Bundesgericht gibt CS-Kunden Recht
Das Zürcher Obergericht muss nochmals prüfen, ob die Credit Suisse einen Kunden für den Verkauf maroder Biber-Aktien durch die Schweizerische Kreditanstalt (SKA) im Jahr 1996 entschädigen muss.
Das Bundesgericht hat dem Betroffenen Recht gegeben. Der Mann hatte im Juni 1996 von der SKA, der heutigen Credit Suisse, 4500 Namenaktien der Biber Holding zu einem Gesamtpreis von 42'120 Franken gekauft. Ein halbes Jahr später ging die Biber Konkurs. Der Betroffene verlangte in der Folge Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises, da die Bank sein Vertrauen missbraucht habe. Das Zürcher Obergericht wies die Klage im vergangenen April ab. Nach seiner Ansicht hatte die SKA beim Verkauf von Biber-Aktien im fraglichen Zeitraum zwar durchaus treuwidrig gehandelt. Das gelte aber nur, sofern die Aktien aus den Eigenbeständen der Bank gestammt hätten. Beweislast umgekehrt Ob dies der Fall sei, habe der Kläger zu beweisen, was ihm aber nicht gelungen sei. Das Obergericht hatte sich auf ein Urteil des Bundesgerichts von 2000 gestützt. Es war damals zum Schluss gekommen, dass zwischen der Bank und den Käufern von Biber-Aktien ein erhebliches kursrelevantes Informationsgefälle bestanden habe. In seinem aktuellen Entscheid hat das Bundesgericht dem Betroffenen nun Recht gegeben und die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurückgeschickt. Laut den Richtern in Lausanne liegt die Beweislast für die Herkunft der verkauften Aktien bei der Credit Suisse. In ihrer Wertschriftenabrechung habe sich die SKA gegenüber ihrem Kunden damals als «Selbstkontrahentin» bezeichnet. Das löse die Vermutung aus, dass sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht habe, eigene Wertpapiere zu verkaufen. Der Beweis, dass sie die Aktien stattdessen an der Börse erworben habe, treffe damit die Bank. (Urteil 1C_605/2012 vom 18.12.2012; BGE-Publikation)
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