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Wie Gerichte Strafen festlegen

Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 07.09.2011 86 Kommentare

Zwei junge Frauen, die den Freund der einen Frau betäubten, sexuell nötigten und demütigten, wurden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Ist die Strafe zu mild?

Zu bedingter Strafe verurteilt: Die beiden Täterinnen sassen zwei Tage in Untersuchungshaft.

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Der Fall sorgte für Aufsehen: Zwei 21-jährige Frauen wollten den Freund der einen Frau für seine Untreue bestrafen. Sie setzten ihn mit K.o.-Tropfen ausser Gefecht. Dann malten sie seinen Penis mit Nagellack an und demütigten ihn mit rosaroten Accessoirs. Die zentrale Botschaft hinterliessen sie mit wasserfestem Filz auf seiner Brust: «Hallo Jungs, Folgendes passiert, wenn man seinen Schwanz nicht kontrolliert.» (siehe Artikel links).

Die beiden Frauen, die neben dieser Tat einige Monate zuvor noch eine andere Frau nach länger dauernden Provokationen spitalreif geschlagen hatten, wurden unter anderem wegen sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Theoretisch wäre eine Höchststrafe von 15 Jahren möglich gewesen. Wie Reaktionen zeigen, wird das Strafmass als zu mild empfunden. Selbst der zuständige Richter beurteilte die Strafhöhe als «mit gewissen Bedenken ganz knapp zu akzeptieren».

Grosser Ermessensspielraum

Ob die Strafe zu mild ist, lässt sich im konkreten Fall nicht beurteilen, weil der Prozess im sogenannten abgekürzten Verfahren stattfand. Mit anderen Worten: Weil die Täterinnen geständig waren, den finanziellen Schaden anerkannt hatten und keine Strafe über fünf Jahren zu verhängen war, legte der zuständige Staatsanwalt mit Zustimmung der Beschuldigten und der Opfer die Strafhöhe fest. Im abgekürzten Verfahren überprüft das Gericht dann nur noch drei Aspekte: Hat die beschuldigte Person die Anklage anerkannt? Stimmt die Anklage mit den Beweisen und Indizien überein? Ist das ausgehandelte Strafmass angemessen?

Wenn Gerichte eine Strafe festlegen müssen, haben sie einen grossen Ermessensspielraum. Ein Beispiel: Bei einer vorsätzlichen Tötung offeriert das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von fünf bis zwanzig Jahren. Unter bestimmten Bedingungen kann sogar die untere Strafgrenze aufgehoben werden. Trotz des grossen Ermessens, in das auch das Bundesgericht nur mit grösster Zurückhaltung korrigierend eingreift, müssen sich Richter (oder Staatsanwälte) an Regeln halten.

Komplizierte Theorie

Entscheidend ist folgender Grundsatz des Strafgesetzbuches: «Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden».

Was so furchtbar kompliziert klingt, ist es in der Praxis auch. Was genau unter den einzelnen Begriffen zu verstehen ist, wie und in welchem Ausmass sie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind - über all das gibt es ganze Bibliotheken voll juristischer Fachliteratur (Lehre) und wohl Tausende von Urteilen (Rechtsprechung). Lehre und Rechtsprechung sind eine Orientierungshilfe für ein Gericht.

Welche Fragen muss sich ein Gericht oder ein Staatsanwalt stellen, wenn er die Strafe festlegt? Nachfolgend sind – nicht abschliessend – einige aufgezählt:

