Zürich
Gericht bestätigt: US-Star hat Sohn in Zürich
Von Claudia Imfeld. Aktualisiert am 30.07.2009 20 Kommentare
«Who's ur Daddy» hiess die letzte Single von Sisqo. Von seinem Sohn in Zürich will er aber nichts wissen. (Bild: Keystone)
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Verjährungsfristen mehrfach geändert
Der damals 20-jährige Sisqo hatte 1999 in Zürich Geschlechtsverkehr mit einer 14-Jährigen. Dass sich der US-Star Sisqo darum nachträglich wegen sexueller Handlungen mit einem Kind – einem Offizialdelikt – verantworten muss, ist aber unwahrscheinlich. Denn die Verjährungsbestimmungen dazu sind im Strafrecht in den letzten zehn Jahren mehrmals geändert worden. Seit Dezember 2006 gilt, dass die Verjährungsfrist mindestens bis zum 25. Altersjahr des Opfers gilt. Nach heutigem Recht werden sexuelle Handlungen mit unter 16-Jährigen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Beträgt der Altersunterschied zwischen Opfer und Täter weniger als drei Jahre, ist die Tat nicht strafbar. Ist der Täter noch nicht 20 Jahre alt und liegen besondere Umstände vor, kann von einer Strafe abgesehen werden. (TA)
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Der 30-jährige Mark Andrews – besser bekannt unter dem Künstlernamen Sisqo – mag schöne Frauen. Und viele Frauen mögen ihn: den R'n'B-Sänger mit dem silberblond gefärbten Haar, zu dessen Repertoire anzügliche Lieder wie «Thong Song» und Soul-Balladen wie «Incomplete» gehören. Schon 1999, als er als 20-Jähriger mit seiner Band Dru Hill im damaligen El Cubanito in Zürich gastierte, beeindruckte er seine Fans. Auch Jasmina K.*
Sie war 14 und hatte mit ihren Freundinnen Tickets für den VIP-Bereich. «Nach dem Konzert standen Sisqo und die anderen Band-Mitglieder an der Bar – und wir gingen hin und sprachen sie an», erinnert sich die heute 25-Jährige mit afrikanischen Wurzeln. Sie zuckt die Achseln und lächelt: «Danach ging alles ganz schnell.» Jasminas Mutter nennt die Begegnung zwischen Sisqo und ihrer Tochter heute «Hit and run» – «zuschlagen und abhauen».
«Der Kleine gleicht dem Vater sehr»
Das Abenteuer hatte Folgen. Die junge Frau wurde schwanger und gebar einen Sohn. Sie war sich sofort sicher: «Sisqo ist der Vater.» Jasmina K. fiel das Muttersein nicht immer leicht, wie sie gesteht: «Ich war jung, wollte das Leben geniessen.» Während mehrerer Jahre wohnte sie mit ihrem Sohn daheim bei ihren Eltern.
Erst wollte sie den Vater ihres Sohnes rechtlich nicht belangen. Doch dann änderte sie ihre Meinung. «Der Kleine weiss, wer sein Vater ist, und gleicht ihm auch sehr», sagt Jasmina K. Sie wollte ihrem Kind alle Möglichkeiten offenhalten – etwa eine amerikanische Staatsbürgerschaft. Sie kontaktierte Sisqo über dessen Homepage, mailte ihm ein Bild des Jungen. «Er erinnerte sich an mich. Aber zu seinem Sohn wollte er sich nicht äussern», erzählt sie. Ihr war klar: Bei ihm melden sich öfter Frauen, die behaupten, ihre Kinder seien das Resultat eines seiner wohl zahlreichen Abenteuer.
Sisqo wollte vom Sohn nichts wissen
Doch davon liess sich Jasmina K. nicht abschrecken. Sie wandte sich an die Vormundschaftsbehörde: Diese ernannte einen Beistand, der im Namen des noch minderjährigen Kindes eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage einreichte. Es begann eine jahrelange Odyssee. Denn Sisqo hat keinen Wohnsitz in der Schweiz.
Als Sisqo im El Cubanito erneut ein Konzert gab, schickte das Gericht jemanden in den Club. Im Schreiben wurde der R'n'B-Musiker aufgefordert, in Zürich einen Vaterschaftstest machen zu lassen und dem Gericht seine Adresse zu hinterlegen. Doch Sisqo reiste unbehelligt ab. Die zuständige Richterin wandte sich an die US-Botschaft, um an die Adresse von Mark Andrews alias Sisqo heranzukommen. Das gelang. Er wurde auf dem offiziellen Rechtshilfeweg über die Vaterschaftsklage informiert. Ende 2004 kam es in Zürich zur Gerichtsverhandlung. Doch der angebliche Vater erschien nicht.
