Zürich

«Todesschütze von Höngg»: Verteidigung macht vorsätzliche Tötung geltend

Der «Todesschütze von Höngg» soll nicht wegen Mordes, sondern wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt werden. Der Verteidiger fordert dafür eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren.

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Der «Todesschütze von Höngg» vor dem Zürcher Obergericht. (Illustration: Sibylle Heusser/Oculus, Atelier für Illustration)

   
Opfer des Schützen: die 16-jährige Francesca. (Bild: PD)

Opfer des Schützen: die 16-jährige Francesca. (Bild: PD)

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Der Unterschied zwischen Mord und vorsätzlicher Tötung

Der «Todesschütze vom Hönggerberg» wird wegen Mordes angeklagt, beim «Parkplatzmörder» lautete die Anklage auf vorsätzliche Tötung. Was ist der Unterschied? Der Zürcher Strafrechtprofessor Christian Schwarzenegger erklärt: «Ein Mord ist dadurch charakterisiert, dass der Täter besonders skrupellos tötet. Das Gesetz nennt beispielhaft, dass man diese Skrupellosigkeit am besonders verwerflichen Beweggrund oder Motiv oder aber an der besonders verwerflichen Art der Ausführung erkennen könne. Das Gericht muss alle Faktoren würdigen. Wenn zum Beispiel ein Täter tötet, um einen unliebsamen Zeugen zu beseitigen oder eine Person zu ‹entsorgen›, die ihm zur Last fällt, oder um Geld zu erlangen, sind das besonders verwerfliche Beweggründe. Wer eine Person aus völlig nichtigem Anlass tötet, beispielsweise, um einmal ‹auszuprobieren, wie das geht› (Mordlust), oder auch wenn er aus purer Langeweile heraus tötet, kann das ebenso als besonders verwerflich angesehen werden. Je nichtiger der Anlass, desto eher kann man von einem besonders verwerflichen Beweggrund ausgehen. Mit Mord will man also Extremfälle bestrafen können. Deshalb ist der Strafrahmen maximal bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Der Täter kann in diesem Fall nach frühestens 15 Jahren eine bedingte Entlassung beantragen. Die Praxis ist aber sehr zurückhaltend geworden. Bei der vorsätzlichen Tötung liegt das Maximum bei 20 Jahren.» In der Schweiz werden im längerfristigen Durchschnitt pro Jahr rund 70 vorsätzliche Tötungen und 15 Mordfälle verzeichnet. (leu/hoh)

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Der 23-jährige «Todesschütze von Höngg», der im November 2007 in Zürich-Höngg eine 16-jährige Jugendliche erschossen hat, soll für 20 Jahre wegen Mordes hinter Gitter. Das fordert die Staatsanwaltschaft am Dienstag vor dem Zürcher Obergericht. Die Verteidigung macht jedoch geltend, dass die Qualifikationsmerkmale für Mord - besondere Heimtücke und besondere Grausamkeit - nicht vorliegen. Der Angeklagte könne deshalb nur wegen vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen werden.

Der Verteidiger versuchte die Tat begreiflich zu machen, indem er die «üblen frühkindlichen Erlebnisse» seines Mandanten beschwor: geboren in Chile, wurde er von seiner Mutter bei Verwandten deponiert, die ihn drei Jahre später in ein Heim abschoben. Als 3- Jähriger wurde er von einem Schweizer Ehepaar adoptiert.

Diese Erlebnisse sowie die unverschuldeten psychischen Defizite seien bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, sagte der verteidiger in seinem Plädoyer. Ebenfalls dürfe der Einfluss von Alkohol zur Tatzeit nicht vergessen werden. Wie der Staatsanwalt erachtete auch er eine stationäre Massnahme während des Strafvollzuges als angebracht.

