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Taxiverordnung blitzt vor Bundesgericht ab

Aktualisiert am 03.06.2011 2 Kommentare

Zürich darf Stadtzürcher Taxifahrer nicht gegenüber Kollegen aus anderen Gemeinden bevorzugen und sie darf Taxipreise nicht festlegen. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Das Bundesgericht hat entschieden: Der Erlass einer Tarif-Ordnung durch die Stadt bewirke den Schutz der Taxiunternehmen vor Preiskonkurrenz.

Das Bundesgericht hat entschieden: Der Erlass einer Tarif-Ordnung durch die Stadt bewirke den Schutz der Taxiunternehmen vor Preiskonkurrenz.

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Bei dem Konflikt geht es um zwei Artikel in der Taxiverordnung der Stadt Zürich, die das Parlament Anfang Juli 2009 verabschiedet hat. Gemäss Artikel 16 erlässt die Stadt «eine verbindliche Tarif-Ordnung», Artikel 24 verbietet es, vom Gebiet der Stadt Zürich aus Fahraufträge an Fahrerinnen und Fahrer ohne städtische Zulassung zu vermitteln.

Ein Taxiunternehmen hatte den Parlamentsentscheid beim Bezirksrat angefochten. Dieser hob die beiden Bestimmungen auf. Dagegen wiederum erhob die Stadt Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht. Sie kassierte eine Abfuhr und wandte sich ans Bundesgericht.

Dieses bestätigte nun den vorinstanzlichen Entscheid. Der Erlass einer Tarif-Ordnung durch die Stadt bezwecke und bewirke den Schutz der Taxiunternehmen vor Preiskonkurrenz, heisst es in den Erwägungen des höchsten Gerichts.

Markt soll Balance bringen

Als Begründung verweise die Stadt als Beschwerdeführerin «ausdrücklich auf die sehr hohe Taxidichte und den damit einhergehenden Konkurrenzdruck». Nun sei es aber «gerade nicht Sache des Gemeinwesens», ein zu dichtes Angebot mit Mindestpreisen zu erhalten.

Im Gegenteil: Es sei «Sache des Marktes», via Preismechanismus Angebot und Nachfrage in eine Balance zu bringen. Die umstrittene Tarif-Ordnung sei «direkt gegen den Wettbewerb gerichtet».

Ortskundig – hier oder dort

Zum Verbot von Fahrauftrags-Vermittlungen für auswärtige Fahrerinnen und Fahrer anerkennt das Bundesgericht zwar, dass der Gesetzgeber damit die Taxi-Fahrgäste vor ortsunkundigen Fahrern und damit teuren Umwegfahrten schützen wolle. Gemäss Wortlaut des Artikels gelte aber das Verbot sowohl für Fahrten in die Stadt wie für solche aus ihr hinaus.

Und damit sticht das Argument der Ortskenntnis nach Meinung der obersten Richter nicht mehr: Fahre nämlich ein Stadtzürcher Taxifahrer einen Kunden in eine andere Gemeinde, so wisse er zwar, wie er aus der Stadt hinauskomme, kenne sich aber dafür am anderen Ort nicht aus.

Dabei wäre der Fahrgast vielleicht vor allem daran interessiert, am Zielort kundig gefahren zu werden. Es gebe also «keinen vernünftigen Grund», einem Fahrgast auf Wunsch nicht ein Taxi aus dem Ort herbeizurufen, in den er gefahren werden wolle.

Das Bundesgericht wies deshalb die Beschwerde als unbegründet ab. Die Stadt als Beschwerdeführerin muss der Taxifirma eine Parteientschädigung von 2000 Franken zahlen.

Umweltgebühr kann kommen

Recht gab das Bundesgericht der Stadt dagegen in Bezug auf eine umstrittene Gebührenregelung für Taxis. Es wies eine Beschwerde von mehreren Taxifirmen und Vertretern des Taxigewerbes ab.

Laut Verordnung soll Inhabern von Betriebsbewilligungen ein Teil der Jahresgebühr rückvergütet werden, wenn sie nachweisen können, dass sie das ganze Jahr nur mit schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind.

Es sei zwar ungewiss, ob die Massnahme wirklich einen spürbaren umweltpolitischen Lenkungseffekt habe, schreiben die Bundesrichter. Der Gebührenunterschied von wenigen Hundert Franken sei aber gering. Die daraus resultierende Wettbewerbsverzerrung «dürfte kaum spürbar sein». Sie wiesen die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer müssen die 2500 Franken Gerichtsgebühren tragen.

(tif/sda)

Erstellt: 03.06.2011, 12:20 Uhr

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2 Kommentare

Heiner J. Klaus

06.06.2011, 18:37 Uhr
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Wie kann man nur so verbohrt sein wie die Stadt Zürich? Wieso muss die Stadt wegen so einer Lappalie vor Bundesgericht? Warum hat niemand Vernünftiger in der Stadtverwaltung soviel Einfluss, um die Stadt vor solchen Irrläufen zu bewahren? Was ist mit dem up-to-date Sein und Denken in der Stadtregierung? Hindert die Stadt ihre ideologische Verblendung vor der Entdeckung der Wirklichkeit? Antworten


werner ströbele

09.06.2011, 15:24 Uhr
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Dies betrifft Aufträge die auswärtige Zentralen an Fahrer vergeben die keine Stadtkundeprüfung besitzen.
Aber diese Fahrer dürfen wie bis heute ihr Fahrzeug nicht auf Stadtgebiet aufstellen um Kunden zu finden!!!
Das Gericht geht davon aus dass diese Bestellungen von Zürich in eine anderene Gemeinde führen. Also ist das
langsame Umherfahren (Wischen) nach wie vor nicht erlaubt......
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