Zürich
Zwölf Stunden Arbeit, Schule, Essen und ein bisschen Freizeit
Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 09.03.2010
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Seit dem 1. Januar 2007 muss das Jugendgericht oder der Jugendanwalt zusätzlich zu einer Massnahme auch eine Strafe verhängen, sofern ein Jugendlicher schuldhaft gehandelt hat, wenn er also eigentlich fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und danach zu handeln. Jugendlichen zwischen dem 15. und 16. Lebensjahr droht ein Freiheitsentzug von maximal einem Jahr. Zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr ist eine maximale Freiheitsstrafe von vier Jahren möglich.
Einschliessen um 19 Uhr
Freiheitsstrafen werden im Kanton Zürich gegenwärtig in Horgen (für männliche Jugendliche), in Dielsdorf (für Mädchen) oder einem dafür geeigneten geschlossenen Erziehungsheim vollzogen. Im Frühsommer wird Horgen durch das neue Bezirksgefängnis Dietikon ersetzt, das in der Jugendabteilung 24 Plätze bietet. Voraussichtlich ab Sommer 2012 wird das Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) insgesamt 26 Plätze in der geschlossenen Abteilung haben: 8 Plätze für den Freiheitsentzug, 8 Plätze für den langjährigen Massnahmenvollzug und 10 Plätze für den Massnahmenvollzug an jungen Erwachsenen bis 25 Jahre.
Was die Jugendlichen im Freiheitsentzug zwischen dem Wecken morgens um 7 Uhr und dem Einschliessen im Zimmer abends um 19 Uhr erwarten wird, ist in einem Feinkonzept bereits festgeschrieben: etwa 6 Stunden Beschäftigung oder Arbeit in Atelier, Schreinerei, Metallbau oder Malerei sowie 2 Stunden individuelle schuli-sche Förderung. Neben den Essenszeiten bleibt relativ wenig eigentliche Freizeit.
Soziale Begleitprogramme
Die Jugendlichen sollen nicht einfach ihre Strafe absitzen. Mit einer individualisierten Betreuung soll die Rückfallgefahr gesenkt und die jungen Täter auf die soziale Wiedereingliederung vorbereitet werden. Sie können Therapien oder sozialpädagogische Trainings- und Gruppenprogramme in Anspruch nehmen. Diese Elemente sind aber nicht verpflichtende Bestandteile im reinen Freiheitsentzug.
Experten gehen davon aus, dass nur sehr wenige Täter ausschliesslich mit einem Freiheitsentzug bestraft werden. Gerade bei Jugendlichen mit besonders schweren Straftaten kommt zu einer Freiheitsstrafe eine zeitlich nicht befristete Massnahme hinzu. Diese endet nach geltendem Recht mit Vollendung des 22. Lebensjahrs. Die Limite dürfte bei der nächsten Gesetzesrevision auf 25 Jahre angehoben werden. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 09.03.2010, 04:00 Uhr
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