Zürich
Der Fall Bono, Teil IV: Ihr Kampf geht weiter
Von René Staubli. Aktualisiert am 22.02.2010
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Im Mai 2009 hatte der «Tages-Anzeiger» in einer dreiteiligen Serie die Geschichte von Caroline Bono erzählt: vom Auffahrunfall am 19. November 2002 am Zürcher Bürkliplatz, zu dessen Opfer sie geworden war, und von ihrem erfolglosen Kampf um Unfalltaggeld und Schadenersatz. Rund 300 Mails erreichten die Juristin nach der Publikation. Viele Menschen machten ihr Mut und erzählten von ähnlichen Erlebnissen. TeleZüri lud sie zum Talk ein.
Beinahe arbeitsunfähig
Nach dem Unfall war Bono einen Monat lang im Spital und anschliessend 43 Tage in der Rehabilitation. Danach konnte sie trotz stärkster Schmerzmittel nur 30 Minuten gehen, 30 Minuten stehen oder 20 Minuten sitzen. Noch heute kann sie, mit Pausen, kaum länger als drei bis vier Stunden arbeiten. Sie ist gesundheitlich ruiniert und finanziell in Bedrängnis. Die Invalidenversicherung (IV) wollte zuerst die rechtskräftigen Urteile abwarten. Kürzlich liess sie Bono begutachten – der Rentenentscheid steht sieben Jahre nach dem Unfall immer noch aus.
Mittlerweile gibt es eine lange Reihe von übereinstimmenden ärztlichen Attesten; das jüngste datiert vom 2. Januar 2010. Der Facharzt H.H. schreibt, Bono leide unter einer «posttraumatischen Schädigung der Halswirbelsäule». Sie habe eine heute noch nachweisbare Rückenmarkquetschung und eine Verletzung des Hirnstammes erlitten sowie eine «Commotio cerebri» (traumatische Hirnverletzung). «Die multisegmentale Instabilität der Halswirbelsäule und insbesondere auch des Kopfgelenkes» hätten eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge, schreibt der Mediziner. Für ihn steht wie für mehr als ein halbes Dutzend weiterer Fachärzte ausser Zweifel: «Frau Bono leidet unter typischen Unfallfolgen.»
Niederlage vor Bundesgericht
Inzwischen liegen aber auch zwei weitere Gerichtsurteile zum Fall Bono vor. Und da tönt es ganz anders. Sowohl das Zürcher Kassationsgericht im August 2009 wie auch das Bundesgericht im November 2009 stützen das Zürcher Handelsgericht. Dieses war im Juni 2008 zu folgendem Schluss gekommen: Es sei wenig wahrscheinlich, dass Bonos gesundheitliche Beschwerden vom Unfall herrührten. Wahrscheinlicher sei, dass berufliche und familiäre Überlastungen die Folgen verursacht hätten. Bono habe ihre vier Kinder betreut, getrennt von ihrem Mann gelebt und Hausarbeit geleistet, sie habe sich ausserdem mitten in ihren Anwaltsprüfungen befunden, in einer Kanzlei gearbeitet und Seminare gegeben. «Nach der allgemeinen Lebenserfahrung» sei es «sehr wahrscheinlich, dass diese Belastung und nicht das banale Auffahrereignis vom 19. November 2002 die Ursache für die Beschwerden der Klägerin ist».
«Das banale Auffahrereignis» ist der Schlüsselbegriff im Fall Bono. Von einem Bagatellunfall sprechen auch zwei Kaderleute der Zürich-Versicherung bei einem kürzlichen Treffen mit dem TA. Der eine ist Leiter Fahrzeugexperten und Unfallanalyse, der andere Chefjurist. Beide haben sich intensiv mit dem Fall beschäftigt, in den die Zürich doppelt involviert war: als Unfallversicherung von Bono sowie als Haftpflichtversicherung der fehlbaren Lenkerin.