  • Wie schwer waren die Taten, objektiv betrachtet? Ein einfache Körperverletzung kann eine harte Ohrfeige, aber auch eine stark blutende Schnitt- und Stichverletzung sein.
  • Wie schwer waren die Taten, subjektiv betrachtet? Eine Frau, die nach jahrzehntelangen Demütigungen und Misshandlungen ihren Mann tötet, wird eine andere Strafe erhalten, als jener Täter, der aus nichtigen Gründen einen Menschen tötet.
  • Wurden die Taten vorsätzlich oder fahrlässig begangen? Bei Vorsatz: Wie wurde vorgegangen, welche Mittel wurden eingesetzt? Mit anderen Worten: Welche kriminelle Energie steckte hinter den Taten.
  • Wurden mehrere Straftaten oder eine bestimmte Straftat mehrfach begangen? Die Strafe fällt höher aus. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Täter während einer bereits laufenden Strafuntersuchung wieder straffällig wurde.
  • Sind die Beschuldigten bereits vorbestraft? Die Strafe wird erhöht. Das Ausmass der Erhöhung hängt unter anderem davon ab, wie lange die Vorstrafe zurückliegt, ob sie einschlägig ist. Die Strafe wird auch erhöht, wenn ein Täter eine neue Tat begeht, wenn er sich noch in der Probezeit einer früheren, bedingt ausgesprochenen Strafe befindet. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts wird die Vorstrafenlosigkeit heute nicht mehr mit einem «Strafrabatt» belohnt.
  • Waren die Täterinnen geständig? Ein Geständnis kann schnell einmal eine Strafreduktion um 25 Prozent ausmachen. Die «Gutschrift» fällt unterschiedlich hoch aus - je nachdem, ob die Täterinnen die Tat sofort gestanden haben, oder ob sie erst geständig waren, als die vorgelegten Beweise ihnen gar keine andere Wahl mehr liessen.
  • Wie haben sich die Täterinnen nach der Tat verhalten? Haben sie den angerichteten Schaden, soweit es ihnen möglich war, gedeckt? Haben sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihnen bewirkte Unrecht auszugleichen. Haben sie sich ehrlich entschuldigt. Zeigt sich in ihrem Verhalten nach der Tat, was Gerichte «Einsicht und Reue» nennen? Die sogenannte Wiedergutmachung kann sogar soweit führen, dass auf eine Strafverfolgung oder auf eine Bestrafung ganz verzichtet wird.
  • Sind die Täterinnen voll schuldfähig? Wenn ein psychiatrisches Gutachten feststellt, dass die Täterinnen zum Zeitpunkt der Tat nur eingeschränkt fähig waren, das Unrecht ihrer Tat zu erkennen (Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), muss die Strafe - dem Ausmass der eingeschränkten Schuldfähigkeit entsprechend - herabgesetzt werden. Früher sprach man von Zurechnungsfähigkeit.
  • Was lässt sich aus den individuellen Verhältnissen der Täterinnen für das Strafmass ableiten? Dieser Aspekt berücksichtigt alle Lebensumstände zum Zeitpunkt der Urteilsfällung: Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensumstände, Suchtmittelgebrauch usw. Diese Faktoren können auch einen Einfluss auf die Strafempfindlichkeit haben.

Ob die beiden, zur Tatzeit 21-jährigen Frauen mit 14 Monaten angemessen bestraft wurden, lässt sich erst nach der Beantwortung der vorstehenden Fragen einigermassen zuverlässig beantworten. Weil wegen des abgekürzten Verfahrens alle diese Fakten fehlen, kann die Frage nicht beantwortet werden. (Tagesanzeiger.ch/Newsnet)

Erstellt: 07.09.2011, 12:16 Uhr

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86 Kommentare

Pierre Hofstetter

07.09.2011, 14:22 Uhr
Melden 90 Empfehlung

Stellen wir uns einmal vor: 2 Männer betäuben eine Frau, malträtieren und fotografieren sie in demütigender, eindeutig sexueller Pose. Ich glaube kaum, dass diese beiden Männer den Gerichtssaal unbehelligt durch den Haupteingang verlassen hätten. Unsere Justiz ist eindeutig sexistisch! Antworten


Hans-Peter Zürcher

07.09.2011, 13:09 Uhr
Melden 78 Empfehlung

Die wichtigste Frage fehlt: Wie würde die Strafe ausfallen, wenn es sich bei den Tätern um zwei Männer handelt und beim Opfer um eine Frau? Antworten



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