Zürich
Zweifel an der Unabhängigkeit des Zürcher Handelsgerichts
Von René Staubli. Aktualisiert am 28.02.2011 18 Kommentare
Kommentar
Ein sonderbares Gericht
Der Fall Bono (7)
Die Anwältin Caroline Bono bekam es 2008 mit dem Zürcher Handelsgericht zu tun. Dem Gremium gehörten nebst zwei Oberrichtern drei Handelsrichter der 1. Kammer an (Banken- und Versicherungen). Alle drei stammten aus der Versicherungsbranche.
Bono klagte gegen die Zürich-Versicherung und forderte eine Entschädigung für die schweren gesundheitlichen, beruflichen und finanziellen Folgen eines Auffahrunfalls im November 2002. Obwohl ihr alle Fachärzte attestierten, sie leide unter Unfallfolgen, befand das Handelsgericht, der Grund für ihre Beschwerden sei nicht das «banale Auffahrereignis»; ursächlich seien die Belastungen als Mutter, Hausfrau, getrennt lebende Ehefrau, Juristin und Seminarleiterin. Das Kassations- und das Bundesgericht schlossen sich dieser Auffassung an. Der TA berichtet seit Mai 2009 über den Fall.
Aus dem Amt geschieden
Zwei der drei Handelsrichter sind nicht mehr im Amt, wenn auch aus verschiedenen Gründen:
Hans Nigg war Direktionsmitglied der Winterthur und der XL Insurance. 2007 wurde er Partner in einer Zürcher Anwaltskanzlei, übernahm Mandate von grösseren Schweizer Versicherungsgesellschaften und vertrat diese auch vor dem Handelsgericht. Nigg trat Ende letzten Jahres zurück, weil das Gesetz diese Doppelrolle als Handelsrichter und Parteienvertreter nicht mehr erlaubt.
Marianne Bolliger war Vizedirektorin der Swiss Life. Bei ihrer Wiederwahl zur Handelsrichterin im Jahr 2007 wohnte sie ausserhalb des Kantons. Als sie im Fall Bono richtete, hätte sie also gar nicht mehr im Amt sein dürfen. Mittlerweile hat sie demissioniert.
Kürzlich hat das Zürcher Kassationsgericht ein Urteil des Handelsgerichts aufgehoben, weil ein Richter nicht wie gesetzlich vorgeschrieben im Kanton Zürich wohnte. Nun überprüft das Bundesgericht, welche Auswirkungen die Doppelrolle des Handelsrichters Nigg auf das Urteil im Fall Bono hat. Die Rechtsanwältin hofft, dass ihr Fall neu verhandelt wird.(res)
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Die «Gretchenfrage» ist eine «direkte, an den Kern eines Problems gehende Frage», heisst es im Lexikon. Sie sei dem Gefragten «meistens unangenehm, da sie ein Bekenntnis verlangt, um das dieser sich bisher herumgedrückt hat».
Ein solches Bekenntnis verlangt das Bundesgericht nun vom Zürcher Handelsgericht. Es hat ihm eine Frist bis heute Montag gesetzt, um folgende Frage zu beantworten: Hat Handelsrichter Hans Nigg 2007 und 2008 die Zürich-Versicherung als Rechtsanwalt vor dem Handelsgericht vertreten? Dieselbe Zürich, über welche er in andern Fällen zu Gericht sass? Mit andern Worten: Konnte Nigg, wenn er sich von der Zürich-Versicherung als Anwalt anheuern und bezahlen liess, als Richter noch unvoreingenommen und unparteiisch sein?
Urteile könnten aufgehoben werden
Das Handelsgericht habe dem Bundesgericht die Frage fristgerecht beantwortet, sagt Lukas Huber, stellvertretender Generalsekretär des Obergerichts, dem das Handelsgericht angegliedert ist. Mehr verrät er nicht.
Die Antwort des Handelsgerichts könnte dazu führen, dass das Bundesgericht eine Reihe von Urteilen aufhebt, an denen Nigg beteiligt war. Zum Beispiel jenes vom 16. Juni 2008 im Fall Bono gegen die Zürich-Versicherung. Das Handelsgericht befand damals, die gravierenden gesundheitlichen Probleme der Rechtsanwältin Caroline Bono nach einem Auffahrunfall seien auf berufliche und familiäre Überlastung zurückzuführen; die Zürich müsse deshalb keine Entschädigung zahlen. Bei jenem Urteil wirkten zwei Berufsrichter und drei nebenamtliche Handelsrichter mit, darunter Nigg. Sie stammten alle aus der Versicherungsbranche.
