Zürich

Vergewaltiger hat zu hoch gepokert

Ein 36-Jähriger aus Gambia wollte sich seine Haft versilbern lassen. Doch weil ihm 25'000 Franken zu wenig waren, hat er jetzt gar nichts.

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Das Strafrecht stellt hohe Anforderungen an den Nachweis einer Schuld. Für die Öffentlichkeit am sichtbarsten wird dies im Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten»: Der Staat nimmt es lieber in Kauf, dass ein Schuldiger in Freiheit ist, als dass ein Unschuldiger im Gefängnis schmort. Konsequenterweise haben die Gerichte vor einem Schuldspruch deshalb auch eine Reihe von Regeln zu beachten. Von diesen profitierte der Mann aus Gambia zunächst.

Freispruch nach 371 Tagen Haft

Im August 1999 war eine 28-jährige Schweizerin in Zürich vergewaltigt worden. Erst im Juli 2007 konnte der Gambier dank DNA identifiziert und verhaftet werden. Er sass 371 Tage in U-Haft und wurde dann freigesprochen. Das Obergericht hatte sich an die erwähnten Regeln halten müssen.

Eine dieser Regeln besagt, dass belastende Aussagen gegen einen Angeklagten nur verwendet werden dürfen, wenn er bei der Staatsanwaltschaft mit jener Person konfrontiert wurde, die ihn beschuldigte. Dies war nicht mehr möglich, weil die Frau im Jahr 2000 verstorben war.

Es gibt zwar noch eine andere Regel: Die bloss bei der Polizei gemachten Angaben dürfen dann verwendet werden, sofern sie nicht das einzige Beweismittel sind, das einen Täter überführt. Aber es gab keine weiteren Beweise. Die DNA-Spur belegte nur, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen war – nicht aber, dass der Täter diesen erzwungen hatte.

Für die 371 Tage zu Unrecht im Gefängnis verbrachten Tage erhielt der Mann eine Entschädigung. Weil er aber für die Überhaft statt der verlangten 45'000 Franken nur 25'000 Franken erhielt, beschwerte er sich beim Bundesgericht. Das oberste Gericht «rechnete» aber ganz anders. Überhaft, so die Richter, darf nicht entschädigt werden, sondern ist dem anderen Strafvollzug des Mannes gutzuschreiben. Der 36-Jährige musste nämlich wegen einer anderen Vergewaltigung vom September 1999 eine Strafe von 30 Monaten, davon 15 Monate unbedingt, absitzen.

Falsch gerechnet

Auf Geheiss des Bundesgerichts befasste sich das Obergericht kürzlich nochmals mit dem Fall. Erneut verlangte der Gambier eine Genugtuung. Denn er habe gut zwei Jahre in Haft verbracht, müsse aber nur 15 Monate absitzen. Falsch gerechnet, meinte das Obergericht. Die erlittene Haft dürfe nicht nur auf den vollziehbaren Teil der Strafe von 15 Monaten, sondern müsse auf die gesamte Strafe von 30 Monaten angerechnet werden.

Folge: Es liegt also keine Überhaft vor. Statt der ursprünglich zugesprochenen 25 000 Franken erhält der 36-Jährige jetzt keinen Franken. Gleichzeitig sass es auch noch neun Monate länger in Haft, als es nötig gewesen wäre.

(Tages-Anzeiger)

Erstellt: 07.12.2009, 04:00 Uhr

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