Feste Absicht, jemanden zu erschiessen

Staatsanwalt Ulrich Weder sagt wiederum, dass der Mann mit «aussergewöhnlicher Gefühlskälte», einer «Geringschätzung des Lebens sondergleichen» und «besonders ausgeprägter Hinterhältigkeit» die Tat verübt habe. Unfassbar sei, dass auch ein Tötungsmotiv auch nur ansatzweise fehle.

Die Tat vom 23. November 2007 sei mit einer Hinterhältigkeit und Kaltblütigkeit sondergleichen verübt worden, sagte Weder. Es sei unfassbar, dass sie bis heute nicht nachvollziehbar sei. Auf die Frage des Gerichtsvorsitzenden nach dem Warum sagte der umfassend geständige Angeklagte: «Ich weiss nicht, warum ich es getan habe.» Er habe seine Wohnung in der festen Absicht verlassen, irgendjemanden zu erschiessen.

Die Kaltblütigkeit des Täters zeigte sich laut Weder auch dadurch, dass der Angeklagte, der während der Rekrutenschule auch eine Armeepistole gestohlen hatte, kurz nach der Tat am Tatort aufgetaucht sei und sich dort beim Freund der Getöteten und bei Polizisten erkundigt habe, was vorgefallen sei. Dabei machte er sich verdächtig. Zwei Tage später wurde er verhaftet.

Anwalt der Familie fordert Genugtuung

Der Anwalt der Familie des Opfers forderte für dessen Eltern je 100'000 Franken Genugtuung, für den Bruder 50'000 Franken. Die Familie leide heute noch unter dem abscheulichen Verbrechen und habe psychische Probleme, sagte der Anwalt. Die Eltern fühlten sich von der Armee im Stich gelassen und verstünden nicht, wie in der Armee so leicht Waffen und Munition gestohlen werden könnten.

Sie seien überzeugt, dass die Armee Mitverantwortung an der Tat trage. Zudem kritisierten sie den fehlenden politischen Willen, die Heimabgabe der persönlichen Waffen der Armeeangehörigen abzuschaffen. Eine weitere Geschädigtenvertreterin forderte für den Freund des Opfers, der bei der Tat neben der 16-Jährigen gesessen hatte, 9000 Franken Genugtuung. Der Verteidiger des Angeklagten sollte am Nachmittag zu Wort kommen.

Der tödliche Schuss in der Dunkelheit

Nach dem letzten Abtreten der RS fuhr der Angeklagte an jenem 23. November 2007 in seine Wohnung in Höngg. Noch im Tarnanzug und mit Kampfstiefeln nahm er sein Sturmgewehr und ging hinaus zu einem Hügelchen bei der Bushaltestelle Hönggerberg. Dort sass zufällig die 16-Jährige mit ihrem Freund auf der Bank. Der Angeklagte nahm sie ins Visier und drückte ab.

Der gebürtige Chilene wurde als Dreijähriger von einer Schweizer Familie adoptiert. Ab etwa der vierten Klasse tauchten Probleme auf. Mehrere Schulwechsel und verschiedene Therapien brachten keinen Erfolg.

Mehrere Vorstrafen

Als Jugendlicher bewegte er sich einige Zeit in der Punkerszene. Unter anderem beteiligte er sich gewalttätig an Demonstrationen. Aus dieser Zeit stammen mehrere Vorstrafen. Eine Lehrstelle trat er gar nicht an, hatte keine Lust, wie er sagte.

Dann wechselte er die Postition radikal, arbeitete in einer Sicherheitsfirma. Die Machtstellung, die er dort etwa als Türsteher hatte, habe ihm gefallen. Im Sommer 2007 besuchte er die Rekrutenschule. Auch die habe ihm gefallen.

Im Laufe der RS steckte er die Patrone ein, die er später für die Tat verwendete. Kurz vor Ende der RS stahl er zudem eine Armeepistole. Er schickte sie als Paket nach Hause und narrte so die Militärpolizisten, welche erfolglos das Gepäck der Soldaten nach der fehlenden Waffe durchsuchten. (mro/tif/sda)

Erstellt: 25.08.2009, 17:19 Uhr

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