
Gestern berichteten wir, dass es bei einer internationalen Razzia wegen der Krawalle beim G-20-Gipfel in Hamburg vom Juli 2017 in Raum Winterthur zu vier Festnahmen gekommen sei. Der «Blick» vermeldete nur eine Verhaftung – dafür nahm der Stoff im Boulevardblatt mehr Platz ein.
Der Grund für die grossen Schlagzeilen: Der Verdächtige, den die Polizei nach einer Befragung laufen liess, hat einen prominenten Vater aus dem Sportbereich. Das wussten zwar auch alle anderen Journalisten, die am Dienstag wegen der Razzia in der Schweiz recherchiert hatten. Doch ihre Redaktionen verzichteten darauf, den Sohn und damit auch den Vater zu outen.
Der «Blick» hingegen zeigte zwei Bilder des jungen Mannes (mit einem schwarzen Balken über den Augen), gegen den in Deutschland ein Landfriedensbruch- und Brandstiftungsverfahren läuft. Und gleich auch noch zwei Fotos des Vaters. Dessen Name und seine Funktionen werden mehrfach genannt, auch online. Jeder, der wissen will, wer betroffen ist, kann googeln.
Outing als Grenzüberschreitung
Man könnte das nun als Unzimperlichkeit eines Boulevardmediums abtun. Doch das würde die Sache verharmlosen. Dieses Outing ist eine für die Schweiz ungewohnte Grenzüberschreitung. Es ist sogar Chaotenjournalismus – vorsätzlicher. Die betroffene Familie hatte sich beim Ringier-Verlag, der den «Blick» herausgibt, gegen eine Publikation gewehrt. Ohne Erfolg. Mit dem medialen Pranger ist der Schaden angerichtet. Dem prominenten Vater nützt es wenig, dass er mit intakten Chancen beim Schweizer Presserat eine Beschwerde einreichen könnte.
Gemäss dessen Richtlinien müssen Journalisten immer zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse an Informationen abwägen. Identifizierende Berichterstattung ist zulässig, wenn die betroffene Person bereits im selben Zusammenhang öffentlich aufgetreten ist. Ein aktuelles Beispiel aus dem Boulevard: Da Boris Becker seine Hochzeit öffentlich inszeniert hatte, darf er sich nicht zu sehr ärgern, wenn nun auch seine Scheidung breit geschlagen wird. Promis müssen sich mehr gefallen lassen als Normalos. Sie dürfen in der Regel in Berichten genannt werden, die etwas mit ihrer öffentlichen Rolle zu tun haben. Sonst eher nicht. Das ist der Grund, warum es in der Schweiz kaum Schlagzeilen über Geliebte von Bundesräten gab. Solange die Amtsführung nicht tangiert ist, geht dies niemanden etwas an. Wäre die Gespielin aber eine Spionin, wäre dies wieder etwas anderes.Im G-20-Fall ist keine dieser Bedingungen erfüllt – nur schon weil der betroffene Vater für das Verhalten seines längst volljährigen Sohnes nicht verantwortlich ist. Er ist zwar im ganzen Land bekannt, aber nur weil er seit Jahrzehnten im Sportbereich öffentlich auftritt. Mit politischen Äusserungen hat er sich zurückgehalten. Mit Linksextremismus hat er nichts am Hut.
Die Sache liegt diametral anders als beim Zürcher Stadtrat Richard Wolff. Der alternative Politiker muss sich gefallen lassen, wenn berichtet wird, dass seine Söhne im besetzten Kochareal in Altstetten verkehren. Wolff war als Exekutivpolitiker für das kontroverse Koch- Dossier zuständig. Anders liegt der Fall auch beim Sohn von Bundesrat Ueli Maurer. Der Prozess gegen ihn hätte unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden sollen. Gegen diese Ungleichbehandlung gegenüber einem Prominentensohn wehrte sich die «SonntagsZeitung» erfolgreich – mit dem Argument, dass Medien die Möglichkeit haben sollen, die Justiz zu kontrollieren.
Die Schweiz ist bisher gut gefahren ohne mediale Sippenhaft und allzu grosse Sensationsgier. Es gehört zu den Vorzügen des Landes, dass sich Prominente und ihr Umfeld vergleichsweise unbeschwert in der Öffentlichkeit bewegen können. Solche freiheitlichen Errungenschaften sind in Gefahr, wenn nun plötzlich Angehörige von Verdächtigen ohne Grund an den medialen Pranger gestellt werden. Der Ringier-Verlag, der den «Blick» herausgibt, wollte keine Stellung nehmen.
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Chaotenjournalismus ist gefährlich
Der «Blick» outet einen mutmasslichen Krawallanten, weil er der Sohn eines prominenten Schweizers ist. Am Pranger steht nun der Vater.