Der Fahrzeugexperte hat eigens eine Powerpoint-Präsentation erstellt. Er demonstriert, wie der leichte Fiat von hinten auf Bonos schweren Chrysler prallte. Er zeigt die Fotos der nur leicht beschädigten Wagen und erklärt, wie ein Unfallanalytiker der Zürich auf der Basis dieser Fotos ein technisches Unfallgutachten erstellte. Danach hat die errechnete Aufprallgeschwindigkeit maximal 10 km/h betragen und die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von Bonos Wagen (Fachbegriff: Delta-v) maximal 4,5 km/h. Der Aufprall sei mit den Kräften vergleichbar, die «bei einer Vollbremsung auftreten», heisst es im Bericht der Zürich.
Berliner Experte hegt Zweifel
Die Zürich-Vertreter verweisen auf das Urteil des Handelsgerichts. Dort steht, im Fall Bono liege das Delta-v «deutlich unter dem Schwellenwert von 10 km/h, von welchem Wert an eine Verletzung der Halswirbelsäule bei Auffahrunfällen in der Regel als möglich betrachtet wird». Und weiter: Ein solcher «Bagatellfall» sei «nicht geeignet, die festgestellten Befunde und geltend gemachten Beschwerden sowie den geltend gemachten Schaden zu verursachen». Ein vom Handelsgericht bestellter neutraler Gutachter bestätigte die Berechnungen der Versicherung. Er tat dies auf der Basis der von der Zürich gemachten Fotos.
Bono erteilte im November dem Berliner Sachverständigen Peter Schmidt den Auftrag, den Unfall ebenfalls zu untersuchen. Dieser kam zu anderen Schlüssen: Spuren an Bonos Auto deuteten auf ein gestauchtes Heckblech und somit auf eine stärkere Kollision hin. Um dies zu verifizieren, wäre eine Teildemontage des Stossfängers nötig gewesen, was die Zürich unterlassen habe. Die Aufprallgeschwindigkeit habe 20 bis 25 km/h und nicht nur 10 km/h betragen. Dies hätte zu einem Delta-v von 7 bis 9 km/h geführt. Im Übrigen komme es «durchaus auch bei geringeren Geschwindigkeiten zu Verletzungen der Halswirbelsäule», so der Experte.
Die Zürich-Vertreter können Schmidts Behauptungen nicht nachvollziehen. Das Gutachten sei «nicht geeignet, neutrale Ergebnisse zu liefern». Die Berechnungen seien zu wenig fundiert und mangelhaft dokumentiert. Ausserdem ziehe der Unfallexperte Schlüsse, welche einem Biomechaniker (Mediziner) vorbehalten seien.
Unfallanalyse durchgeführt
Die Meinungen über die sogenannte «Harmlosigkeitsgrenze» gehen auseinander. Der schwedische Orthopäde Olle Bunketorp hatte im Auftrag von Volvo Unfallanalysen durchgeführt. Danach häuften sich die schlimmsten Beschwerden nach Auffahrunfällen bei Delta-v-Werten unter 5 km/h (45 Prozent der schweren Gesundheitsschäden). Auf Delta-v-Werte von 5 bis 10 km/h entfielen 18 Prozent und auf solche von über 10 km/h 37 Prozent.
Etliche Studien führten seither zu ähnlichen Ergebnissen. Der deutsche Bundesgerichtshof hat mehrfach festgehalten, dass auch eine geringe Delta-v-Geschwindigkeit Verletzungen an der Halswirbelsäule herbeiführen könne. Entscheidend für die Beurteilung sei im Einzelfall stets, ob die Schilderungen des Unfallopfers über den eigenen Gesundheitszustand glaubhaft seien und mit den Diagnosen der behandelnden Ärzte übereinstimmten.
Das Zürcher Handelsgericht und mit ihm das Kassations- und das Bundesgericht haben das Kriterium der «Harmlosigkeitsgrenze» von 10 km/h stärker gewichtet als Bonos Schilderungen ihrer gesundheitlichen Beschwerden und die damit übereinstimmenden Arztberichte. Die Richter legten aber auch andere Aspekte zum Nachteil der verunfallten Juristin aus.