Doppelrolle gab zu reden
Niggs Doppelrolle hatte schon einmal zu reden gegeben. In einem Verfahren, das sich ebenfalls gegen die Zürich richtete, stellte ein Anwalt einen Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit. Die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte forderte Nigg auf, Stellung zu nehmen. Er schrieb am 4. Juni 2009: «Wie sich im Verlaufe des letzten Jahres ergeben hat, vertrete ich grössere Versicherungsgesellschaften vor dem Handelsgericht. Aus diesem Grund könnte theoretisch der Anschein der Befangenheit entstehen. Um diesen Anschein gar nicht erst aufkommen zu lassen, ersuche ich den Präsidenten des Handelsgerichts, mir die Erlaubnis zu erteilen, aus dem vorliegenden Verfahren auszuscheiden.» So geschah es.
Im Fall Bono gegen Zürich gab es keinen Ablehnungsantrag, weil der Anwalt von Niggs Doppelrolle nichts wusste. Als der TA Nigg anfragte, ob er die Zürich im fraglichen Zeitraum vor dem Handelsgericht vertreten habe, antwortete er ausweichend. Letzte Woche hielt sich Nigg erneut bedeckt und schrieb: «Wie bereits im November 2009 festgehalten, kann ich mich weder über Prozesse vor Handelsgericht noch über Fälle aus meiner anwaltlichen Praxis äussern.»
«Deklaration wäre zu erwarten gewesen»
Dabei hätte Nigg – ohne das Anwaltsgeheimnis zu verletzen – klarstellen können, dass er die Zürich im fraglichen Zeitraum als Anwalt nicht vor dem Handelsgericht vertreten habe. Doch dazu war er nicht bereit. Einiges deutet also darauf hin, dass er tatsächlich in den Diensten der Versicherung stand, über die er bei anderer Gelegenheit auch richtete. Bonos heutiger Anwalt Philip Stolkin hält es «für rechtsstaatlich bedenklich, wenn Richter über Firmen zu Gericht sitzen, von denen sie sich als Rechtsanwälte mandatieren und bezahlen lassen».
Seine Interessenbindungen legte Nigg nicht offen, nicht einmal gegenüber dem Obergericht. Im öffentlich einsehbaren Register gab er lediglich an, Friedensrichter der Gemeinde Humlikon zu sein. Wer es im Streitfall mit Handelsrichter Nigg zu tun bekam, erfuhr folglich nichts von seiner Anwaltstätigkeit (und schon gar nichts von seinen engen Geschäftsbeziehungen zu grösseren Schweizer Versicherungen). Dies irritiert auch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts: «Die Deklaration der beruflichen Tätigkeit als Anwalt wäre angemessen und zu erwarten gewesen», sagt Lukas Huber.
Zweifel am System
Mittlerweile stellt sich dieses Problem nicht mehr. Ende 2010 ist Nigg als Handelsrichter zurückgetreten. Das neue Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) liess ihm keine andere Wahl. Im Protokoll des Kantonsrats vom 8. November 2010 heisst es, er demissioniere, weil ihm «künftig als Handelsrichter und hauptberuflicher Anwalt die berufsmässige Vertretung von Parteien vor Handelsgericht untersagt» sei. Seine Doppelrolle, so viel lässt sich aus dem Statement schliessen, hatte Nigg als unproblematisch empfunden.
Der Fall Nigg erhöht den Druck auf das Handelsgericht, sich zu reformieren. In der Juristenzeitschrift «Plädoyer» hatte Thomas Stadelmann, Präsident der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter, schon 2009 Kritik geübt: «Der Einbezug von Fachkenntnis erfolgt beim Zürcher Handelsgericht systematisch zulasten der Unparteilichkeit. Zumindest lässt man regelmässig diesen Anschein zu.» Es sei «nicht mit der gesetzlich garantierten Unvoreingenommenheit zu vereinbaren», wenn Handelsrichter in Verbindungen mit Firmen oder privaten Vereinigungen stünden, «die Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnten». Irgendwann werde wohl klar, dass eine solche Verbindung ein zwingender Ausstandsgrund für einen Richter sei. Dann sei das System des Handelsgerichts nach Zürcher Art «natürlich gestorben». (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 27.02.2011, 23:21 Uhr
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18 Kommentare
Die justiz in der Schweiz ist im allgemeinen fragwürdig, denn richter sind nicht unabhängig. Es braucht ein parteibuch (!) und, noch schlimmer, die richter werden von der politik wiedergewählt, oder auch nicht. Das bei handelsgerichten solche gewaltentrennung noch schlechter eingehalten wird erstaunt mich nicht.
Ich denke das ist der grösste schandfleck auf die Schweiz als demokratie.
Antworten
Es ist paradox. Wird ein Gericht nur mit unabhängigen Berufsrichtern (Juristen) besetzt, wird es von den Kritikern der Justiz als praxisfremd/ fern vom menschlichen Verstand kritisiert. Werden nebst Berufsrichtern Fachleute als Richter bestellt, wird von denselben Personen mangelnde Unabhängigkeit vorgeworfen. Mein Urteil: Das Handelsgericht Zürich ist eines der renommiertesten Gerichte weltweit. Antworten
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