Zürich

Rote Karte für das Handelsgericht

Von René Staubli. Aktualisiert am 15.02.2011

Erstmals ist ein Urteil des Handelsgerichts aufgehoben worden, weil ein Richter ausserhalb des Kantons wohnte und damit die Wahlvoraussetzung nicht erfüllte. Rund 50 Entscheide stehen nun zur Diskussion.

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Unbeachtet von der Öffentlichkeit hat das Zürcher Kassationsgericht am Tag vor Weihnachten einen Entscheid gefällt, der erheblichen Sprengstoff birgt: Es hat ein Urteil des Handelsgerichts vom 14. Oktober 2009 aufgehoben und das Gericht angewiesen, den betreffenden Fall neu aufzurollen. Und zwar in einer Besetzung, die den gesetzlichen Anforderungen genüge.

An jenem 14. Oktober war das nicht der Fall, denn am Urteil wirkte Ernst Weber-Krauer mit, Handelsrichter seit 1999. Der ehemalige Direktor der Zürich-Versicherung wohnte im Kanton St. Gallen, als er 2001 und 2007 wiedergewählt wurde. Damit erfüllte er eine der Voraussetzungen für die Wahl nicht, welche sowohl in der Kantonsverfassung wie im Gesetz festgeschrieben sind.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des Kassationsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Eine der betroffenen Parteien – eine grosse Versicherungsgesellschaft – hat beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt. Sollte das Bundesgericht das Urteil bestätigen, könnte auf das Handelsgericht eine Lawine von Revisionsbegehren zurollen, denn Weber-Krauer ist nicht der einzige Handelsrichter mit ausserkantonalem Wohnsitz. Auch Marianne Bolliger (ZG), Werner Beyer (TG), Stefan Haag (SG) und Walter Spaltenstein (Deutschland) genügten den Anforderungen an die Wählbarkeit nicht. Sie seien in der laufenden Amtsperiode 2007–2013 an rund 50 Urteilen beteiligt gewesen, sagt Lukas Huber, stellvertretender Generalsekretär des Zürcher Obergerichts, dem das Handelsgericht angegliedert ist.

Das Handelsgericht wird die 50 Fälle nicht von sich aus neu aufrollen. Den Parteien, die es mit den erwähnten Richtern zu tun bekommen haben, bleiben 90 Tage Zeit, um Revisionsbegehren zu stellen – ab dem Tag, an dem das Urteil des Kassationsgerichts öffentlich bekannt geworden ist, also ab heute. Wer den Bundesgerichtsentscheid abwartet, läuft Gefahr, diese Frist zu verpassen.

Revisionsbegehren jetzt stellen

Dem Urteil des Kassationsgerichts ging ein heftiger Disput zwischen Politik und Justiz voraus. Noch im Oktober 2009 hatte die Verwaltungskommission des Obergerichts entschieden, dass Handelsrichter auch dann im Amt bleiben dürfen, wenn sie nicht im Kanton Zürich wohnen. Begründung: Der Kantonsrat als Wahlbehörde sei «offenbar der Auffassung gewesen, dass der Wohnsitz im Kanton Zürich nicht Wählbarkeitsvoraussetzung sei». Man halte deshalb an den gewählten Richtern fest, «bis eine zuständige Instanz etwas anderes entscheidet». Tatsächlich hatte der Kantonsrat seine Sorgfaltspflichten verletzt, als er die Handelsrichter ernannte, ohne auf die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen zu achten.

Im Februar 2010 hat das Parlament seine Unterlassungen korrigiert. Auf Antrag der Justizkommission ermahnte es die fünf Handelsrichter, ihren Wohnsitz innert 30 Tagen in den Kanton Zürich zu verlegen, ihr Richteramt zur Verfügung zu stellen oder beim Kantonsrat ein Gesuch um Erlaubnis zur Weiterführung des Amts bis zum Ende der Wahlperiode im Jahr 2013 einzureichen.

Expertenwissen

Marianne Bolliger trat in der Folge zurück. Die vier Männer ersuchten das Parlament um Erlaubnis zur Weiterführung des Amtes. Ihr Begehren wurde abgewiesen, doch soll die Entlassung erst dann erfolgen, wenn die Nachfolger eingesetzt sind; dies dürfte im Mai der Fall sein. Laut Huber werden alle vier Richter zumindest so lange in Prozessen eingesetzt, bis das Bundesgericht über die juristischen Konsequenzen des ausserkantonalen Wohnsitzes in letzter Instanz entschieden hat.

Beim Urteil, das kassiert worden ist, ging es um einen tödlichen Autounfall. Ein verletzter Mitfahrer klagte gegen die Haftpflichtversicherung des fehlbaren Lenkers auf Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von rund einer Million Franken. Nach vierjähriger Verfahrensdauer wies das Handelsgericht die Klage ab. Das Gericht bestand aus zwei Oberrichtern und drei nebenamtlichen Handelsrichtern. Diese sogenannten Fachrichter sollen ihr Expertenwissen einbringen. Sie gehören stets dem betroffenen Wirtschaftszweig an, in diesem Fall der Versicherungsbranche. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 14.02.2011, 23:56 Uhr

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