Blocher erzielt Teilerfolg vor Bundesgericht
Die Staatsanwaltschaft darf Christoph Blochers Korrespondenz mit der «Weltwoche» in der Affäre Hildebrand nicht einsehen. Die Hausdurchsuchung in Herrliberg war aber rechtens.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Zürcher Staatsanwaltschaft die bei Christoph Blocher in der «Affäre Hildebrand» beschlagnahmte Korrespondenz mit der «Weltwoche» im Strafverfahren nicht verwenden darf. Dies teilt die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft mit.
Die Dokumente unterliegen dem journalistischen Quellenschutz und dürfen deshalb nicht entsiegelt werden, wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Die bei Blocher durchgeführte Hausdurchsuchung wurde jedoch als zulässig beurteilt. Die Beschwerde gegen die rückwirkende Erhebung von Telefondaten wurde abgewiesen.
Unterlagen wurden versiegelt
Die Zürcher Staatsanwaltschaft hatte am 20. März 2012 an Blochers Wohn- und Firmensitz in Herrliberg ZH eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei verschiedene Unterlagen und Datenträger zum Fall Hildebrand sichergestellt, die noch am gleichen Tag versiegelt wurden. Ausserdem wurde für die Zeit vom 4. November 2011 bis zum 13. Januar 2012 eine Telefonüberwachung angeordnet.
Im November 2013 entschied das Obergericht, die versiegelten Unterlagen der Staatsanwaltschaft zur Untersuchung zu überlassen. Zuvor waren Dokumente ausgesondert worden, die unter das Anwalts- und Amtsgeheimnis fallen. Blocher akzeptierte diesen Entscheid nicht und legte Beschwerde ein.
«Weltwoche»-Korrespondenz aussondern
Diese wurde nun vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen. Das Obergericht wurde verpflichtet, aus den beschlagnahmten Unterlagen zusätzlich noch jene Dokumente auszusondern, die den Verkehr zwischen Blocher und der «Weltwoche», beziehungsweise den dort arbeitenden Journalisten betreffen.
Diese Korrespondenz und Aufzeichnungen dürfen für das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft nicht freigegeben werden, weil sie dem Quellenschutz für Medienschaffende und damit grundsätzlich dem Beschlagnahmungsverbot unterliegen.
Gemäss Bundesgericht gilt das Beschlagungsnahmungsverbot von Unterlagen «ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden». Es gelte damit nicht nur für journalistische Dokumente, die bei Medienschaffenden liegen, sondern auch für solche im Gewahrsam der beschuldigten Person oder von Dritten.
Informanten schützen
Medien, so heisst es im Urteil, übten ein «Wächteramt» aus und sollten Missstände in Staat und Gesellschaft ungehindert aufdecken können. Dafür müssten sie an die notwendigen Informationen gelangen. Könne der Informant davon ausgehen, dass sein Name geheim bleibe, werde er die Information den Medien eher zugänglich machen, als wenn er mit der Offenlegung seines Namens rechnen müsse.
Das Obergericht muss zudem auch darüber befinden, ob und inwieweit der Staatsanwaltschaft Kopien der Agenda von Christoph Blocher überlassen werden können.
Was die Hausdurchsuchung an sich betrifft, war es laut Bundesgericht nicht notwendig, dafür eine Ermächtigung der Präsidien von National- und Ständerat einzuholen, da die vorgeworfenen Straftaten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder Tätigkeit des damaligen Nationalrates Christoph Blocher stehen.
Telefonüberwachung war rechtens
Bezüglich der rückwirkenden Erhebung der Telefonkontakte kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Zürcher Staatsanwaltschaft formell korrekt vorgegangen ist. Sie habe ihre Anordnung gegenüber dem Obergericht eingehend begründet und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
Die Staatsanwaltschaft führt gegen Blocher ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gehilfenschaft und der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses. Am 27. Dezember 2011 soll der ehemalige SVP-Bundesrat versucht haben, den Thurgauer SVP-Kantonsrat Hermann Lei dazu anzustiften, zusammen mit einem Informatiker der Bank Sarasin Bankunterlagen des Ehepaars Hildebrand an die «Weltwoche» weiterzuleiten.
Am 5. Januar 2012 veröffentlichte das Wochenmagazin ein zusammengeschnipeltes Faksimile von Hildebrands Kontoauszügen. Fünf Tage Später trat Hildebrand wegen Dollarkäufen seiner Frau als Präsident der Schweizerischen Nationalbank (SNB) zurück.
(Urteil 1B_424/2013 und 1B_436/2013)
SDA/mw
Dieser Artikel wurde automatisch aus unserem alten Redaktionssystem auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: community-feedback@tamedia.ch