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Der Fall Bono, Teil 5: IV-Experten sagen, Caroline Bono sei «hochgradig arbeitsfähig»

Von René Staubli. Aktualisiert am 18.07.2010

Caroline Bono soll keine Invalidenrente erhalten. Die Invalidenversicherung teilt die Auffassung der Gerichte, Bonos Beschwerden hätten nichts mit dem Unfall im Jahr 2002 zu tun.

Caroline Bono am Bürkliplatz in Zürich, wo vor über sieben Jahren ihre Leidensgeschichte begann.

Thomas Burla

Der Fall Bono: «Banales Auffahrereignis»

Seit Mai 2009 verfolgt der TA die Entwicklungen im Fall Bono. Die Juristin Caroline Bono, zuvor kerngesund, war Ende 2002 Opfer eines Auffahrunfalls am Bürkliplatz geworden. Sie lag einen Monat im Spital und verbrachte weitere 43 Tage in der Rehabilitation. Noch heute kann sie kaum länger als drei bis vier Stunden arbeiten, und auch dies nur mit Pausen. Ein halbes Dutzend Fachärzte attestieren Bono übereinstimmend, sie habe (sichtbare) Verletzungen an der Halswirbelsäule, eine Rückenmarkquetschung, eine traumatische Hirnverletzung und eine Schädigung des Nervengeflechts an den Armen erlitten. Für die Ärzte steht ausser Zweifel, dass es sich um Unfallfolgen handelt. Sowohl das Kassationsgericht als auch das Bundesgericht stützten indes das Zürcher Handelsgericht. Dieses sah es 2008 als wahrscheinlicher an, dass Überlastungen die gesundheitlichen Probleme verursacht hätten. Die vierfache Mutter habe getrennt von ihrem Mann gelebt und Hausarbeit geleistet, sie habe sich ausserdem mitten in ihren Anwaltsprüfungen befunden, in einer Kanzlei gearbeitet und Seminare geleitet. «Nach der allgemeinen Lebenserfahrung» sei es «sehr wahrscheinlich, dass diese Belastung und nicht das banale Auffahrereignis» die Ursache für die Beschwerden der Klägerin sei, sagten die Gerichte.

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Seit einem Auffahrunfall vor fast acht Jahren leidet die Zürcher Rechtsanwältin Caroline Bono unter schweren gesundheitlichen Problemen. Ihr Kampf gegen die «Zürich»-Versicherung um finanzielle Entschädigung blieb durch alle Gerichtsinstanzen erfolglos. Ihre Probleme seien nicht unfallbedingt, sondern die Folge von beruflicher und privater Überlastung, hiess es (siehe Kasten).

Nun hat sich auch Bonos Hoffnung zerschlagen, von der Invalidenversicherung (IV) eine Rente zu erhalten. Seit kurzem liegt der sogenannte Vorbescheid der IV vor. Er basiert auf einem Bericht der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) Zentralschweiz, wo Bono begutachtet wurde. «Die Versicherte ist hochgradig arbeitsfähig», heisst es zusammenfassend im 86-seitigen Dokument, das dem TA vorliegt.

Der Medas-Gutachter übt harsche Kritik an den Fachärzten, die Bono nur eine geringe Arbeitsfähigkeit bescheinigen. Die Atteste seien «nicht auf der Basis ausgewiesener Fakten» zustande gekommen, sondern auf Grund von «rein subjektiven Empfindungen auf der Symptomebene». Einem der Mediziner, einem Chirurgen, unterstellt der Gutachter ein «diffuses Gemenge von Hypothesen, die nicht in einen Untersuchungsbefund gehören, und die auch nicht zutreffen». Fragen des «Tages-Anzeigers» zu seinen Ausführungen wollte der Gutachter nicht beantworten. Er habe «kein Interesse, in der Öffentlichkeit aufzutreten».

Die insgesamt 18 über die ganze Schweiz verteilten Medas stehen in der Kritik. Die Art und Weise, wie sie IV-Gesuche beurteilen, genüge «dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht», schrieb unlängst Jörg Paul Müller, emeritierter Professor für Staatsrecht, Völkerrecht und Rechtsphilosophie der Universität Bern in einem Rechtsgutachten. «Hinsichtlich der Unabhängigkeit der Medas gegenüber der Verwaltung» bestünden «schwerwiegende objektive Zweifel». Tatsächlich erzielen die Medas bis zu 90 Prozent ihrer Umsätze mit Aufträgen der IV und sind wirtschaftlich von ihr abhängig.

