Zürich

Bundesverwaltungsgericht: Ost- und Südanflüge sind zulässig

Aktualisiert am 18.12.2009 2 Kommentare

Flüge, die nicht mehr über Deutschland führen, darf der Flughafen über Süden oder Osten leiten. Dazu haben die Richter Beschwerden wegen Fluglärm abgewiesen.

Beschwerden gegen Lärmemissionen und SIL abgewiesen: Ein Jet landet auf der Piste 28.

Beschwerden gegen Lärmemissionen und SIL abgewiesen: Ein Jet landet auf der Piste 28. (Bild: Keystone)

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Das Bundesverwaltungsgericht hat im Prozess um den Flughafen Zürich sein Urteil gefällt und entschieden, dass Süd- und Ostanflüge zur Aufrechterhaltung eines geordnete Flugbetriebs notwendig und deshalb auch zulässig sind. Laut dem Urteil aus Bern stehen alternative Anflugverfahren zurzeit nicht zur Verfügung.

Für das Gericht steht der Grundsatz im Vordergrund, dass die durch die stufenweise Verschärfung des Anflugregimes über deutsches Gebiet verloren gegangene Kapazität kompensiert werden kann. Soweit deshalb das vorläufige Betriebsreglement nur diejenigen Kapazitäten ausgleicht, wie sie vor der Verschärfung vorhanden waren, erachtet das Gericht die darin vorgesehenen, zusätzliche Anflüge auf Piste 28 (Ostanflüge) sowie die Neueinführung von Südanflügen auf Piste 34 für zulässig.

Keine Zusatzkapazitäten ohne Sachplan

Ohne einen rechtsgültigen Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt darf der Flughafen Zürich jedoch keine zusätzliche Kapazitäten aufbauen. Gestützt auf diese Überlegungen hob das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Genehmigungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl) auf, so die Freigabe von Abflügen ab Piste 28 bereits ab 06.30 Uhr und von 21.00 bis 22.00 Uhr. Auch Post- und Messflüge zur Nachtzeit hat das Gericht wegen Verstosses gegen die Nachtverkehrsbeschränkungen aufgehoben.

Das Südanflugregime, welches im Juni 2003 vom Bazl verfügt und später im vorläufigen Betriebsreglement von 2005 übernommen wurde, bleibt wie beschlossen bestehen. Auf Piste 28 darf von 21.00 bis 06.00 Uhr, auf Piste 34 von 06.00 bis 07.08 Uhr gelandet werden, wobei in Ausnahmefällen auf die jeweils andere Piste auszuweichen ist. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen bleibt es dabei, dass zusätzliche Landungen auf die Piste 34 von 07.08 bis 09.08 und auf Piste 28 von 20.00 bis 21.00 Uhr zulässig sind. Die zahlreichen Beschwerden, die gegen dieses Südanflugregime eingereicht wurden, hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten war.

ILS aus Sicherheitsgründen nötig

Abgewiesen hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich auch Beschwerden wegen Lärmemissionen. Erfolglos blieben auch die zahlreichen Beschwerden gegen die Installation eines Instrumenten-Lande-Systems und einer Anflugbefeuerung für die Piste 34. Das Gericht befand, diese Installationen seien aus Sicherheitsgründen erforderlich. Aufgehoben hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich die Bewilligung für neue Rollwege im Vorfeld Midfield ab Piste 28, mit welcher eine Erhöhung der Stundenkapazität verbunden gewesen wäre.

Das 436 Seiten umfassende Urteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-1936/2006 vom 10.12.2009) (cal/ap)

Erstellt: 18.12.2009, 11:09 Uhr

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2 Kommentare

Ernst Bolliger

18.12.2009, 12:49 Uhr
Melden

Und nun steht es Schwarz auf Weiss das die Südanflüge nicht, wie von den Südschneisern Gebetsmühlenartig behauptet worden ist, illegal sind ! Die ganze Region rund um den Flughafen proftiert vom nahen Airport und somit hat jeder seine Last zu tragen, das ist nicht mehr als fair. Dieses Urteil sendet bestimmt auch ein positives Signal an unsere nördlichen Nachbarn. Antworten


Christoph Bremser

18.12.2009, 14:33 Uhr
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Justitia hat sich entschieden, für Geld und Macht Wieder ein Urteil, dass unserer geschützten Flugwerkstatt Unique , Entschuldigung Flughafen Zürich, unter die Arme greift. Antworten



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