Bei privaten Bauten greift der Staat nur im Extremfall ein
Von Simon Eppenberger. Aktualisiert am 03.06.2011 1 Kommentar
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Wenn ein Privater in der Stadt Zürich etwas bauen will, beschäftigen sich die Stadträte André Odermatt (Hochbau), Ruth Genner (Tiefbau) und Andres Türler (Industrielle Betriebe) mit den Plänen. Das Trio bildet die Bausektion des Stadtrats und ist für die Erteilung einer Baubewilligung zuständig. Grünes Licht für Neubauten werden also von höchster Ebene erteilt.
Dabei ist eine gute Vorbereitung der Bewilligung entscheidend. Dafür ist das Amt für Baubewilligungen zuständig, welches ein Baugesuch überprüft und sicherstellt, dass das Gesetz eingehalten wird. Dazu gehört auch die sogenannte Einordnung und Ästhetik eines Projekts gemäss Artikel 238 des Baugesetzes. Dieser Faktor ist oft entscheidend, schliesslich wirkt ein Bau zuerst durch das Erscheinungsbild.
Was ist schön?
Für den Entscheid, ob ein Bau «schön» genug ist, sind die Fachleute des Amts für Städtebau verantwortlich. Bei gewichtigen Projekten tritt das Baukollegium auf den Plan. Es ist ein beratendes Gremium des Stadtrats und besteht aus Experten aus dem In- und Ausland. Ihre Entscheide sind nicht immer unumstritten. Die Genossenschaftssiedlung beim Triemli beispielsweise gefällt nicht allen.
«Darüber, ob etwas schön oder weniger schön ist, kann man streiten», sagt Urs Spinner, Sprecher des Hochbaudepartements. Die Geschmäcker seien verschieden, aber auch das fachliche Know-how. Das Gesetz gibt der Behörde schliesslich die Kompetenz darüber, in einem bestimmten Rahmen zu entscheiden.
Die Bestimmungen zur Arealüberbauung wie beim Sonnengarten sind in kantonalem Recht und kommunalen Bestimmungen zu finden. Gegen eine Baubewilligung können Nachbarn rekurrieren. Wenn gegen harte gesetzliche Bestimmungen verstossen wurde, haben sie damit gute Chancen. «Aber allein, weil sich jemand an der Farbe stört, dürfte ein Rekurs schwierig durchzubringen sein», sagt Spinner. (Tagesanzeiger.ch/Newsnet)
Erstellt: 02.06.2011, 06:25 Uhr
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1 Kommentar
Ob auf jemanden ein Bau "schön" oder "hässlich" wirkt ist subjektiv, dies hat drum Anwohnern wie Behörden egal zu sein. Nicht egal darf ihnen dagegen je nach kantonalem Gesetz sein, ob sich ein Bau in die Umgebung eingliedert (Positivklausel) oder sie stört (Negativklausel). Dass dies hierzulande zuwenig angewandt wird sieht man dagegen gut am Siedlungseinheitsbrei vom Genfer- bis zum Bodensee. Antworten

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