«Harmloser Unfall»

Das wichtigste Beurteilungskriterium im Fall Bono war für die Gerichte das biomechanische Gutachten, welches die «Zürich» – Bonos Unfall- und Haftpflichtversicherung – Anfang 2003 erstellt hatte. Dort hiess es mit Verweis auf die geringen Schäden an den Fahrzeugen, die Wucht des Aufpralls habe «deutlich unter dem Schwellenwert» gelegen, ab dem «eine Verletzung der Halswirbelsäule bei Auffahrunfällen in der Regel als möglich betrachtet wird».

Der Medas-Gutachter übernahm diese Argumentation und schrieb: «Eine Verknüpfung der bei der Versicherten vorliegenden Schäden mit dem stattgehabten Unfalltrauma» könne «höchstens mit dem Grade der Möglichkeit vorgenommen werden, wenn überhaupt.»

Schweizer Versicherungen und Gerichte stellen immer wieder auf diesen Schwellenwert ab, die sogenannte «Harmlosigkeitsgrenze». Allerdings gehen die Meinungen auseinander, ob dies haltbar ist. Als der schwedische Orthopäde Olle Bunketorp vor einigen Jahren im Auftrag von Volvo Auffahrunfälle analysierte, stellte er fest, dass 45 Prozent der schweren Gesundheitsschäden auf Ereignisse unterhalb der «Harmlosigkeitsgrenze» entfielen.

«Gutachten ist nicht seriös»

«Frau Bono ist dem Verbund der Versicherungen, der Biomechanik und der Rechtsssprechung ausgeliefert», konstatiert der deutsche Facharzt Manfred-Peter Müller-Kortkamp aus Soltau bei Hamburg. Diese Allianz führe regelmässig die «Harmlosigkeitsgrenze» ins Feld, um Schadenersatzforderungen abzuschmettern. Nach Auffahrunfällen würden Verletzte häufig als Simulanten oder Neurotiker gebrandmarkt – stets nach dem Grundsatz: «Wo nichts geschehen ist, können auch keine gesundheitlichen Schäden auftreten.»

Müller-Kortkamp hat Bono im April eingehend untersucht und auch Hirnstrommessungen durchgeführt. Wie diverse Mediziner zuvor ist er zu einem klaren Befund gekommen: Der Krankheitsbeginn falle auf den Tag des Unfallereignisses; seither bestehe eine durchgehende Erkrankung bis heute. Es gebe keine nachvollziehbaren Fakten für eine andere Begründung zum Krankheitsgeschehen als das Unfallereignis. Die medizinischen Befunde stimmten mit dem Beschwerdebild überein. Kortkamp sagt: «Auf Grund der objektiven Befunde ist es geradezu unverschämt, so zu tun, als wäre am 19. November 2002 nichts passiert.» Die Einschätzung der Medas, Bono sei «hochgradig arbeitsfähig», bezeichnet er als «weitab von jeder wissenschaftlichen Seriosität».

Schweres Schleudertrauma

Mit seinen Messungen habe er bei Bono multiple Hirnschädigungen nachgewiesen, sagt der deutsche Hals-Nasen-Ohren-Arzt. Er schliesse auf ein schweres Schleudertrauma. Die Medas verzichtete auf Hirnstrommessungen – warum, bleibt offen, weil keine Fragen beantwortet werden. Gemäss Müller-Kortkamp ist Bonos Hör- und Gleichgewichtssystem stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Ihre Arbeitsfähigkeit als Juristin taxiert er als «massiv eingeschränkt». Der Facharzt bezeichnet es als «sträfliche Unterlassung», dass unmittelbar nach dem Unfall keine vollständige neurologische Untersuchung vorgenommen worden sei. Dies zu tun, wäre in solchen Fällen Standard.