Klage abgelehnt
Dann passierte, womit Jasmina K. nie gerechnet hätte: Das Bezirksgericht lehnte die Vaterschaftsklage ab. Nach ärztlichen Angaben sei es vom Termin her unwahrscheinlich, dass Mark Andrews der Vater des Jungen sei. «Ich verstand die Welt nicht mehr», sagt Jasmina K. «Kein anderer konnte der Vater sein.» Der Rechtsvertreter des Kindes zog die Klage weiter mit der Begründung, es fehle ein korrektes ärztliches Gutachten. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut. Es schickte den Fall zurück ans Bezirksgericht.
Monate verstrichen. Das Bezirksgericht liess ein ärztliches Gutachten über das mutmassliche Datum der Befruchtung erstellen. Anfang dieses Jahres war es dann so weit: Nach fast sechs Jahren hiess das Bezirksgericht die Vaterschafts- und Unterhaltsklage gut – auch ohne die hundertprozentige Sicherheit eines Vaterschaftstests, der nie gemacht worden war.
Unterhaltszahlungen ungewiss
Der inzwischen fast 10-jährige Junge hat somit Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Ob er diese allerdings je von seinem Vater erhalten wird, ist ungewiss. Denn dieser hat das Urteil vermutlich gar nicht mitbekommen, wie der Rechtsvertreter des Kindes sagt. «Er hätte dem Gericht eine Adresse in der Schweiz angeben müssen, um informiert zu werden. Das hat er aber nie getan.»
Väter, die im Ausland leben, wegen Alimenten zu belangen, ist schwierig (siehe Interview), das weiss Jasmina K. Aber sie hofft weiter. Vielleicht wird sie irgendwann mit ihrem Sohn in die USA fliegen und versuchen, ihn Sisqo vorzustellen. «Der Kleine hat seinen Vater öfter im Fernsehen gesehen. Er ist sehr stolz auf ihn. Es liegt nun an seinem Vater diesen Stolz weiterhin aufrechtzuerhalten.»
*Name von der Redaktion geändert
(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 30.07.2009, 09:17 Uhr
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20 Kommentare
Ein wohlhabender Popstar hat ungeschützten Sex mit einer Minderjährigen und kümmert sich einen Dreck um die Folgen? Come on! Ich bin sicher, wenn die Dame dem Herrn mit einer Millionenklage über einen Amerikanischen Anwalt droht wird er sich schnell auf einen Vergleich einigen. Antworten
Ich bin zwar auch der Meinung, dass die junge Frau zu einem grossen Teil selbst Schuld hat, wenn sie sich mit so einem einlässt. Üble Sache. Andererseits zeigt die Geschichte auch unser zahnloses Justizsystem. In den USA wäre der Musiker juristisch hart belangt und gesellschaftlich geächtet worden. Wie kann zugelassen werden, dass der Musiker nach seinem zweiten CH-Aufenthalt unbehelligt abreist?! Antworten
Gerne kann ich all die Stammtischjuristen darauf hinweisen, dass gemäss Art. 262 ZGB eine gesetzliche Vermutung der Vaterschaft besteht, wenn der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt der Mutter beigewohnt hat. Kein Zwang zu einem Vaterschaftstest. Sisqo wurde auf dem Rechtshilfeweg vorgeladen, kam nicht und hat nicht bestritten. Das Urteil scheint rechtlich ok. Antworten
Also wenn ein 14 jähriges Teeni nachts allein ausgeht, anschliessend in einer Bar dem nur 6 Jahre älteren, blendend aussehendem Sänger sich anbietet und anmacht, ist dieses ach so unschuldige Teeni ja wirklich selber schuld. Übrigens: Merkwürdiges Gericht, Verurteilung allein auf Vermutungen, ohne Vaterschaftstest, ohne Beweise. Das Urteil würde in nächster Instanz in 2 Minuten kassiert. Antworten
Hier geht es doch nicht um juristisches Fachsimpeln. Wäre doch gut für alle 3 Beteiligten wenn sie sich treffen würden. Ganz langsam, wenigsten ein bisschen kennenlernen. Hallo Sohn, schön dich kennen zu lernen, entschuldiung K dass ich mich nicht gemeldet hab. Unterhalt/Besuchsrecht lässt sich sicher regeln. Nicht immer gleich auf Konflikt schalten, das führt zu nichts und ist schlecht fürs alle Antworten
Wenn man an das Theater mit R. Kelly zurückdenkt - dem vorgeworfen wurde Sex mit einer knapp nicht 18-jährigen gehabt zu haben - kann man sich ja vorstellen was mit dem hier passiert, wenn die Amis das mitbekommen. Als Volljähriger eine 14-jährige zu schwängern ist bei denen das gesellschaftliche Todesurteil... Antworten
