Für 60 Franken auf den Strich
Von Lucienne-Camille Vaudan. Aktualisiert am 26.01.2012 14 Kommentare
Strengere Regeln im Sexgewerbe: Stadtrat Daniel Leupi (Grüne) und und der SVP-Gemeinderat Marco Tuena über die neue Verordnung. (Video: Keystone )
Dossiers
Artikel zum Thema
Stichworte
Etwas gesehen, etwas geschehen?
Haben Sie etwas Aussergewöhnliches gesehen, fotografiert oder gefilmt? Ist Ihnen etwas bekannt, das die Leserinnen und Leser von Tagesanzeiger.ch/Newsnet wissen sollten? Senden Sie uns Ihr Bild, Ihr Video, Ihre Information per MMS an
4488 (CHF 0.70 pro MMS).
Die Publikation eines exklusiven Leserreporter-Inhalts mit hohem Nachrichtenwert honoriert die Redaktion mit 50 Franken. Mehr...
Korrektur-Hinweis
Melden Sie uns sachliche oder formale Fehler.
Frauen, die sich in Zürich prostituieren wollen, müssen künftig eine Gebühr von 60 Franken per Einzahlungsschein entrichten. Die Bewilligungsdauer hängt vom Aufenthaltsstatus ab, beträgt aber maximal ein Jahr.
Die Höhe der Gebühr entspreche ungefähr den amtlichen Standplatzkosten eines Taxifahrers sagt der Sprecher des Polizeidepartements, Reto Casanova auf Anfrage von Tagesanzeiger.ch/Newsnet. Die Verordnung soll frühestens im Sommer 2012 in Kraft treten.
Mehr Sicherheit für Prostituierte
Mit der neuen Verordnung für Prostituierte reagiert der Gemeinderat auf die Auswüchse der Strassenprostitution. Insbesondere die Lärm- und Abfallbelastung für Anwohner der Strichzone soll Einhalt geboten werden. Aber auch Gesundheitsprobleme und Sicherheitsrisiken sowohl von Prostituierten, als auch Freiern sollen mit der amtlichen Bewilligungspflicht entgegengewirkt werden.
Für die Umsetzung der Verordnung richtet die Stadtpolizei eigens eine Stelle ein, die die Handlungsfähigkeit sowie die notwendige Aufenthaltsbewilligung mit Berechtigung der Erwerbstätigkeit der Prostituierten überprüft. «Mit der neuen Verordnung erhalten die Behörden aber auch ein Instrument, um gegen die häufig ausbeuterischen Machenschaften der Zuhälter vorzugehen», sagt Casanova. Denn um eine entsprechende Bewilligung zu erhalten wird kontrolliert, ob die Frauen selbstständig erwerbend sind.
Mit dem Kriterium der Handlungsfähigkeit wird minderjährigen Prostituierten de facto die Ausübung des Gewerbes untersagt. Denn handlungsfähig und somit bemächtigt, eine behördliche Bewilligung zu beantragen ist nur, wer volljährig ist. Die Gefahr, dass Prostituierte, die noch nicht 18 Jahre alt sind durch diese Klausel in die Illegalität abdriften, stuft Casanova als klein ein: «In Zürich gibt es ohnehin relativ wenige minderjährige Prostituierte.»
Arbeitsbedingungen in Salons überprüfen
Doro Winkler von der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) legt in der Diskussion um die Prostitutionsgewerbeverordnung den Fokus auf die Situation der Sexarbeiterinnen. Es sei wichtig, dass die Frauen rechtlich besser gestellt werden: «Durch die Gütligkeit der Verträge können die Sexarbeiterinnen nun den Freierlohn einfordern. Aber auch ihre Stellung gegenüber den Salonbesitzern wird somit verbessert.»
Im Gegensatz zum Strassenstrich blieben die Arbeitsbedingungen in den Salons oft verborgen, sagt Winkler. Wichtig sei es deshalb, wie die Ausführungsbestimmungen konkret ausgearbeitet werden: «Die Arbeitsbedingungen in den Etablissements müssen fair sein und Kontrollmechanismen eingeführt werden.»
(Tagesanzeiger.ch/Newsnet)
Erstellt: 26.01.2012, 12:01 Uhr
Kommentar schreiben
Verbleibende Anzahl Zeichen:
14 Kommentare
Die Frauen bekommen dann auch so einen gelb markierten Platz, einfach dass anstatt "TAXI" dann in der Mitte "SEX" steht. Damit die Kunden auch wissen, wo sie sich anstellen müssen. Bloss heisst das dann anstatt "Standplatz" eher "Ständerplatz". Man muss das doch auch von der praktischen Seite her sehen...
Vielleicht könne die sich ja so einen Platz für eine einzige Gebühr mit einem Taxi sharen?
Antworten

Bitte warten
