Die neurologische Untersuchung erfolgte erst nach acht Tagen, weil der Assistenzarzt in der Notfallaufnahme des Spitals Männedorf Bonos Verletzungen als gering eingeschätzt hatte. Ein erfahrener Neurologe der Klink Hirslanden diagnostizierte dann neben einem «signifikanten Schleudertrauma» auch eine Hirnverletzung (Commotio cerebri). Der Medas-Gutachter räumt zwar ein, dass die Diagnose des Facharztes «nachvollziehbar» sei. Allerdings stehe sie «im Widerspruch zur Erstbeurteilung im Spital Männedorf», wo vom Assistenzarzt «explizit keine Commotio cerebri beschrieben» worden sei. In aller Regel sei der erste Bericht am meisten zu gewichten.

Auch in anderer Hinsicht entschied die Medas gegen Bono: Nach dem Unfall hatten ihr die Ärzte monatelang Opiate in hohen Dosen verabreicht, damit sie die Schmerzen aushielt. Die neurologischen Defizite, die sich damals in Tests zeigten, führten die Mediziner auf den Zusammenstoss zurück. Der Medas-Gutachter kommt hingegen zum Schluss, Bono habe bei jenen Tests einzig wegen der Nebenwirkungen der Opiate so schlecht abgeschnitten: «Wir können es zwar nicht belegen», schreibt er, «müssen aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen.»

Bono ist nach Einschätzung des Medas-Gutachters körperlich so weit wiederhergestellt, dass sie als Anwältin 80 Prozent arbeiten könne. Die Juristin selber sagt, sie könne wegen ihrer starken Leistungsdefizite höchstens drei bis vier Stunden pro Tag arbeiten, und auch das nur mit Pausen. In den letzten fünf Jahren habe sie durchschnittlich 1,5 verrechenbare Stunden pro Tag geleistet. Das entspreche einer Arbeitsfähigkeit als Anwältin von 10 bis 20 Prozent.

Persönliche Wertungen

Gutachter sind angehalten, medizinische Befunde auf wissenschaftlicher Basis zu beurteilen. Der Medas-Gutachter hat auch persönliche Wertungen eingestreut. So beschreibt er Bono als «46 Jahre alte, offene, kooperative, charmante und affektiv völlig unauffällige Dame, sieht jünger aus.» Die Tatsache, dass ihre Leidensgeschichte im TA veröffentlicht wurde, bewertet er in seinem Papier kritisch. Bono habe «auch die Gerichte angegriffen und potenziell ehrenrührige Vorwürfe gemacht. (...) Wir können nun diese ungewöhnliche Aktion nicht einordnen (...) und müssen zur Kenntnis nehmen, dass wir keine medizinische Begründung für die genannte Presseaktion haben.»

Bono kämpft weiter

Bono hat gegen den Vorbescheid der IV Einsprache erhoben. Zudem hat sie Strafanzeige gegen die fehlbare Lenkerin eingereicht. Sie geht davon aus, dass die Frau ihr Fahrzeug unmittelbar nach dem Zusammenstoss teilreparieren liess, um eine tiefere Aufprallgeschwindigkeit zu suggerieren.

Auch vor Gericht will es Bono noch einmal versuchen. Vertreten wird sie vom Zürcher Anwalt Philip Stolkin, der das Rechtsgutachten über die Medas in Auftrag gegeben hatte; Bono wurde in der Sendung «10 vor 10» auf ihn aufmerksam. Stolkin will insbesondere die Zusammensetzung des Handelsgerichts beim Urteil vom 16. Juni 2008 ins Visier nehmen. Einer der drei Handelsrichter im Fall Bono vs. «Zürich» trat damals nicht in den Ausstand, obwohl er als freiberuflicher Anwalt auch für die «Zürich» gearbeitet hatte. Eine weitere Handelsrichterin erfüllte die Wahlvoraussetzungen nicht, weil sie ausserhalb des Kantons wohnt. Stolkin hält insbesondere die Doppelrolle des Richters für «rechtsstaatlich äusserst bedenklich». Er will erreichen, dass das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts für nichtig erklärt und dieses anweist, den Fall Bono von Grund auf neu zu verhandeln.

(Tages-Anzeiger)

Erstellt: 19.07.2010, 06:30 Uhr

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