tagen hat das Bundesgericht entschieden, dass Urteile, an welchen solche Richter mitwirkten, nicht zwingend ungültig sein müssen (TA vom Dienstag).

Muss Bonos Anwalt nun eine neue Klage einreichen, oder wird auf der Basis der damaligen Klage verhandelt? Kommt es zu einer neuen Beweisaufnahme? Und: Wann soll der neue Prozess beginnen? Beim Handelsgericht war dazu gestern keine Auskunft erhältlich.

Das damalige Verfahren hatte ein biomechanisches Gutachten entschieden, das die Zürich aufgrund der Fotos der Unfallwagen erstellt hatte. Die Aufprallgeschwindigkeit habe maximal 10 km/h betragen, hiess es im Bericht. Die entstehenden Kräfte seien «im Bereich der bei einer Vollbremsung auftretenden Verzögerung» anzusiedeln; Bonos Beschwerden könnten also unmöglich vom Unfall herrühren. Gegenüber der Polizei hatte die fehlbare Lenkerin Monate nach dem Unfall ausgesagt, sie sei mit 20 bis 30 km/h ins Heck von Bonos Auto geprallt. Am Tag nach dem Unfall hatte sie laut Akten sogar von 30 bis 40 km/h gesprochen. Bono hatte den Verdacht geäussert, das Auto der Unfallverursacherin sei manipuliert worden. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 21.04.2011, 09:10 Uhr

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56 Kommentare

Ueli Kaiser

21.04.2011, 09:25 Uhr
Melden 55 Empfehlung

Das riecht aber nach gehörigem Dreck! Das kann jedem von uns passieren, jedem! Als Anwältin hat Frau Bono wahrscheinlich ein paar finanz. Rücklagen, aber was, wenn das einen armen Teufel trifft? Der wird so ein Urteil wahrscheinlich einfach annehmen, weil ein Gang ans Bundesgericht zu teuer ist. Ich hoffe, die Zürich wird eine Riesensumme bezahlen müssen, die Richter hinter Gitter. Antworten


Elisabet Steiner

21.04.2011, 10:29 Uhr
Melden 36 Empfehlung

Zitat: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung» sei es «sehr wahrscheinlich, dass diese Belastung und nicht das banale Auffahrereignis vom 19. November 2002 die Ursache für die Beschwerden der Klägerin ist», befand das Handelsgericht.
So eine Aussage über eine Person, weil sie sich alleinstehend für vier Kinder und Haushalt "neben" Beruf sorgt, ist das zynischte was ich in langer Zeit gelesen habe
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