Zürich

Pädophile innert fünf Minuten verurteilt

Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 22.03.2011

Das abgekürzte Verfahren macht es möglich: Die Staatsanwaltschaft kann unter gewissen Voraussetzungen Urteile selbst sprechen. Innert Minuten wurden gestern zwei Männer verurteilt, die Sex mit Kindern suchten.

Verfahren ohne Richter wegen neuer Strafprozessordnung: Bezirksgericht Zürich.

Verfahren ohne Richter wegen neuer Strafprozessordnung: Bezirksgericht Zürich.
Bild: TA

Artikel zum Thema

Etwas gesehen, etwas geschehen?

Leser-Reporter

Haben Sie etwas Aussergewöhnliches gesehen, fotografiert oder gefilmt? Ist Ihnen etwas bekannt, das die Leserinnen und Leser von Tagesanzeiger.ch/Newsnet wissen sollten? Senden Sie uns Ihr Bild, Ihr Video, Ihre Information per MMS an 4488 (CHF 0.70 pro MMS).
Die Publikation eines exklusiven Leserreporter-Inhalts mit hohem Nachrichtenwert honoriert die Redaktion mit 50 Franken. Mehr...


Korrektur-Hinweis

Melden Sie uns sachliche oder formale Fehler.

Zuschauerinnen und Zuschauer, sofern solche am Montagmorgen im Gerichtssaal anwesend gewesen wären, hätten sich verwundert die Augen gerieben. Es gab vier Fragen an den Beschuldigten: Kennen Sie die Anklageschrift? Haben Sie diese mit dem Verteidiger besprochen? Sind Sie immer noch geständig? Möchte der Verteidiger noch etwas sagen oder Anträge stellen?

Das Frage-Antwort-Spiel, inklusive Begrüssung der Anwesenden und Vorstellung des Gerichts, dauert keine fünf Minuten. Dann stehen der Beschuldigte, sein Anwalt und die Medienvertreter wieder vor der Türe. Die Hauptverhandlung ist beendet, ohne dass auch nur mit einem Wort erwähnt worden wäre, welche Delikte der Beschuldigte begangen hat.

Urteil innert 30 Minuten

30 Minuten später folgt das Urteil. Erst jetzt wird klar: Es ging um den mehrfachen Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern und um teilweise versuchte Pornografie. Ein 33-jähriger Portugiese wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, zwei Stunden später kassiert ein 34-jähriger Schweizer 12 Monate.

Und was war wirklich geschehen? Zuschauerinnen und Zuschauer könnten dazu ein Ratespiel veranstalten. Die Medienvertreter haben wenigstens eine Anklageschrift. Und daraus geht hervor: Die beiden Männer hatten unabhängig voneinander im Internet über einen Teentalk Kontakt mit der 13-jährigen «Lara» und dem 14-jährigen «Sweetgirl» aufgenommen, den Chat sofort auf sexuelle Themen gelenkt und dann auf ein Treffen gedrängt. Doch hinter dem Mädchennamen verbarg sich ein Zürcher Stadtpolizist – hinter dem süssen Girl ein Beamter der Kantonspolizei. Am vereinbarten Treffpunkt wurden der Arbeiter und der Sachbearbeiter verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt.

Die neue Strafordnung machts möglich

Angesichts der Beweislage war ein Bestreiten der Absichten ziemlich aussichtslos. Ein Geständnis aber öffnete die Möglichkeit auf ein abgekürztes Verfahren.

Seit Anfang Jahr die neue Strafprozessordnung in Kraft trat, ist auch in der ganzen Schweiz möglich, was aus amerikanischen Kriminalfilmen bekannt ist: Der Untersuchungsrichter und der Beschuldigte können miteinander aushandeln, welche Straftaten überhaupt vor Gericht kommen sollen und welche Strafe dafür angemessen ist. Damit dieses abgekürzte Verfahren durchgeführt werden kann, braucht es drei Voraussetzungen: Der Beschuldigte muss geständig sein und allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen von den Privatklägern mindestens grundsätzlich anerkannt haben. Zudem darf der Staatsanwalt eine Strafe von höchstens fünf Jahren beantragen.

Über die Strafe verhandeln

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht praktisch nichts mehr zu tun. Es prüft nur noch, ob der Täter weiterhin geständig ist, ob der Inhalt der Anklage mit dem Ergebnis der Gerichtsverhandlung und den Akten übereinstimmt und ob die beantragte Strafe angemessen ist. Ist dies alles der Fall, wird der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum formellen Urteil. Wäre das Gericht mit dem Urteilsvorschlag nicht einverstanden, müsste es die ganze Angelegenheit dem Staatsanwalt zurückschicken.

Ist ein Beschuldigter nach dem von ihm beantragten abgekürzten Verfahren verurteilt worden, muss er die Strafe auch akzeptieren. Er könnte nur noch geltend machen, er habe der Anklageschrift gar nicht zugestimmt oder das gefällte Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 22.03.2011, 07:35 Uhr

Zürich

Populär auf Facebook Privatsphäre

Lokalverzeichnis

Werbung

Umfrage

Am 17. Juni stimmen wir darüber ab: Würden Sie die Volksinitiative «Freie Schulwahl für alle ab der 4. Klasse» heute annehmen?