Da geht der Typ mit einer 14-Jährigen ins Bett und braucht nicht mal ein Kondom. Aber für diesen Musiker ist es wohl nichts besonderes, Groupies zu vernaschen, das haben schon andere vor ihm gemacht – aber warum benützt der dann nicht mal ein Kondom? Will der aus der ganzen Welt Vaterschaftsklagen am Hals haben? Zum Glück kam da «nur» ein Kind heraus und nicht etwa noch Aids oder so. Antworten
Beim genauen Lesen des Artikels, stellt man fest; die Vaterschaftsklage wurde gutgeheissen ohne Vaterschaftstest. Ohne diesen Test gibt es keinen handfesten Nachweis (meiner bescheidenen Meinung nach), dass der Musiker Sex mit Ihr gehabt hat. Also ist es für den Staat schwierig wegen Sex mit Minderjährigen einzuschreiten. Also, auch ich kann verklagt werden ohne Vaterschaftstest? Antworten
@Sven Reifler: Sexualität kann nicht kriminell sein, aber der Missbrauch von Kindern ist es sicher. Sie wollen das Schutzalter bei 14 anstelle von 16 setzen, aber diese zwei Jahre machen nun wirklich keinen Unterschied. Erschreckend ist bei dieser Geschichte doch, dass der Mann 6 Jahre älter als das Mädchen war. Wenn man bedenkt, wie (un)reif Mädchen mit 14 sind, ist dies doch schon Missbrauch. Antworten
@S. Reifler: na klar, schaffen wir doch das Schutzalter gänzlich ab um 'Sexualität nicht zu kriminalisieren'. Wahrscheinlich haben sie keine Kinder, anders kann ich mir ihre seltsame Argumentation nicht vorstellen. Im Kopf sind 14jährige Menschen halt nach wie vor Kinder auch wenn der Körper sich tatsächlich früher entwickelt. Schutzalter 16 finde ich absolut ok. Antworten
Also wenn das Mädchen damals 14 war, und ihre Aussage tatsächlich stimmt, liegt laut Gesetz eine sexuelle Handlung mit einer Minderjährigen vor. Da müsste die Justiz eigentlich unterstützend eingreifen, und nicht dem Mädchen noch Steine in den Weg legen ... Antworten
Die Schweiz hat viele Möglichkeiten, an die Unterhaltszahlungen zu kommen: Klage in den USA wegen Sex mit Mitderjährigen; Als Künstler reist er oft in die EU für Konzerte. Da Schweiz Schengen-Mitglied kann er eigentlich ganz leicht zur Verhaftung im SIS ausgeschrieben werden; Zession auf Plattenverkäufe inder Schweiz; ...Die Schweizer Behörden haben, wenn sie nur wollen, viele Möglichkeiten Antworten
Rechtssicherheit scheint ein Fremdwort zu sein. Offizialdelikte werden nicht mehr geahndet, Alimente wenn man gerade Lust hast... kann es sein dass da mal wieder mit unterschiedlichen Massen gemessen wird? Der eine darf, der andere nicht? Idee: wir ändern unser Rechtsystem, bzw. adaptieren das anglosächsiche System ... na Zwanziger gefallen ;-) Antworten
Super!: Eine 14-jährige geht bereits in's Cubanito, das als "Aufreisserladen" ja bekannt ist. Dann macht sie sich mit den Kolleginnen an einen Typen 'ran, lässt sich von ihm schwängern und trägt das Kind auch aus. Ich frage mich, ob nicht abgetrieben worden wäre, wenn der mögliche Vater irgendein arbeits- und mittelloser unbekannter Jüngling aus der Agglo von Zürich gewesen wäre. Antworten
Opfer sind und bleiben in Zürich immer Opfer. Die starken zürcher Behörden haben sich darauf spezialisiert, Opfer durch Gerichtsbeschlüsse offiziell zu Menschen abzustempeln, die weder Wert noch Rechte haben. Täter hingegen bleiben Täter, mit denen legt sich die Justiz nicht so gerne an. Ein pädophiler US-Musiker hat hierzulande mehr Rechte als ein Schweizer Mädchen. Bravo Zürich, chapeau! Antworten
Diese Story wirft gleich mehrere Fragen auf: Wie ist es möglich, angebliche Väter ohne hinreichenden Beweis zu Unterhaltszahlungen zu verknurren? Und dann stellt sich noch eine ganze andere Frage. Wenn er 20 und sie 14 war, müsste er dann nicht von Amtes wegen verfolgt werden? Oder seit wann sind sexuelle Kontakte mit Minderjährigen legal? Antworten
Da die junge Mutter seinerzeit nicht 16 jahre alt war, handelt es sich um ein Offizialdelikt. Die Justiz muss von selbst aus tätig werden und von den USA die Auslieferung verlangen, damit er hier vor Gericht gestellt werden kann. Bei anderen wird das auch so gemacht. Geniesst Sisqo etwa bestimmten Schutz vor dem schweizerischen Gesetz? Antworten





barlow parissa
Ich war damals im Club dabei,,bin eine ihren Freundinnen,,die sie beschrieben hat. Ich finde Sie hat das Recht, dieses Geld zu erlangen, obwohl Sie nicht eine aufrichtige Person ist, nur das Kind hat das Recht auf seinen Vater,,thats all. Antworten