«Alle in der Gruppe machen sich strafbar»
Interview: Pia Wertheimer. Aktualisiert am 26.09.2011 95 Kommentare
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Oberstaatsanwalt Andreas Eckert. (Bild: zvg)
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Herr Eckert, die Staatsanwaltschaft hat nach den Krawallen zahlreiche Personen verhört. Was geschieht mit den Chaoten, nachdem sie die Ordnungshüter in Gewahrsam genommen haben?
Erst befragt sie die Polizei und beschliesst, ob sie wieder auf freien Fuss gesetzt werden sollen oder nicht. Falls ein dringender Tatverdacht und weitere Haftgründe vorliegen, überstellen uns die Polizisten diese Personen.
Was bedeutet das konkret?
Es muss ein Anfangsverdacht vorliegen, dass die betroffene Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat – das nennen wir Tatverdacht. Weitere Haftgründe sind beispielsweise Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Verdunklungsgefahr. Bei den Verhörten nach den Krawallen geht die Staatsanwaltschaft im Regelfall von Verdunklungsgefahr aus. Sind die Tatverdächtigen wieder auf freiem Fuss, haben sie die Möglichkeit, ihre Aussagen abzusprechen. Wir wollen das verhindern, um unbeeinflusste Aussagen zu kriegen.
Geschieht das in jedem Fall?
Nein. Gibt einer der Beschuldigten die vorgeworfene Tat zu, kann er verurteilt und freigelassen werden.
Das gleicht einer Filmszene. Wer einlenkt kommt mit dem kleineren Übel davon. Ist das für die Untersuchungshaft ein Druckmittel, wie ein Krawall-Teilnehmer behauptet?
Nein. Die Strafprozessordnung untersagt Drohungen und Ausüben von Druck, um Beweise zu beschaffen. Aussagen, die auf diese Weise entstehen, dürfen anschliessend nicht verwertet werden. Zudem ordnet nicht die Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft an, sondern ein Richter auf Antrag unserer Behörde.
Trotzdem kann die Aussicht auf einen Gefängnisaufenthalt das Verhalten eines Befragten beeinflussen.
Es kann sein, dass dies von Betroffenen als Druckmittel empfunden wird. Es ist aber vielmehr eine offene Information, bei welcher wir dem Beschuldigten angesichts der Beweislage seine Möglichkeiten aufzeigen müssen.
Die Chaoten sehen sich mit dem Vorwurf des Landfriedensbruchs konfrontiert. Was ist das?
Ein Beispiel dafür sind die 1.Mai-Ausschreitungen. Wir verstehen darunter die öffentliche Zusammenrottung von Personen. Dabei verschmilzt das Individuum mit einer Gruppe, die als solche agiert. Wenn daraus Gewalttätigkeiten gegen Sachen oder Menschen hervorgehen, ist das strafbar.
Unabhängig davon, ob eine Person sich absichtlich in der Menschenmenge aufhält oder nicht und ob sie einen Stein wirft oder nicht?
Ja. Sobald sich die Person in diesem gewalttätigen Pulk befindet, muss die Staatsanwaltschaft nicht beweisen, dass jeder Einzelne einen Stein geworfen hat. Wer merkt und sieht, dass Gewalt aus der Menge hervorgeht, muss sich daraus entfernen, um straflos zu bleiben. Verbleibt er in der Gruppe, erfüllt er den Tatbestand des Landfriedensbruchs bereits.
Wie hoch ist das Strafmass dafür?
Wer sich strafbar macht, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. (Tagesanzeiger.ch/Newsnet)
Erstellt: 23.09.2011, 15:43 Uhr
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