Diagnose abgeschrieben
Der Neurologe H.W. war am neunten Tag nach dem Unfall der Erste, welcher bei Bono nebst einem «signifikanten Schleudertrauma» auch eine Hirnverletzung (Commotio cerebri) diagnostizierte. Zuvor hatten der Notfall-Assistenzarzt im Spital Männedorf und eine Hausärztin zwar ebenfalls ein Schleudertrauma festgestellt, aber keine Hirnverletzung. Die Hausärztin verwies Bono für weitere neurologische Abklärungen an die Hirslandenklinik. Das Handelsgericht argumentierte, die Diagnose des Neurologen basiere «nicht auf eigenen Wahrnehmungen und Untersuchungen, weshalb dieser die objektive Grundlage fehlt». Alle andern Ärzte, die später zum selben Schluss kamen, hätten ihm die Fehldiagnose einfach abgeschrieben. In Wirklichkeit hatte H.W. die Patientin am 28. November 2002 in der Hirslandenklinik persönlich untersucht und einen zweiseitigen Bericht erstellt, der dem TA vorliegt. Als erfahrener Neurologe sei er wohl eher prädestiniert, eine Hirnverletzung zu diagnostizieren, als ein junger Notfallarzt und eine Allgemeinpraktikerin, sagt H.W.
Gar nicht zur Kenntnis nahmen die Gerichte den Befund des Radiologen J.N. Dieser hatte bei Bono im August 2007 eine Beschädigung der Strukturen an der Halswirbelsäule entdeckt. Er wies nach, dass diese schon auf den unmittelbar nach dem Unfall erstellten Röntgenbildern sichtbar gewesen war, die Ärzte sie aber nicht bemerkt hatten. Bono reichte das Attest ein – vergeblich. In einem Beschwerdeverfahren könne man keine neuen Beweismittel einbringen, argumentierte das Kassationsgericht. Das Attest sei «insofern von vornherein unbeachtlich».
Auswärtige Richterin urteilte
Von den drei Handelsrichtern, welche das wegweisende Urteil fällten, war einer Direktionsmitglied der Winterthur; der zweite vertritt als Rechtsanwalt grosse Versicherungen vor Gericht (auch vor dem Handelsgericht), während die dritte Vizedirektorin bei Swiss Life ist – und ihren Wohnsitz entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ausserhalb des Kantons Zürich hat.
Bono geht davon aus, dass die Unfallverursacherin sie hintergangen hat. Die Frau hatte der Zürich den Unfall nicht von sich aus gemeldet. Die Versicherung sah den Wagen erst 25 Tage später. Laut dem Gutachten des Berliner Unfallexperten deuten nicht zueinander passende Beschädigungen des Fiat auf eine Notreparatur hin. Aufgrund der Fotos hält er es «für denkbar, dass auch ein anderes Fahrzeug mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 20 bis 30 km/h auf den Chrysler aufgefahren ist». Zu beidem passt, dass gemäss Bonos Erinnerung der Wagen der fehlbaren Lenkerin wesentlich stärker beschädigt war, als auf den Fotos ersichtlich. Sie glaubt, dass es sich beim fotografierten Auto um ein anderes Fahrzeug handelt.
Dies zu beweisen, wird allerdings schwierig. Bono hatte ihren Chrysler zwei Jahre nach dem Unfall einem Garagisten verkauft, der ihn nach Osteuropa exportierte. Die künftige Bedeutung des Wagens als Beweisobjekt war ihr damals noch nicht klar; auch ihr Anwalt ging von einem problemlosen Fall aus. Was aus dem Fiat der fehlbaren Lenkerin geworden ist, weiss niemand. Diese will sich zum Fall nicht äussern.
Strafanzeige durchgeführt
Um an Beweise heranzukommen, hat Bono am 8. Februar bei der Zürcher Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Betrugs gegen die Unfallverursacherin und weitere mutmasslich beteiligte Personen erhoben. Ob sie eine Untersuchung eröffnet, konnte die Staatsanwaltschaft noch nicht sagen.
Gleichzeitig hat Bono beim Zürcher Handelsgericht ein Revisionsbegehren eingereicht. Das Urteil vom 16. Juni 2008 sei für nichtig zu erklären, weil eine Richterin ihren Wohnsitz nicht wie gesetzlich vorgeschrieben im Kanton Zürich hatte. Andernfalls müsse das Verfahren neu aufgerollt werden, weil zusätzliche Beweismittel vorlägen – ärztliche Gutachten und neue unfallanalytische Erkenntnisse.
(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 22.02.2010, 16:46 Uhr



