Zürich

«Der Richter kann die Gage oder Instrumente beschlagnahmen lassen»

Aktualisiert am 29.07.2009

Einen Vater in den USA dazu zu bringen, Geld für seinen Sohn zu bezahlen, ist schwierig. Aber nicht unmöglich, sagt Anwältin Barbara Umbricht Lukas.

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Barbara Umbricht Lukas ist Partnerin bei Bretschger Umbricht Rechtsanwälte in Zürich und befasst sich schwerpunktmässig mit Familienrecht.

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Ein Gericht bestätigt eine Vaterschaft und spricht dem Kind Unterhaltszahlungen zu. Doch der Vater wohnt in den USA. Was raten Sie der Mutter?
Es gibt internationale Abkommen, die es ermöglichen, Geldforderungen auch im Ausland zu vollstrecken. Mit den USA hat die Schweiz ein bilaterales Abkommen, damit Unterhaltsverpflichtungen durchgesetzt werden können.

Wie soll eine Frau konkret vorgehen?
Die Mutter soll sich an das Jugendsekretariat in ihrem Bezirk, in der Stadt Zürich an die Alimentenstelle der Sozialen Dienste wenden. Die Fachleute helfen, die Unterlagen zusammenzustellen, und leiten das Gesuch weiter.

Macht es Sinn, sich im Land, in dem der Vater wohnt, einen Anwalt zu nehmen?
Unter Umständen ja. Denn möglicherweise muss, damit das Kind später Anspruch auf ein Erbe hat, die Vaterschaft zuerst in den Registern der Vereinigten Staaten eingetragen werden. Um dies sicherzustellen, sollte man einen Anwalt vor Ort engagieren, der sich auf dem Gebiet auskennt. Aber das ist meist nicht ganz billig.

Könnte der Vater belangt werden, wenn er in die Schweiz einreist?
Wenn ein Gericht die Unterhaltszahlungen festgelegt hat, kann der Vater eventuell indirekt belangt werden – über ein sogenanntes Arrestbegehren.

Was passiert dann?
Ein Betreibungsbeamter wird vom Richter beauftragt, Gegenstände des Vaters zu beschlagnahmen, die sich zu Geld machen lassen. Das könnten Musikinstrumente sein oder eine Gage, die er in bar erhält. Die Sache hat allerdings einen Haken: Man muss im Voraus genau angeben, was beschlagnahmt werden soll. Und man muss belegen, dass diese Gegenstände dem Vater gehören. Ohne Anwalt ist das etwas kompliziert.

Im konkreten Fall gibt es keinen Vaterschaftstest. Ist das ein Problem?
Nach Schweizer Recht ist er der Vater – mit oder ohne Test. Möglicherweise gibt es in den USA aber Probleme: Der Mann könnte darauf pochen, er sei nicht der Vater. Dann bräuchte es eventuell erneut ein Verfahren, damit das Kind als das seine registriert würde.

Sind solche Fälle häufig?
Im Moment habe ich drei Fälle pendent, bei denen ein Elternteil im Ausland wohnt und es darum geht, Unterhaltsbeiträge einzufordern. Ich denke, dass diese Fälle mit der steigenden Mobilität noch häufiger werden. Das Problem ist, dass solche Verfahren immer enorm viel Atem benötigen. Sobald das Ausland involviert ist, geht alles viel länger, auch sind die Verfahrenswege viel komplizierter. Das ist für die Beteiligten oft schwierig.

Mit Barbara Umbricht Lukas* sprach Claudia Imfeld

Erstellt: 29.07.2009, 23:05 Uhr

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